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- Bauordnungsrecht Niedersachsen (NBauO)
- Genehmigung
- Sonderformen
- § 73 V NBauO orbescheid
- = Teilfrage der späteren Baugenehmigung
- nur bezüglich BauplanungsR (meistens) oder BauordnungsR
- für letztere Genehmigung muss man der Behörde schon (teure) Bauzeichnungen vorlegen
- #
- kein Recht zum Bauen
- Abgrenzung ggf. über dieses Merkmal
- (P) Verbindlichkeit
- Arg.: vorweggenommener Teil der Baugenehmigung
- geringe Bindungswirkung gem. § 38 III NBauO
- Teilbaugenehmigung, § 70 III NBauO , IV
- #
- Genehmigung einzelner Bauabschnitte
- gibt Recht zum Bauen!
- Abgrenzung zu § 64 NBauO über Rechtsfolge
- Beispielinsb.: Tiefbaugenehmigung → Zeitersparnis, wenn man schon anfangen kann
- Feststellung grds. Genehmigungsfähigkeit des gesamten Gebäudes
- Bindungswirkung Baugenehmigung darf nicht mehr versagt werden, es sei denn, die Vrss. der §§ 48 / 49 VwVfG sind (+)
- Ausnahme § 70 IV NBauO : auch für schon genehmigte Abschnitte sind Nebenbestimmungen mögl.
- aber nur Anforderungen, die sich erst im Nachhinein gezeigt haben
- keine Korrektur originärer Prüfungsfehler
- Arg.: sachlicher Zusammenhang, Feststellung d. grds. Genehmigungsfähigkeit
- insoweit ist auch Nachbar präkludiert, der Teilbaugenehmigung rechtskräftig werden lässt
- Ermessen!
- Grundlagen
- Natur
- präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
- § 70 NBauO = gebundene Entscheidung
- außer bei Ausnahmen / Befreiungen → Ermessen
- (P) Gewährung von weniger, mehr, aliud zum Antrag
- nur beim Weniger ist VA von Antrag gedeckt
- Rechtsnachfolge explizit gem. § 70 VI NBauO
- Wirkung
- Legalisierungswirkung der Baugenehmigung
- Tatbestandswirkung formell wirksamer VA, § 43 II NBauO
- #
- Störereigenschaft §§ 6, 7 NSOG entfällt
- keine materielle, wie § 38 BauGB
- auch Genehmigung nach § 6 BImSchG hat Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) Soweit bereits in einem anderen Gesetz, wie etwa in § 13 BImSchG Konzentrationswirkung vorgesehen ist, geht diese vor
- da gebundene Entscheidung nur zulässig gem. § 36 VwVfG
- wenn durch Rechtsvorschrift zugelassen / zur Sicherung deren Vrss (§ 36 I VwVfG)
- BeispielStellplatzpflicht, vgl links
- oder bei Ausnahmen / Befreiungen (§ 36 II VwVfG)
- hier gibt es ja gerade Ermessen
- Gefahrenabwehr
- öffentliche Sicherheit / Ordnung
- (P) auch Gefahren, die schon nach BauplanungsR relevant
- h.M.: nein
- Arg.: BauplanungsR ist kompetenziell vorrangig
- Abstandsflächen
- Stellplatzpflicht § 47 NBauO
- Arten
- Herstellung auf Baugrundstück
- in der Nähe der Baugrundstücks
- Dispens + Ausgleichszahlung, § 47 V NBauO
- nur bei tats. / rechtl. Unmöglichkeit
- ggf. Selbstbindung, Art. 3 GG
- gegeben, da nur wirtsch. Ausgleich sog. parafiskalische Sonderabgabe
- bei Nutzungsänderung nur der relative Mehrbedarf, § 47 II NBauO
- Verunstaltungesetzliche Schuldverhältnisseerbot, §§ 1 III, 10 NBauO
- DefinitionMaßstab ist das Empfinden eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, des sog. 'gebildeten Durchschnittsmenschen'
- nicht bloß beeinträchtigt, sondern verletzt
- keine positive Gestaltung (Hinzufügen)
- (P) Kollisision mit Art. 14 und Art. 5 III des Bauherrn
- zulässige IuSB, Schutz des psych. Wohlbefindens, Art. 2 II
- Unterfall: Anlagen der Außenwerbung, § 50 I NBauO
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