7245
- Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB
- Natur
- Gesamthandsgemeinschaft
- Merkspruch: die GbR wirbt, die Erbengemeinschaft stirbt
- einer genügt
- Arg.: Freie Wahl des Gl., die Gesamtschuldklage zu wählen → dann aber auch rechtl. Unabhängigkeit
- Arg.: Einzelwirkung der Verjährung auch nach § 425 II BGB
- h.Lit.: alle
- Arg.: Gemeinsame Bindung der Erbenden nach §§ 2039, 2040 BGB
- Prozessuales
- Arg.. Einzelprozessführungsbefugnis, § 2039 BGB
- Beispiel
- Passivprozess: idR notwendige SGs
- §§ 2058, 2059 I BGB Gesamtschuldklage
- wenn auch der einzelne Erbe Leistung erbringen kann
- informell: 'Picktheorie'
- § 2059 II BGB Gesamthandsklage
- BeispielZustimmung zur Grundbuchänderung
- Rechtsfähigkeit
- nicht teillrechtsfähig
- weil kein dauerhafter Zweck
- Vertretung
- grds. nur gemeinschaftliche Verfügung über Nachlassgegenstände, § 2040 BGB
- (P) Reichweite der Verfügung
- auch
- Kündigung
- adhoc Beschluss zur Einzelvertretung
- h.M.: ohne bes. Form / Informationspflichten möglich
- a.A.: zumindest Information der Minderheit
- Maßnahmen der ordnungsgemäßen Vewaltung kann jeder alleine treffen, § 2038 I BGB
- Beispielz.B. Notmaßnahmen
- Beispiel
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