6226
- typengemischter Vertrag
- alle Elemente sind HLP
- Primäranspruch
- §§ 311, 241 I BGB
- hier spielt das anwendbare Recht keine Rolle
- Sekundäranspruch
- e.A.: Schwerpunkttheorie (Absorbtionstheorie)
- Schwerpunkt des Vertrags
- h.M.: Kombinationstheorie
- immer nach jeweils betroffenem Vertragsteil
- Beispielim Restaurant bricht Stuhl zusammen → Mietrecht
- wenn Keine eindeutige Zuordnung möglich ist, Schwerpunkt
- nur eine HLP, weitere Elemente
- Hauptleistungspflicht
- Sonderfall: Inzahlungnahme
- e.A.: 2 KV über Aufrechnung verbunden
- Con.: Verbundenheit gewollt, Inzahlungnahme über Wert
- a.A.: gemischter Vertrag Kauf/Tausch
- Con.: Verbundenheit gewollt, Inzahlungnahme über Wert
- Arg.: Einfache Abwicklung bei Mängeln über § 365 BGB
- Exkurs: Vorvertrag
- DefinitionDer Vorvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den die Verpflichtung der Vertragsparteien begründet wird, einen weiteren (anderen) schuldrechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag, abzuschließen. Es handelt sich um ein Verpflichtungsgeschäft , das durch den Abschluss des Hauptvertrags erfüllt wird. Es verpflichtet sich mithin jemand, sich später erneut zu verpflichten.
- Durch ihn wird vertraglich ein Kontrahierungszwang begründet
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