10681
- Untätigkeitsklage,§ 75 VwGO aus Anwaltssicht
- Mandantenbegehren
- ZMK, wenn doch noch rechtz. Entscheidung
- ev. Kostenpflicht nach § 161 II VwGO, weil Erledigung
- wenn Entscheidung negativ ausfällt
- falls jetzt erst noch Wsp.Verfahren § 68 statthaft ist, erfolgt Aussetzung (§ 94 S.1 VwGO) und keine Abweisung als unzulässig
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