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- Straßenverkehrsrecht (StVG)
- Grundlagen zu Straßenverkehrsrecht (StVG)
- Anwendbarkeit
- teilweise auch für Fahrradfahrer ohne Führerschein, § 3 II FeV
- nicht für Inlineskater, Tretroller, § 24 I S.1 StVO
- Verkehrsregelungsmaßnahmen
- Rechtschutz durch Erlass von verkehrsregelnden Maßnahmen
- EGL: § 45 IX S.1, 45 IX S.2 StVO
- § 45 I S.1 StVO - Schutz im Straßenverkehr
- § 45 I S.2 StVO - Schutz außerhalb des Straßenverkehrs
- BeispielLärm, Abgase
- § 45 I S.2 StVO schützt auch Individualinteressen (Lärm, Abgase)
- zumindest Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bzgl. Einschreiten
- Ermessen
- idR nur Bescheidungsanspruch, § 113 V S.2 VwGO
- ErmRed→0 nur bei Grenze zur Köperverletzung
- Rechtschutz gegen verkehrsreg. Maßn.
- sonstige Maßnahmen
- Verbot des Führens von Fahrzeugen, § 3 FeV
- Ermessen
- trotz Wortlaut
- wenn keine Fahrerlaubnis vorhanden kann Behörde nicht nach § 3 StVG vorgehen
- Rechtsschutz gegen Fahrtenbuchauflage
- erhebliches Gewicht des Verkehrsverstoßes
- idR (+) wenn punktebewährt
- (P) ausreichender Ermittlungsaufwand
- idR (+) bei Aussageverweigerung
- (P) Zeugnisverweigerungrecht § 46 I, II OWiG iVm StPO
- pflichtgem. Ermessen
- Anordnung einer MPU, § 13 FeV
- Andordnung, medizinisch psychologische Untersuchung durchführen zu lassen und das Gutachten beizubringen
- nicht selbständig anfechtbar → VA (-)
- Arg.: keine Pflicht, nicht vollstreckbar → nur faktischer Zwang
- bei Nichtbeibringung § 11 VIII FeV
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis § 3 StVG
- RGL: § 3 I 1 StVG
- iVm § 46 I 1 FeV
- bei Punktesystem geht § 4 StVG vor
- gem. § 4 I S.3 ist Punktesystem ausnw. nicht anwendbar
- dann aber erschwerende Umstände erforderlich, die abgestuftes Vorgehen (§ 4 V) nicht ausreichend erschein lassen
- wesentl. Unterschied: hier kein Ermessen
- Arg. Vrss. sollen nicht untersch. sein (Ermessen!), wenn Versagungsgrund von Anfang an (+)
- Ausnahme: RWK der Erteilung basiert auf anderen Gründen als Ungeeignetheit
- Arg.: Nr. 206 GebOSt weist GebührenTB für die Rücknahme / Widerruf aus
- (P) Vorrang des § 2a StVG bei Fahrerlaubnis auf Probe
- h.M.: nein
- Arg.: FE auf Probe soll durch zus. Sanktionsmöglichkeiten Risikobewusstsein schärfen und nicht FE-Entzug erschweren
- Ungeeignetheit § 2 IV S.1 / mangelnde Befähigung § 2 V StVG
- Beispielgeistige / körperl. Mängel nach Anlagen 4, 5, 6 FeV
- Beispielbei harten Drogen schon beim einmaligen Konsum (Nr. 9, Anlage 4)
- letzte Behördenentscheidung
- Arg.: sonst Umgehung von § 20 FeV
- BeispielVerstoß gegen Strafgesetze
- Zusammenhang zum Straßenverkehr erforderlich
- Beispielwiederholte Verkehrsverstöße, § 46 I S.2 FeV
- nur erwiesene Tatsachen
- keine Vermutungen
- gesetz. Vermutung bei Ablehnung rechtm. Untersuchung, § 11 VIII 1 FeV, iVm 46 III StVG
- Inzidentprüfung der RMK der Anordnung
- Abgabe des Führerscheins nach § 3 II S.3 StVG
- prozessuale Besonderheiten
- Führerscheinrückgabe ggf. mit Annexantrag
- Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis, § 4
- Flensburger Punktesystem
- iVm Anlage 13: 8 Punkte oder mehr
- abgestuftes Vorgehen nach § 4 V S.1 Nr.1-3 StVG
- Entzug kann niemals Erstmaßnahme sein, § 4 VI
- letzte Behördenentscheidung und nicht Tathandlung
- Beispielz.B. bei Punktereduzierung durch freiwillige Kurse
- prozessuale Besonderheiten
- Führerscheinrückgabe ggf. mit Annexantrag
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