6186
- Saldotheorie
- Grundlagen zu Saldotheorie
- § 812 BGB eigentlich für nicht synallagmatische Leistungen gedacht
- unbilllige Ergebnisse bei unwirksamen gegenseitigen Verträgen
- Nichtbesitzer trägt Risiko für Untergang, weil Besitzer entreichert
- faktisches Synallagma
- BeispielV verkauft K Baukran, der dann übereignet und zufällig beschädigt wird, Vertrag war unwirksam
- K kann vollen Kaufpreis aus § 812 BGB verlangen aber V nur kaputten Kran, weil K entereichert ist
- Beispielverwandte Problemkreise
- Durchwirkung der Wertung der §§ 346, 277 BGB
- Saldotheorie
- h.M.: Saldotheorie
- Satz 1: gleichartige bereicherungsrechtliche Ansprüche werden automatisch (v.A.w.) saldiert
- Satz 2: der Wert der eigenen Entreicherung (Sache) wird vom eigenen bereicherungsrechtl. Anspruch (Kaufpreis) abgezogen
- Besitzer trägt Risiko des Untergangs
- aber: Korrektur aus Wertungsaspekten
- BeispielVerschlechterung der Sache beim K beruht auf Sachmangel und KV nichtig → voller Anspruch auf KP - Rückzahlung
- BeispielV verkauft K unter argl. Täuschung Unfallwagen, den K grob fahrl. zerstört. Hier hätte K nur gekürzten Anspruch aus Rücktrittrecht (§§ 434, 437 BGB , 346, 326 V) und vollen Anspruch (vgl (1)) aus §§ 812, 123 I BGB , 142 → Unbilligkeit, daher Saldotheorie doch (+)
- Beispielreduzierter Haftungsmaßstab, § 277 BGB
- BeispielInzidente Prüfung
- a.A.: strenge Zweikondiktionenlehre
- Nichtbesitzer trägt allein Risiko des Untergangs
- Arg.: Gesetzestext
- Con.: Nichtbesitzer trägt Risiko für Untergang, weil Besitzer entreichert
- a.A.: modifizierte Zweikondiktionenlehre
- Arg.: er hat ja auch die Nutzenvorteile
- Arg.: Vergleichbare Systematik der §§ 346, 818 BGB
- dogmatisch: teleologische Reduktion des § 818 III BGB
- (P) Vorleistung
- Problem: kein faktisches Synallagma, weil noch nicht geleistet wurde
- Anwendung von mod. Zweikondiktionenlehre
- Vorleistender will nur Insolv. Risiko tragen, nicht Risiko des Untergangs
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10
- BGH NJW 1999, 1181 Rn.6
- BGHZ 57, 137
- BGHZ 126, 105
- BGHZ 78, 216