Mangel, §§ 434 f. BGB Schema
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  • Mangel, §§ 434 f. BGB

    • Sachmangel

      § 434 BGB

      • Sachmangel ist jede dauerhafte negative Abweichung

        der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Kaufsache

        • Beschaffenheit umfasst auch tatsächliche, wirt-

          schaftliche und rechtliche Beziehungen zur Umwelt

          • fragliches Merkmal muss zumindest mittelbaren Sachbezug aufweisen und für deren Wertschätzung von Bedeutung sein

        • (P) Dauerhaftigkeit der Ertragsfähigkeit

          der Kaufsache (Unternehmen / Mietobjekte)

          • e.A.: kein Sachmangel

            • Arg.: konjunkturabhängig, nicht dauerhaft anhaftend

          • Sachmangel (+)

            • zumindest, wenn Angaben über mehrere Jahre (Dauerhaftigkeit)

      • 1. Stufe: § 434 II BGB  


        subjektive Kriterien

        • Nr. 1: vereinbarte

          Beschaffenheit

          • Abzugrenzen von

            bloßen Wissenangaben

            • Arg.: Anwendungsbereich von Nr. 2/3 soll nicht unterlaufen werden

            • bloße Wissensangaben z.B.: bei ungeprüfter Weitergabe von Infos vom Vorbesitzer (Auktionshaus)

          • Ebersamenfall (BGH, NJW 2017, 2817): Lieferung von mit Virus infizierten Ebersamen ? Beschaffenheitsvereinbarung? (-) ? vorausgesetzte Verwendung 434 II 1 Nr. 2 BGB
            • Beschaffenheitsvereinbarung - Der Verkäufer übernimmt in vertragsgemäß bindender Weise Gewähr für eine Eigenschaft der Kaufsache und gibt damit seine Bereitschaft zu erkennen, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen
        • insoweit gelten nach st.Rspr. private

          Pauschal-Haftungsausschlüsse nicht

          • z.B. 'Verkauf ohne Garantie' ? Mängelrecht bzgl. § 434 II S.1 BGB Nr. 1 nicht ausgeschlossen

          • Arg.: Beschaffenheitsvereinbarung wäre sonst für den K ohne jeden Sinn und Wert

        • Nr. 2: vertraglich vorausgesetzte Verwendung

          • nach Art. 6 b) Warenkauf-RL tatsächliche Vereinbarung nach §§ 145, 147 BGB notwendig
          • Möglichkeit gemindert oder Verwendung mit Gefahren verbunden
            • Ebersamenfall
        • Nr. 3: Übergabe von Zubehör/Anleitungen

          • mehr als Abs. 3 S. 1 Nr. 4
          • mangelfreie Übergaben geschuldet
          • stellt Zugehörigkeit d. Übergabe v. Montage- und Installationsanleitungen zum Beschaffenheitsbegriff klar
      • 2. Stufe: § 434 III BGB  

        objektive Kriterien

        • Nr. 1: gewöhnliche Verwendung

          • nach Verkehrsauffassung: Vergleich mit anderen Stücken der Gattung, dann zurückhaltender Vergleich mit Konkurrenzprodukten (Kriterien: Preisklasse, Qualitätsstufe, Hersteller/Herkunftsland)
          • Art. 7 a WK-RL: präzisiert durch Unionsrecht, technische Normen, sektorspezifische Verhaltenskodizes, nationale Vorschriften
          • Abgasmanipulationssoftware BGH NJW 2019, 11133
        • (P) bloß

          schlechter Ruf

          • Mangel auch (+), wenn tats. kein Mangel vorlag aber

            K nicht mit zumutbarem Aufwand überprüfen konnte

          • Arg.: gewöhnlicher Zweck ist die Weiterveräußerung

        • Nr. 2: Übliche Beschaffenheit

          • auch Abweichungen vom Soll-Zustand erfasst, die keinen Einfluss auf die Verwendung haben
          • Beschaffenheit muss vom objektiv verständigen Durchschnittskäufer erwartet werden können bzw. aufgrund seiner Äußerungen erwartet werden dürfen
            • Äußerung d. Herstellers, die an unbest. Anzahl v. Adressaten gerichtet, für diese wahrnehmbar ist, sich auf bestimmte Eigenschaft bezieht und Kaufentscheidung beeinflussen konnte
        • Voraussetzung: Keine wirksame Vereinbarung

        • Abweichende Vereinbarung n. § 476 I 2 BGB

          • erfasst nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung
          • Erheblichkeit eines Mangels durch Erfassung v. Beschaffenheitsvereinbarung indiziert
      • besondere Fälle

        des Sachmangels

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