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- Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB
- Grundlagen zu Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB
- Definitionist alles, was außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt, in denen die vorhandene Bebauung den Ordnungsfaktor für die Bebauung bisher nicht bebauter Grundstücke bildet.
- Anwendbarkeit von § 35 BauGB
- Schema § 35: Prüfung
- kein Entgegenstehen bzw. Beeinträchtigung
- #
- privilegierte Vorhaben, Abs.1
- Entgegenstehen öR Belange (eng)
- Abwägung: Privilegierung vs. öffentliche Belange
- Nachteile können nicht durch Vorteile kompensiert werden
- BeispielWindrad des Bauern, das Eulen tötet, kann nicht mit geretteten Eisbären aufgerechnet werden
- = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
- idR wird sich Vorhaben ggü. ö. Belangen durchsetzten 'Abwägungesetzliche Schuldverhältnisseorsprung'
- sonstige Vorhaben, Abs.2
- Beeinträchtigen öR Belange (weit)
- weitere Privilegierung nach § 35 IV BauGB
- aber keine ganz neuen baulichen Anlagen
- = repressives Verbot mit Befreiungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt
- öffentliche Belange, § 35 III BauGB
- auch bei privilegierten Vorhabe gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs
- Beispielinsb. Splittersiedlung (Nr. 7)
- Enstehung ist schon bei erstmaliger Zulassung eines Vorhabens zu befürchten, wenn durch die negative Vorbildwirkung mit entsprechenden Bezugsfällen gerechnet werden kann
- Definitionist eine städtebaulich nicht geplante, unorganische und damit unerwünschte Bodennutzung zu Wohnzwecken außerhalb der gewachsenen Ortsteile. Deren Enstehung ist schon bei der erstmaligen Zulassung eines Vorhabens zu befürchten, wenn durch die negative Vorbildwirkung mit entsprechenden Bezugsfällen gerechnet werden muss.
- Beispielschädliche Einwirkungen auf Nachbar oder Umwelt (Nr. 3, 5)
- Definitionalle Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft hervorzurufen
- BeispielLandschaftsbild verunstaltet (Nr. 5 am Ende)
- Definitionwenn die Bebauung von dem Betrachter als grob unangemessen empfunden wird
- gefällige Gestaltung / Einfügen in die Landschaft reicht nicht
- Beispielanderw. Darstellung im F - Plan (Nr. 1)
- Entgegenstehen (§ 35 I BauGB ) nur bei qualifizierter Standortzuweisung
- Arg.: vom Gesetzgeber dem Außenbereich zugewiesene Projekte nicht an abstrakten Darstellungen im Flächennutzungsplan scheitern
- Beeinträchtigung durch nichtpriv. Vorhaben auch schon bei abstrakten Darstellungen im Flächennutzungsplan
- weitere denkbar = ungeschr. ö. Belange
- Arg.: Planungsrecht darf nicht durch Nichtplanung unterlaufen werden
- Beispiel
- Nebenanlagen
- § 14 BauNVO gilt nicht, nur im Planbereich!
- Rspr.: 'werden mitgezogen', soweit sie funktionsgerechter Nutzung dienen
- BeispielGaragen, Terrassen (+)
- BeispielSwimmingpools (-)
- Arg.: unüblich, aufgrund Distanz zum Gebäude nicht mit Terrassen vergleichbar
- Privileg
- Landwirtschaft
- DefinitionLandwirtschaft
- Definitionwesentliches Merkmal: Tätigkeit dient dem Lebensunterhalt
- auch bei Nebentätigkeiten
- § 201 BauGB beachten
- Tiermast ist nicht mehr erfasst, wenn Futter nicht mehr selbst hergestellt werden könnte
- Merkmal: dienen
- Definitionein Vorhaben dient, wenn ein vernünftiger, den Belangen des Außenbereichs gegenüber aufgeschlossener Bauer es durchführen würde
- mitgezogener Betrieb
- BeispielStraußentwirtschaft (Weingüter in Süddeutschland)
- BeispielReithallen, Ferien auf dem Bauernhof
- Gartenbau, Nr.
- ortsgebundener gew. Betrieb, Nr.
- Definitionwenn der Betrieb seinem Wesen und Zweck nach auf die geographischen oder geologischen Eigenheiten der Stelle angewiesen ist
- Ortsgebundenheit bezieht sich nach Rspr. auf alle genannten Anlagen (entgeg. Wortl.)
- einschränkrende Auslegung
- also auch auf Versorgungsbetriebe 2.Hs
- bei Handysendemasten
- es reicht Gebietsgebundenheit, da Ortsgebundenheit technisch praktisch nie vorliegen kann
- Arg.: sonst würden sie immer aus Privilegierung herausfallen → was aber Gesetzeswortlaut widerspräche
- Verhältnismäßigkeitsprüfung, größtm. Schonung vs. Besoderheiten des Mobilfunks
- Arg.: Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs beherrscht den gesamten § 35 BauGB
- bes. Zweckbestimmung Nr.
- restriktive Auslegung
- Kriterium: auch im Innenbereich möglich?
- BeispielEinkaufen kann man auch im Innenbereich
- Definition#
- besondere Anforderungen an die Umwelt
- aufgr. schädlicher Wirkung nur im Außenbereich möglich
- Beispielgewerbl. Massentierhaltung, Sprengstofflager
- sonstiger bes. Zweck
- Definitionsetzt voraus, dass der Zweck eine dem Außenbereich und somit der Erholung der Allgemeinheit dienende Funktion hat
- BeispielAussichtstürme, Autokinos, Freilichtbühnen
- unzulässig
- BeispielSkihütten, Bootshäuser, Campingplätze, Jugendherbergen
- BeispielFOC (factory outlet center)
- Windenergie und Wasserkraft Nr.
- nicht abschließend
- BeispielWindrad, das der Versorgung v. Bauernhof dient, ist auch ev. zusätzlich von Nr. 1 erfasst
- Einschränkung nach § 35 III S.3 BauGB
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- BVerwG - 4 B 178.94 Rn.6
- BVerwG NJW 1970, 346
- BayVGH 19.08.2010 - 1 CS 10.1430
- VGH BW Az. 3 S 241/12 Rn. 29
- VGH BW Az. 3 S 241/12 Rn. 31
- VG Koblenz Az. 1 K 111/14
- BVerwG Urt. v. 20. 6. 2013 - 4 C 2/12
- BVerwG, NVwZ 2013, 805