Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB Schema
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  • Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB

    • Grundlagen zu Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB

    • öffentliche Belange, § 35 III BauGB

        • auch bei privilegierten Vorhabe gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs

      • Beispiel
        insb. Splittersiedlung (Nr. 7)

        • Enstehung ist schon bei erstmaliger Zulassung eines Vorhabens zu befürchten, wenn durch die negative Vorbildwirkung mit entsprechenden Bezugsfällen gerechnet werden kann

        • Definition
          ist eine städtebaulich nicht geplante, unorganische und damit unerwünschte Bodennutzung zu Wohnzwecken außerhalb der gewachsenen Ortsteile. Deren Enstehung ist schon bei der erstmaligen Zulassung eines Vorhabens zu befürchten, wenn durch die negative Vorbildwirkung mit entsprechenden Bezugsfällen gerechnet werden muss.

      • Beispiel
        schädliche Einwirkungen auf Nachbar oder Umwelt (Nr. 3, 5)

      • Beispiel
        Landschaftsbild verunstaltet (Nr. 5 am Ende)

        • Definition
          wenn die Bebauung von dem Betrachter als grob unangemessen empfunden wird

        • gefällige Gestaltung / Einfügen in die Landschaft reicht nicht

      • Beispiel
        anderw. Darstellung im F - Plan (Nr. 1)

        • Entgegenstehen (§ 35 I BauGB ) nur bei qualifizierter Standortzuweisung

          • Arg.: vom Gesetzgeber dem Außenbereich zugewiesene Projekte nicht an abstrakten Darstellungen im Flächennutzungsplan scheitern
        • Beeinträchtigung durch nichtpriv. Vorhaben auch schon bei abstrakten Darstellungen im Flächennutzungsplan

      • weitere denkbar = ungeschr. ö. Belange

    • Nebenanlagen

      • § 14 BauNVO gilt nicht, nur im Planbereich!

      • Rspr.: 'werden mitgezogen', soweit sie funktionsgerechter Nutzung dienen

        • Beispiel
          Garagen, Terrassen (+)

        • Beispiel
          Swimmingpools (-)

          • Arg.: unüblich, aufgrund Distanz zum Gebäude nicht mit Terrassen vergleichbar
    • Privileg

      1. Landwirtschaft

        • Definition
          Landwirtschaft

          • Definition
            wesentliches Merkmal: Tätigkeit dient dem Lebensunterhalt
          • auch bei Nebentätigkeiten
          • § 201 BauGB beachten
            • Tiermast ist nicht mehr erfasst, wenn Futter nicht mehr selbst hergestellt werden könnte
        • Merkmal: dienen

          • Definition
            ein Vorhaben dient, wenn ein vernünftiger, den Belangen des Außenbereichs gegenüber aufgeschlossener Bauer es durchführen würde
          • mitgezogener Betrieb
            • Beispiel
              Straußentwirtschaft (Weingüter in Süddeutschland)
            • Beispiel
              Reithallen, Ferien auf dem Bauernhof
      2. Gartenbau, Nr.

      3. ortsgebundener gew. Betrieb, Nr.

        • Definition
          wenn der Betrieb seinem Wesen und Zweck nach auf die geographischen oder geologischen Eigenheiten der Stelle angewiesen ist

        • Ortsgebundenheit bezieht sich nach Rspr. auf alle genannten Anlagen (entgeg. Wortl.)

          • einschränkrende Auslegung
          • also auch auf Versorgungsbetriebe 2.Hs
        • bei Handysendemasten

          • es reicht Gebietsgebundenheit, da Ortsgebundenheit technisch praktisch nie vorliegen kann
            • Arg.: sonst würden sie immer aus Privilegierung herausfallen → was aber Gesetzeswortlaut widerspräche
          • Verhältnismäßigkeitsprüfung, größtm. Schonung vs. Besoderheiten des Mobilfunks
            • Arg.: Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs beherrscht den gesamten § 35 BauGB
      4. bes. Zweckbestimmung Nr.

        • restriktive Auslegung

          • Kriterium: auch im Innenbereich möglich?
            • Beispiel
              Einkaufen kann man auch im Innenbereich
        • Definition
          #

          • besondere Anforderungen an die Umwelt
          • aufgr. schädlicher Wirkung nur im Außenbereich möglich
            • Beispiel
              gewerbl. Massentierhaltung, Sprengstofflager
          • sonstiger bes. Zweck
            • Definition
              setzt voraus, dass der Zweck eine dem Außenbereich und somit der Erholung der Allgemeinheit dienende Funktion hat
            • Beispiel
              Aussichtstürme, Autokinos, Freilichtbühnen
        • unzulässig

          • Beispiel
            Skihütten, Bootshäuser, Campingplätze, Jugendherbergen
          • Beispiel
            FOC (factory outlet center)
      5. Windenergie und Wasserkraft Nr.

        • nicht abschließend

        • Beispiel
          Windrad, das der Versorgung v. Bauernhof dient, ist auch ev. zusätzlich von Nr. 1 erfasst

        • Einschränkung nach § 35 III S.3 BauGB

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