
- Mangel, §§ 434 f. BGB
Sachmangel
Sachmangel ist jede dauerhafte negative Abweichung
der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Kaufsache
Beschaffenheit umfasst auch tatsächliche, wirt-
schaftliche und rechtliche Beziehungen zur Umwelt
fragliches Merkmal muss zumindest mittelbaren Sachbezug aufweisen und für deren Wertschätzung von Bedeutung sein
(P) Dauerhaftigkeit der Ertragsfähigkeit
der Kaufsache (Unternehmen / Mietobjekte)
e.A.: kein Sachmangel
Arg.: konjunkturabhängig, nicht dauerhaft anhaftend
Sachmangel (+)
zumindest, wenn Angaben über mehrere Jahre (Dauerhaftigkeit)
Nr. 1: vereinbarte
Beschaffenheit
Abzugrenzen von
bloßen Wissenangaben
Arg.: Anwendungsbereich von Nr. 2/3 soll nicht unterlaufen werden
bloße Wissensangaben z.B.: bei ungeprüfter Weitergabe von Infos vom Vorbesitzer (Auktionshaus)
Ebersamenfall (BGH, NJW 2017, 2817): Lieferung von mit Virus infizierten Ebersamen ? Beschaffenheitsvereinbarung? (-) ? vorausgesetzte Verwendung 434 II 1 Nr. 2 BGB- Beschaffenheitsvereinbarung - Der Verkäufer übernimmt in vertragsgemäß bindender Weise Gewähr für eine Eigenschaft der Kaufsache und gibt damit seine Bereitschaft zu erkennen, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen
insoweit gelten nach st.Rspr. private
Pauschal-Haftungsausschlüsse nicht
z.B. 'Verkauf ohne Garantie' ? Mängelrecht bzgl. § 434 II S.1 BGB Nr. 1 nicht ausgeschlossen
Arg.: Beschaffenheitsvereinbarung wäre sonst für den K ohne jeden Sinn und Wert
Nr. 2: vertraglich vorausgesetzte Verwendung- nach Art. 6 b) Warenkauf-RL tatsächliche Vereinbarung nach §§ 145, 147 BGB notwendig
- Möglichkeit gemindert oder Verwendung mit Gefahren verbunden
- Ebersamenfall
Nr. 3: Übergabe von Zubehör/Anleitungen- mehr als Abs. 3 S. 1 Nr. 4
- mangelfreie Übergaben geschuldet
- stellt Zugehörigkeit d. Übergabe v. Montage- und Installationsanleitungen zum Beschaffenheitsbegriff klar
2. Stufe: § 434 III BGB
objektive Kriterien
Nr. 1: gewöhnliche Verwendung
- nach Verkehrsauffassung: Vergleich mit anderen Stücken der Gattung, dann zurückhaltender Vergleich mit Konkurrenzprodukten (Kriterien: Preisklasse, Qualitätsstufe, Hersteller/Herkunftsland)
- Art. 7 a WK-RL: präzisiert durch Unionsrecht, technische Normen, sektorspezifische Verhaltenskodizes, nationale Vorschriften
- Abgasmanipulationssoftware BGH NJW 2019, 11133
(P) bloß
schlechter Ruf
Mangel auch (+), wenn tats. kein Mangel vorlag aber
K nicht mit zumutbarem Aufwand überprüfen konnte
Arg.: gewöhnlicher Zweck ist die Weiterveräußerung
Nr. 2: Übliche Beschaffenheit- auch Abweichungen vom Soll-Zustand erfasst, die keinen Einfluss auf die Verwendung haben
- Beschaffenheit muss vom objektiv verständigen Durchschnittskäufer erwartet werden können bzw. aufgrund seiner Äußerungen erwartet werden dürfen
- Äußerung d. Herstellers, die an unbest. Anzahl v. Adressaten gerichtet, für diese wahrnehmbar ist, sich auf bestimmte Eigenschaft bezieht und Kaufentscheidung beeinflussen konnte
Voraussetzung: Keine wirksame VereinbarungAbweichende Vereinbarung n. § 476 I 2 BGB- erfasst nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung
- Erheblichkeit eines Mangels durch Erfassung v. Beschaffenheitsvereinbarung indiziert
besondere Fälle
des Sachmangels
fehlerhafte Montage
(Anleitung), § 434 I BGB , IV
IKEA Paragraph
bei Gefahrübergang ist alles i.O.
434 IV Nr. 1: Montage geschuldet und mangelhaft oder Mangel durch Montage entstanden- Zurechnung d. Pflichtverletzung über § 278 BGB mgl.
434 I IV Nr. 2: Montage wird vom Käufer durchgeführt, Anleitung ist für einen durchschnittlichen Käufer unverständlichandere Sache (aliud)
(-), wenn nicht in Erfüllung
der Verbindlichkeit geliefert
sog. Total-Aliud
z.B.: Esel statt Rasenmäher (obj Emfängerhorizont)
höherwerti-
ges Aliud
Arg.: Wortlaut, keine Differenzierung, Wahlrecht ist Käufersache
Arg.: Mangel kann vom Sinn her nicht höherwertig sein
a.A.: konkl. Änderung des KV, Restpreis nach § 433 II BGB
Arg.: §§ 378, 377 HGB a.F. bewirkten auch Änderung des KV
anderes Stück beim
Stückkauf = Aliud?
h.M.: Mangel (+)
Diff. nach obj. Empängerhorizont
Lieferung nicht zwecks Erfüllung: Mangel (-)
absichtliche Lieferung zwecks Erfüllung: Mangel (+), aber § 438 III BGB
fahrlässige Lieferung zwecks Erfüllung: Mangel (+), § 438 I BGB
Arg.: keine Differenzierung im Wortlaut
e.A.: Mangel (-)
Arg.: hier stellte sich vor Reform Abgrenzungsproblem nicht
Lieferung, die nach dem objektiven Empfängerhorizont als Erfüllung der Schuld anzusehen ist, obwohl es sich nicht um die geschuldete Sache handeltBewerte diese Mindmap:
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