Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO Schema
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  • Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO

    • Grundlagen

      zu Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO

    • Schema:

      Prüfung der

      Zulässigkeit

      1. Vorliegen der Vrss.

        der Eingangsklage

        1. Statthaftigkeit

          1. Erledigung

            eingetreten

            • Erledigung liegt vor, wenn von dem VA keine Wirkung

              mehr ausgeht und desshalb eine Aufhebung sinnlos wäre

            • z.B. bei Sicherstellung entfaltet VA noch Wirkung ? A-Klage statthaft

        2. Klagebefugnis

          • TvA: immer erforderlich, auch

            bei Erledigung vor Klageerhebung

            • arg: Verwaltung kann auch feststellen, dass VA rw war und Kläger in

              seinen Rechten verletzt ist (sog Fortsetzungsfeststellungswiderspruch)

          • Nie erforderlich

            • Arg.: FFK ist eine Feststellungsklage

          • Bei Erledigung vor Klageerhebung: Vorverfahren grds. nicht erforderlich


            - bei Erledigung des VA vor Ablauf der Widerspruchsfrist, aber bei Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist

            → FKK nur zul., wenn Widerspruch rechtz. eingelegt wurde

            • Arg.: entspricht Feststellungsbegehren und Feststellungswiderspruch existiert nicht, keine Grundlage in VwGO

            • Arg.: Vorverfahren ist kein Selbstweck, sondern macht nur Sinn, wenn Verwaltung den VA noch aufheben kann

            • Arg.: Feststellung der RWK durch Behörde hat weniger Rechtskraft als die durch Gericht (§ 121 VwGO, Art. 20 III GG)

            • aus unzulässiger AK/VK wird niemals eine zulässige FF

          • Erledigung nach Klageerhebung: umgestellte Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ? Voraussetzungen inkl. erfolglos durchgef. Vorverfahren müssen vorliegen
        3. Frist

          • Keine Frist, falls sich der VA vor Eintritt d. Bestandskraft erledigt hat

            • andernfalls de facto fortdauernde Wirkung d. erledigten VA

            • Schutz d. Verwaltung durch Institut der Verwirkung
          • Beachte: §§ 74,58 VwGO analog, idR 1 Jahr

      2. Klagegegner

      3. besonderes

        Feststellungsinteresse

        1. Wiederholungsgefahr

          • Erforderlich ist eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass:

            - in naher Zukunft

            - unter im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Umständen

            - ein gleichartiger VA ergehen wird

        2. Rehabilitationsinteresse

          • Der VA muss zur Diskriminierung führen, d.h. es liegt eine

            Beeinträchtigung des PersönlichkeitsRs vor

            (sog. Genugtuungsfunktion)

            • Wenn mit der Maßnahme ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden

              ist und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen.

            • Die behauptete Rechtswidrigkeit des VA als solche reicht nicht aus; erforderlich ist eine Bemakelung des

              Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids /den Umständen seines Erlasses ergibt, aus

              der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt.

          • Präjudizwirkung gem. § 121 VwGO

          • Der beabsichtigte Zivilprozess muss anhängig/mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein

          • Zeitliche Einschränkung:

            Die Erledigung des VA muss nach Klageerhebung eingtreten sein,

            und das VG muss mit der Sachprüfung begonnen haben, da sonst direkt

            bei den Gerichten auf SE geklagt werden kann, die die Rechtswidrigkeit

            de VA als Vorfrage gem § 17 II 1 GVG mitklären

            • nicht bei Fall blau/rot oben

          • Sachliche Einschränkung:

            Der Entschädigungsprozess darf nicht offensichtlich aussichtslos sein

          • VA, die zu schwerwiegenden GR'eingriffen führen

            und sich typischerweise kurzfristig erledigen

            Bsp: Versammlungsauflösung, Hausdurchsuchung

    • Begründetheit

      • Obersatz:

        die FFK hat Aussicht auf Erfolg, soweit die

        Maßnahme rechtswidrig war und der Kläger

        in seinen Rechten dadurch verletzt ist

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