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- Rechtskauf § 453 BGB
- Grundlagen zu Rechtskauf § 453 BGB
- bei Grundstücken besteht im Gegensatz zum Sachkauf beim Kauf von Dienstbarkeiten kein Formzwang, § 311b BGB !
- (P) Bonitätshaftung vs. Vertitätshaftung
- zahlreiche Umstände erfasst
- beim Asset Deal oder Share Deal (>75%) stellt sich daher Problem nicht
- nur Recht an sich erfasst
- BeispielVerkauf einer Hypothek, Grundstück ist verseucht, Rechtsmangel (-)
- (P) Mängel Problematik
- Arten
- Bonitätshaftung, Anwendung § 434 BGB
- h.M.: nein
- Arg.: Bonität ist typisches Risiko beim Rechtskauf
- Arg.: § 453 III BGB wäre sonst überflüssig
- Arg.: in Gesetzesbegründung zu SchuldRReform nicht erwähnt
- e.A.: ja
- Veritätshaftung aus § 435 BGB
- Sonderfall: Haftung Unternehmenskauf
- Asset Deal
- sonstiger Gegensand iSd § 453 I BGB 2.Alt
- § 434 BGB möglich
- Share Deal
- nur § 435 BGB möglich
- aber bei > 75% Gleichstellung zum Asset Deal
- Arg.: beherrschende Stellung
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