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- Erfüllung § 362 BGB
- Schema § 362: § 362 BGB Erfüllung
- Schuldner
- durch Hilfspersonen
- kein Problem, nach § 278 BGB Haftung
- Ausnahmen:
- höchstpersönliche Leistungspflicht
- § 267 II BGB Widerspruch
- Gläubiger
- Beispiel
- konkl. Einziehungsermächtigung, §§ 745 I S.2 BGB → ordnungsgem. Verwaltung, § 2038 BGB
- Beispielz.B. (-): der Gl. bei §§ 80, 82 InsO
- wenn derSchuldnerdoch an Gl. leistet, muss er an Insolvenzverwalter nochmal leisten und erste nach § 812 BGB aus der Masse wiederholen
- aber ggf. §§ 362 II BGB , § 185 BGB
- h.M.: nein
- Arg.: entsprechend einer WE, die man auch nicht im Nachhinein ändern kann
- in best. Fällen (+)
- Arg.: Treu und Glauben
- §§ 144, 185 BGB analog
- (P) Empfangszuständigkeit
- deckt sich mi Verfügungsmacht
- keine Befreiung bei Leistung an:
- Geschäftsunfähigen
- beschr. Geschäftfähigen
- Verfügungsbefugnis entzogen § 2211 BGB
- bewirkt
- nicht nur Zufall
- richtige Leistung
- bei Gattungsschulden: § 243 I BGB
- § 364 I BGB Leistung an Erfüllung statt
- Definitionnur mit Einverständnis: Gläubiger nimmt eine andere als die geschuldete Leistung an
- Leistung auch Dienst- oder Werkleistung
- Erlöschen der Forderung
- Anspruch geht auf Neubegründung
- h.M.: Ersetzungsbefugnis
- Händler kann in Zahlung geben, muss aber nicht. Wenn er es tut, § 364 I BGB an Stelle des an sich geschuldeten vollen Kaufpreises
- a.A.: gemischer Kauf-Tausch-Vertrag
- Streit ist nur relevant, wenn Neuwagenerwerber den Gebrauchtwagen z.B. wegen Zerstörung nicht mehr in Zahlung geben kann
- Nach h.L.: Unmöglichkeit des Tauschs -→ Rücktrittsmöglichkeit = Privilegierung d. Neuwagenerwerbers
- (P) urspr. Forderung beruht auf Schenkungesetzliche Schuldverhältnisseersprechen
- Arg.: Lstg. an Erfüllung statt = entgeltlicher Austauschvertrag, kaufähnlich
- BeispielZahlung mit EC Karte / Kreditkarte
- Arg.: Anspruch gegen Dritten wird übertragen / begründet, Abs. 2 gilt nicht
- Abgrenzung zur Ersetzungsbefugnis
- S berechtigt. durch Erbringung einer anderen Sache seiner Verpflichtung nachzukommen
- G hat keinen Anspruch auf ersatzweise Leistung
- Befreiung von der Leistungspflicht § 275 BGB , wenn Erbringen der geschuldeten Leistung unmöglich auch wennSchuldnerersatzweise leisten könnte
- Abgrenzung: Leistung an Erfüllung halber, § 364 II BGB
- DefinitionNeben der bereits bestehenden wird eine neue Verbindlichkeit begründet
- der Gläubiger erhält zusätzlich weitere Befriedigungsmöglichkeit
- hier erlischt Anspruch erst mit Befriedigung,
- Beispielim Zweifel anzunehmen
- hier keine Mängelhaftung, §§ 437, 365 BGB
- Stundung der urspr. Forderung, sofern Befriedigung möglich
- BeispielForderungsschuldner gibt statt Zahlung Gl Gegenstand, den er veräußern soll;
- BeispielZahlung per Scheck
- Eintritt des Leistungserfolgs
- unbedingt
- Leistung zur Abwendung der ZwV auf noch nicht rechtskräftigen Titel, z.B. VU
- Bedingung des Bestehens der Forderung Beweislast d. Bestehens beim G
- Rechtsnatur
- Vertragstheorie
- tatsächliche Vornahme + rechtsgeschäftliche Einigung darüber, dass die erbrachte Leistung die Erfüllung bewirkt
- Theorie der finalen Leistungsbewirkung
- Theorie der realen Leistungsbewirkung
- Erfüllungssurrogate
- Hinterlegung § 372 BGB
- Schema § 362: #
- Hinterlegungsfähigkeit
- grds. nur Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten
- ausnahmsweise auch Sachen
- ansonsten Selbsthilfeverkauf § 383 BGB
- Hinterlegungsgrund
- unverschuldete Unkenntnis des richtigen Gläubigers
- zB.: Mehrfachabtretungen, unsichere Erbfolg
- BeispielVerschollenheit, Geschäftsunfähigkeit
- (P) Einverständnis aller Gläubiger
- h.M.: kann obige Gründe ersetzen
- Arg.: Vertragsfreiheit
- Verzicht auf Rücknahme nach §§ 376 ff. BGB
- bei Rücknahmerecht § 376 I BGB Wirkungen des § 379 BGB
- Rücknahmerecht ausgeschlossen: Schuldbefreiende Wirkung: §§ 378, 376 BGB
- nach Landesrecht geregelt
- Schuldbefreiende Wirkung nach § 378 BGB
- Anwendbarkeit § 365 BGB
- Konfusion
- Gläubiger und Schuldner werden eine Person
- Erlass
- Erlassvertrag § 397 I BGB
- BeispielErlassfalle: Scheck über Teilbetrag + Vorschag bzgl. Erlass → konkl. Annahme durch Einlösen unter Zugangesetzliche Schuldverhältnisseerzicht, § 151 BGB ----Einlösen =Annahme? Auslegung, ob Handlung vom Empfängerhorizont gedeutet werden kann als,' ja ich nehme an' (-) der redliche Empfänger kann dies nicht erwarten.
- Negatives Schuldanerkenntnis § 397 II BGB
- Novation
- =Rückgängigmachen des Vertrages durch einseitige WE
- Kündigung Dauerschuldverhältnisse
- #
- Kündigungsrecht
- ordentliche Kündigung: Kündigungsfristen
- außerordentliche Kündigung: 'aus wichtigem Grund', vgl. § 314 BGB
- kein Ausschluss
- Beispielz.B. als unzulässige Rechtsausübung
- wirksame Erklärung
- Rechtsfolgen
- keine neuen Leistungspflichten
- grds. keine Rückgewährung, Ausnahme: Vorleistungen
- Zweckerreichung
- Tilgungsreihenfolge
- Wille des Leistenden, § 366 I BGB
- ausdrücklich
- konkludent
- gesetzliche Tilgungsreihenfolge, § 366 II BGB
- Anrechnung auf Zinsen und Kosten, § 367 BGB
- was schlecht für denSchuldnerist, da man auf Zinsen keine Zinsen mehr zahlt, § 289 BGB
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