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- Formvorschriften im nichtförmlichen Verfahren
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- Anhörung Betroffener (§ 28 I VwGO )
- DefinitionGrds.: genügt formlose Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtl. Rechts- und Tatsachenfragen
- Grenzfälle
- Anwendbarkeit auf begünstigende VA
- Nein
- Wortlaut: 'eingreift'
- h.M.: Ja
- Antragsteller kann kann nicht alle Entscheidungsgründe vorausahnen
- Belastende Nebenbestimmung zu begünstigendem VA
- e. A.: Ja
- Arg.: selbständig anfechtbare Nebenbestimmung=selbstständiger Eingriff
- a.A.: Nein
- Arg.: Bei saldierender Betrachtung nur eingeschränkte Begünstigung
- Rspr.: Ja, auch bei bereits bekannten Tatsachen
- (P) Anwendbarkeit auf 'unechte' VA
- h.M.: nein
- kein VA
- wenn zumindest § 28 VwGO analog angewendet, dann Heilung (s.u.)
- Verzicht § 28 II VwGO
- Gründe
- Gefahr im Verzug
- insb. Polizeirecht
- Ausnahme: besondere Betroffenheit Einzelner
- BeispielWidmung einer Straße, Anhörung der Anlieger
- Verzicht = Ermessensentscheidung, die einer Begründung bedarf
- Befangenheit § 21 VwVfG
- DefinitionBefangenheit liegt vor, wenn der Amtsleiter nicht unparteiisch sachlich, also mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheidet, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lässt.
- DefinitionBesorgnis → siehe § 21 VwGO
- Rügepflicht!
- § 20 VwVfG 'Ausschluss kraft Gesetz'
- Begründungspflicht § 39 VwVfG
- Gründe
- Rechtsstaatsgebot
- Gebot des effektiven Rechtsschutzes
- Wesentliche tatsächlicheundrechtliche Grundlagen, § 39 I S. 2 VwVfG
- Besonders wichtig bei
- Ermessensentscheidungen, § 39 I S. 3 VwVfG
- Beurteilungsspielräumen, § 39 I S.3 VwVfG analog
- Ausnahmen, § 39 II VwVfG Restriktive Handhabung
- Grund: Geheimnisschutz
- Formfehler können meistens geheilt werden
- Nachholung § 45 VwGO
- insb. durch Gerichtsverfahren (str)
- oder durch Widerspruchsverfahren
- Arg.: Widerspruchbehörde prüft ganze Bandbreite der Zweckmäßigkeit
- aber: nur wirksam nachgeholt, wenn Funktion für den Entscheidungsprozess uneingeschänkt erreicht wird (Gleichwertigkeit)
- Heilung § 46 VwGO
- wenn offensichtlich kein Einfluss
- (P) Ausnahmsweise keine Heilung bei ErmessensVA
- e.A.: ja, bei Ermessen nie offensichtlich kein Einluss
- Arg.: im Widerspruchsverfahren zählen auch Zweckmäßigkeitserwägungen (wenn Ermessen (+)). Bürger verliert Chance, Ausgangsbehörde zu überzeugen
- Heilung auch hier möglich
- Widerspruchsverfahren durchgeführt = Nachholung
- Arg.: Widerspruchbehörde prüft ganze Bandbreite der Zweckmäßigkeit
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