6091
- Bauordnungsrecht Hamburg
- Genehmigung
- Sonderformen
- Bebauungsgenehmigung, § 63 BauGB
- § 63 BauGB 'Vorbescheid'
- = Teilfrage der späteren Baugenehmigung
- nur bezüglich BauplanungsR (meistens) oder BauordnungsR
- Wirkung
- kein Recht zum Bauen
- (P) Verbindlichkeit
- Arg.: in Hamburg wurde § 71 I 3 HBauO gestrichen, der Wirkung von § 38 III hatte
- Arg.: vorweggenommener Teil der Baugenehmigung
- geringe Bindungswirkung gem. § 38 III BauGB
- Teilbaugenehmigung, § 72 V BauGB
- Genehmigung einzelner Bauabschnitte
- Beispielinsb.: Tiefbaugenehmigung → Zeitersparnis, wenn man schon anfangen kann
- gibt Recht zum Bauen!
- Abgrenzung zu § 63 BauGB über Rechtsfolge
- (P) Reichweite der Rechtskraft
- h.M.: Rechtskraft und Bindungswirkung nur bezüglich ausdrücklich intensiv geprüfter Teile
- Arg.: nur summarische Prüfung, Wortlaut 'keine v. vornherein unüberwindlichen Hindernisse'
- + Verlust der Rechtskraft bei Änderung der Sach- / Rechtslage (S.2)
- vgl. oben und § 38 III BauGB
- ggf. in Sacherverhalt hineinlesen: konkl. Aufhebung durch andere endgültige Genehmigung
- Grundlagen
- Natur
- präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
- § 72 BauGB = gebundene Entscheidung
- Wirkung
- Legalisierungswirkung der Baugenehmigung
- Tatbestandswirkung formell wirksamer VA, § 43 II BauGB
- #
- formelle Konzentrationswirkung
- keine materielle, wie § 38 BauGB
- auch Genehmigung nach § 6 BImSchG hat Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) Soweit bereits in einem anderen Gesetz, wie etwa in § 13 BImSchG Konzentrationswirkung vorgesehen ist, geht diese den §§ 62, 72 vor, was sich aus § 59 I 2 HBauO ergibt
- da es sich um gebundene Entscheidungen handelt, sind Nebenbestimmungen grunds. unzulässig. § 72 III BauGB ist keine RGL für Erlass.
- daher nur zulässig gem. § 36 VwVfG
- wenn durch Rechtsvorschrift zugelassen (§ 36 I VwVfG)
- oder bei Ausnahmen / Befreiungen (§ 36 II VwVfG)
- hier gibt es ja gerade Ermessen
- Gefahrenabwehr
- öffentliche Sicherheit / Ordnung
- (P) auch Gefahren, die schon nach BauplanungsR relevant
- h.M.: nein
- Arg.: BauplanungsR ist kompetenziell vorrangig
- § 6 HbauO
- Abstandsflächen
- Stellplatzpflicht § 51 BauGB BauO
- Arten
- Herstellung auf Baugrundstück
- in der Nähe der Baugrundstücks
- Ausgleichszahlung, § 49 BauGB
- Verunstaltungesetzliche Schuldverhältnisseerbot, § 12 BauGB BauO
- DefinitionMaßstab ist das Empfinden eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, des sog. 'gebildeten Durchschnittsmenschen'
- nicht bloß beeinträchtigt, sondern verletzt
- keine positive Gestaltung (Hinzufügen)
- (P) Kollisision mit Art. 14 und Art. 5 III des Bauherrn
- zulässige IuSB, Schutz des psych. Wohlbefindens, Art. 2 II
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