10554
- Eingriffsgrundlagen der BayBO (NBauO)
- Schema: materielle Rmk: Abrissverfügung, Nutzungesetzliche Schuldverhältnisseerbot, Baustopp
- bauliche Anlage iSd § 2 NBauO
- formelle RWK
- Baugenehmigung
- oder Genehmigungsfreiheit nach § 62 NBauO → dann allein mat. RMK entscheidend
- BeispielZaun aus Nato - Stacheldraht: genehmigungsfrei aber mat. rw. → Abriss
- Anlage im Einklang mit Genehmigung
- materielle RWK = Genehmigungsfähigkeit (-)
- Definitionmaterielle RWK heißt: weder jetzt genehmigungsfähig noch es zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit gewesen
- Definitionoder Legalisierungswirkung durch die Baugenehmigung (die zumindest nicht nichtig ist, § 44 VwVfG)
- obwohl dieser gerade kein Recht zum Bauen gibt
- Arg.: Tatbestandswirkung des VA
- von einem Bebauungsbescheid (Vorbescheid) kann man 'keinen Gebrauch' machen → kein Vertrauensschutz in § 49 NBauO
- Formulierung: Etwas anderes könnte sich aber aus dem Bescheid XY ergeben. Wegen der Tatbestandswirkung genehmigender VA kann bei Vorliegen einer solchen für die Anlage ein Widerspr. zu öR Vorschriften nicht vorliegen.
- Definitionfür Baustopp, § 79 I NBauO Nr.1, genügt formelle oder materielle Illegalität
- Konstellation kann bei Vorhaben nach § 62 NBauO auftreten, wo keine Legalisierungswirkung
- reicht für eine § 79 I NBauO Nr.5 Nutzungsuntersagung bloß form. Illegalität
- e.A.: ja
- Arg.: kein so großer Eingriff
- vermittelnde Ansicht (h.M)
- auf TB Seite reicht form. Illegalität
- Berücksichtigung der mat. Legalität auf Ermessensebene
- ermessensfehlerhaft, wenn mat. RMK evident
- Arg.: Wortlaut - Erforderlichkeit ist (-), wenn Genehmigung erteilt werden könnte
- a.A.: nein
- Arg.: wirtschaftliche Belastung gleicht einer Abrissverfügung
- Bauherr, Eigentümer nach §§ 52, 56 NBauO
- + subsidiär der Nichtstörer nach § 79 II NBauO 2
- Ermessen
- Entschließungsermessen
- Reduktion auf Null zugunsten d. Pflichtigen
- Verwirkung
- (P) Duldung
- idR nur aktive Duldung
- Reduktion auf Null zulasten d. Pflichtigen
- Beispielz.B. Gesundheitsgefahr
- 'Schädlichkeitsschwelle'
- Beispielinsb. Gebietserhaltungsanspruch
- Arg.: in Anfechtungssituation käme es auch nicht auf Ermessen an; Die Reduzierung des Prüfungsumfangs v. Baugenehmigungen in den LandesBauO soll nur Verfahren beschleunigen und nicht Rechtsschutz einschränken
- Sonderfall: Verhalten steht im Vordergrund
- Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt eher in Verhalten als in normaler Nutzung
- → keine Ermessensreduktion
- Arg.: BauR betrachtet eher abtrakt
- (P) in Anfechtungssitution (bzw. nach erfolgr. Drittwiderspruch)
- Beispielinsb.: Bauherr hat auf eigenes Risiko während des Anfechtungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens weitergebaut (was er durfte, § 212a BauGB)
- e.A.: ja, Ermessen grds (-)
- a.A.: nein, grds. Ermessen der Behörde, kein Anspruch auf Einschreiten aus FB-Last
- FBA nur zulasten der Behörde
- Auswahlermessen
- Hinweis, Antrag zu stellen, wenn nur formell rechtswidrig
- nur Nutzungesetzliche Schuldverhältnisseerbot statt Abriss
- Teilweise Maßnahmen: nur teilweises Nutzungesetzliche Schuldverhältnisseerbot (bestimmte Zeiten) als Minus zum Nutzungesetzliche Schuldverhältnisseerbot oder Teilabriss
- (P) Geeignetheit, wenn rw. Zustand nicht beseitigt, nur gemildert wird
- z.B.: Teilabbruch ungeeignet, wenn auch der Rest noch mat. baurechtswidrig wäre
- z.B.: teilweise Nutzungsuntersagung ungeeignet, wenn restlich Nutzung auch noch mat. illegal
- Schema: Prüfung
- RGL
- Zuständigkeit
- #
- sachlich
- §§ 57, 58 NBauO
- Beispiel
- örtlich
- Behörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, § 3 VwVfG
- Verfahren
- Erörterung mit dem Betroffenen, § 79 IV NBauO
- = gesteigerte Anhörung, inkl. Darlegung mögl. Maßnahmen
- + bei mehreren Maßnhamen darlegen, welche für Bürger am besten ist
- Form
- mat. RMK
- siehe rechts
- Anpassungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung nach § 85 NBauO
- nur für Anlagen, die schon vor Ein- führung der NBauO (2012) bestanden
- Verhältnismäßigkeit streng zu prüfen, da Durchbrechung des Vertrauensschutzes
- konkrete Gefahr für Sicherheit / Gesundheit
- Floskel: Das Vorhaben kann aber dennoch matieriell trotzdem legal sein, wenn es unter Bestandsschutz steht
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