1973
- Mängelhaftung im Kaufvertrag (Kaufrecht)
- Schema: Prüfung
- gem. § 433 I BGB 2 hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen
- kein Ausschluss
- vgl links
- Rechte § 437 BGB
- 1. Stufe (§ 437 BGB Nr. 1) ohne weitere Vrss
- Mangelbeseitigung § 439 I BGB 1. Alt.
- Nachlieferung § 439 I BGB 2. Alt.
- auch bei Stückschuld?
- ja, soweit Sache nach Parteiwillen austauschbar
- Arg.: Umdeutung in Gattungsschuld, weil es Parteien nicht auf konkr. Sache ankommt
- Arg.: Wortlaut keine Differenzierung, Untersch. ist im neuen Recht aufgegeben worden
- Arg.: NE-Anspr. stellt nur modifizierten Erfüllungsanspr. dar, Leistungserfolg bleibt zwar gleich, aber Leistungshandlung ist völlig anderer
- Parteivereinbarung geht vor
- Beispielinsb. idR Gebrauchtwagen → § 439 BGB unmöglich
- (P) bei Verbrauchern gemeinschaftsrechtswidrig, daher gem. § 474 V BGB nicht anwendbar
- 2. Stufe (§ 437 BGB Nr. 2,3) mit zus. Vrss (§ 280 II BGB , III)
- + Frist zur Nacherfüllung
- Andere Vorschriften setzen alle Frist zur Nacherfüllung voraus
- + Frist zur Nacherfüllung
- oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung → § 326 V BGB
- Beispielinsb. bei gebrauchten Sachen
- + Erheblichkeit
- + Frist zur Nacherfüllung
- + Erheblichkeit
- + Verschulden
- oder anfängliche Unmöglichkeit → § 311a II BGB
- Bindung an Wahl bis Erfüllung?
- h.M.: Nein, aber Grenze § 242 BGB
- a.A.: Wahlschuld § 263 II BGB
- jedenfalls dann, wenn der V bereits mit der Nacherfüllung begonnen hat
- Gegenrecht Verkäufer: analog § 264 II BGB Fristsetzung zur Ausübung des Nacherfüllungswahlrechts
- Ausschluss
- vertraglicher Ausschluss
- Beispiel
- Beispiel'Gekauft wie besichtigt'
- Unwirksamkeit nach § 444 BGB
- Arglist oder Garantiehaftung können nicht abbedungen werden
- Der Gewährleistungsausschluss ist nicht unwirksam, vielmehr, kann sich VK nicht auf diesen berufen
- keine Vereinbarung zuungunsten des Verbrauchers, § 475 BGB
- nur SE des Verbrauchers kann ausgeschl. werden (§ 475 III BGB )
- Ausnahmen
- Mängel zwischen Vertragschluss und Gefahrübergang
- Beschaffenheitsvereinbarungen
- gesetzlicher Ausschluss
- Kenntnis, § 442 I S.1 BGB
- aber § 442 II BGB , Grundbuch soll den Käufer schützen!
- grob fahrl. Unkenntnis, § 442 I S.2 BGB
- Ausn.: Arglist
- Ausn.: Beschaffenheitsgarantie
- regelt Ausschluss der Gewährleistung bei Kenntnis bzw. Unkenntnis abschließend § 254 BGB (-)
- Bei Kaufleuten: unterlassene Mängelrüge, § 377 II HGB
- Folgeansprüche
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