
- Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO
Grundlagen
zu Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGOstatthafte Klageart:
Bei Erledigung vor
Klageerhebung
Arg.: fehlende Regelungslücke, § 43 VwGO
Arg.: Normen, die zu VA ermächtigen, begründen ein Rechtsverhältnis
Arg.: Zweck der Subsidiarität ist entfallen
Arg.: Klageart ist bei § 113 I VwGO IV auch Zufall: Anfechtungsklage ? FFK
h.M.: § 113 I S.4 VwGO analog
(traditionell)
Arg.: bei § 43 VwGO zu lasche Vrss. (jedes sinnvolle Interesse)
Arg.: Klausurtaktik (vertreten!) nur so stellen sich (P) von unten
Arg.: Subsidiarität § 43 II VwGO 'hätte verfolgen können' - Anfechtungskl. wäre möglich gewesen und ist rechtsschutzintensiver, weil konkret
Arg.: Statthaftigkeit soll nicht vom Zufall abhängig sein
Arg.: Feststellungklage nicht statthaft, weil VA kein Rechtsverhältnis
3 Probleme:
V-F-F (bei Erledigung vor Klageerhebung)
- Schema:
Prüfung der
Zulässigkeit
Vorliegen der Vrss.
der Eingangsklage
Statthaftigkeit
Erledigung
eingetreten
Erledigung liegt vor, wenn von dem VA keine Wirkung
mehr ausgeht und desshalb eine Aufhebung sinnlos wäre
z.B. bei Sicherstellung entfaltet VA noch Wirkung ? A-Klage statthaft
Abgrenzung § 113 I S.4 VwGO / § 43 VwGO
Klagebefugnis
TvA: immer erforderlich, auch
bei Erledigung vor Klageerhebung
arg: Verwaltung kann auch feststellen, dass VA rw war und Kläger in
seinen Rechten verletzt ist (sog Fortsetzungsfeststellungswiderspruch)
Nie erforderlich
Arg.: FFK ist eine Feststellungsklage
Bei Erledigung vor Klageerhebung: Vorverfahren grds. nicht erforderlich
- bei Erledigung des VA vor Ablauf der Widerspruchsfrist, aber bei Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist
→ FKK nur zul., wenn Widerspruch rechtz. eingelegt wurde
Arg.: entspricht Feststellungsbegehren und Feststellungswiderspruch existiert nicht, keine Grundlage in VwGO
Arg.: Vorverfahren ist kein Selbstweck, sondern macht nur Sinn, wenn Verwaltung den VA noch aufheben kann
Arg.: Feststellung der RWK durch Behörde hat weniger Rechtskraft als die durch Gericht (§ 121 VwGO, Art. 20 III GG)
aus unzulässiger AK/VK wird niemals eine zulässige FF
- Erledigung nach Klageerhebung: umgestellte Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ? Voraussetzungen inkl. erfolglos durchgef. Vorverfahren müssen vorliegen
Frist
Keine Frist, falls sich der VA vor Eintritt d. Bestandskraft erledigt hat
andernfalls de facto fortdauernde Wirkung d. erledigten VA
- Schutz d. Verwaltung durch Institut der Verwirkung
Beachte: §§ 74,58 VwGO analog, idR 1 Jahr
Klagegegner
(P) analoge Anwendung
des § 78 VwGO auf § 113 I VwGO 4
h.M.: (-)
Arg.: bei § 43 VwGO per Gesetz nicht, bei § 113 VwGO wg. Ähnlichkeit zu § 43 VwGO
Rechtsträger (z.B.: FHH)
Gegner richtet sich nach prozessualen Maß-
stäben nach dem allg. Rechtsträgerprinzip
besonderes
Feststellungsinteresse
Wiederholungsgefahr
Erforderlich ist eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass:
- in naher Zukunft
- unter im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Umständen
- ein gleichartiger VA ergehen wird
Rehabilitationsinteresse
Der VA muss zur Diskriminierung führen, d.h. es liegt eine
Beeinträchtigung des PersönlichkeitsRs vor
(sog. Genugtuungsfunktion)
Wenn mit der Maßnahme ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden
ist und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen.
Die behauptete Rechtswidrigkeit des VA als solche reicht nicht aus; erforderlich ist eine Bemakelung des
Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids /den Umständen seines Erlasses ergibt, aus
der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt.
Präjudizwirkung gem. § 121 VwGO
Der beabsichtigte Zivilprozess muss anhängig/mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein
Zeitliche Einschränkung:
Die Erledigung des VA muss nach Klageerhebung eingtreten sein,
und das VG muss mit der Sachprüfung begonnen haben, da sonst direkt
bei den Gerichten auf SE geklagt werden kann, die die Rechtswidrigkeit
de VA als Vorfrage gem § 17 II 1 GVG mitklären
nicht bei Fall blau/rot oben
Sachliche Einschränkung:
Der Entschädigungsprozess darf nicht offensichtlich aussichtslos sein
VA, die zu schwerwiegenden GR'eingriffen führen
und sich typischerweise kurzfristig erledigen
Bsp: Versammlungsauflösung, Hausdurchsuchung
Begründetheit
Obersatz:
die FFK hat Aussicht auf Erfolg, soweit die
Maßnahme rechtswidrig war und der Kläger
in seinen Rechten dadurch verletzt ist