6096
- Factoring
- Funktionsweise
- Finanzierungsquelle für mittelständische Unternehmen
- echtes Factoring verkürzt ihre Bilanz um Forderungen und Verbindlichkeiten
- verbessert Liquidität und Eigenkapitalquote
- Factoringvertrag / Rahmenvertrag
- lange Geschäftsbeziehungen Vielzahl von Forderungen abgetreten, -Schuldner darf sich nicht irgendwelche Forderungen zur Abtretung rauspicken -Factor dagegen hat eigenes Prüfungsrecht welche F. er übernimmt
- typengemischter Vertrag mit
- darlehens - und
- geschäftsbesorgungsähnlichen Elementen
- Dauerschuldverhältnis
- Formen
- echtes Factoring
- Forderungen werden vollständig und endgültig übertragen
- Bank trägt das Delkredererisiko (Zahlungsunfähigkeit)
- Gattungsschuld → manglh. Forderung kann ersetzt werden
- unechtes Factoring
- Delkredererisiko bleibt beim Unternehmer
- schuldR. Vereinbarung +Bank erhält Drittschuld erfüllungshalber, § 364 II BGB
- atypisch: da der Faktor sich bzgl. der Darlehenforderung § 488 I BGB 2 zunächst aus der abgetretenen Forderung befriedigen soll
- (P) § 138 I BGB
- (P) Sittenwidrigkeit bei Zusammentreffen mit verl. Eigentumsvorbehalt beim echten Factoring
- h.M.: nein
- Arg.: anders als bei Globalzession keine Knebelung des U, da er unbedingt Geld bekommt, was auch im Interesse seiner Lieferanten ist
- (P) Sittenw.keit § 138 I BGB bei bei Zus.tr. mit verl. Eigentumsvorbehalt beim unechten Factoring
- h.M.: ja
- Arg.: hier Vergleichbarkeit zu Globalzession, weil der U noch zus. Gl. bekommt, was zur Reduzierung der Quote des L bei Insolvenz führt
- wenn Kunde schon an Bank gezahlt hat
- a.A.: nein
- Arg.: auch hier bekommt der U sofort Geld gutgeschrieben
- Arg.: es wäre nicht sachgerecht, wenn B 2x zahlen muss (§ 816 II BGB an L und an U)
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10