10190
- öR Klägersicht ZMK Erwägungen (Anwaltssicht,VwGO)
- Ob
- Erfolgsaussicht (-)
- Klagerücknahme
- der Kläger hat schon erfolglos Klage erhoben
- trotz zwingender Kostentragung (§ 155 II VwGO) idR sinnvoll, da Kostenreduzierung: nur 1,0 statt 3,0 Gebühren
- Klage auf FFK umstellen
- bei V-Klage: Herbeiführen → Antrag zurücknehmen
- Erfolgsaussicht (+) VA fehlerhaft
- VA war nur form- oder verfahrensfehlerhaft
- wenn Mandant Zeitgewinn schon dient: trotzdem klagen → Bestandskraft verhindern
- Mandant hinweisen, dass durch Gerichtsverfahren vrss. Heilung eintreten wird
- geringes Kostenrisiko: Gericht muss nach üE (§ 161 II) das Verschulden berücksichtigen, § 155 IV
- Restrisiko (Mandant hinweisen!): Entscheidung nach § 158 II VwGO unanfechtbar
- VA war ermessensfehlerhaft
- begrenztes Kostenrisiko, s.o.
- zweckmäßig ist es insb. nur den Widerspruchsbescheid isoliert anzugreifen
- → so wird der günstige Ausgangesetzliche SchuldverhältnisseA bestandskrätig
- Wer
- Wen
- einfache Beiladung, § 65 I
- DefinitionEinfache Beiladung setzt voraus, dass durch die Entscheidung rechtliche (nicht nur wirtschafliche / ideelle) Interessen des Dritten in Bezug auf den Kläger / den Beklagten berührt werden
- Anregung!
- zur Rechtskrafterstreckung (Fristen!)
- Mandant sagt: ich will die Sache erledigt haben
- Ermessen des Gerichts
- + Aufnahme ins Rubrum als 'Beizuladener'
- notwendige Beiladung, § 65 II
- DefinitionNotwendigkeit liegt vor, wenn die beabsichtigte Entscheidung nur einheitlich ergehen kann da sie die Rechtslage ggü. allen Betrofffenen unmittelbar ändert
- direkt hinter dem Klageantrag anregen
- in rechtl. Begründung dann darlegen, warum nur einheitl. möglich
- im praktischen Teil abgrenzen
- direkt hinter dem Klageantrag anregen
- in rechtl. Begründung dann darlegen, warum nur einheitl. möglich
- Wo
- örtlich idR § 52 Nr.2-Nr.3
- iVm § 1 und § 2 AGVwGO
- ggf. Einteilung, Abgrenzung zur ordentl. Gerichtsbarkeit
- (P) zivilR. Vorgehen gegen priv. Rechtsträger vs. vwR Vorgehen gegen Hoheitsträger (Einwirkungsanspruch)
- Argumente pro vwRechtsweg
- Behörde ist grds. rechtstreu
- Verwaltungsgerichte haben mehr Erfahrung / Sachnähe
- Streitwert ist idR geringer
- Amtsermittlungsgrundsatz
- wenn Zweifel durch andere Beteiligte an Rechtsweg geäußert
- Herbeiführung einer Vorabentscheidung gem. § 17a III S.2 GVG zweckmäßig
- Wie
- Frist wahren
- nochmal Kontrolle: RBB abgedruckt? dann ist sie wahrscheinlich fehlerhaft
- § 155 III
- Wenn 'durch' den Wiedereinsetzungsantrag keine weiteren Kosten entstehen...
- daher: Gründe schon in Antrag vollständig glaubhaft machen
- so keine Beweisaufnahme zum Unverschulden nötig → keine Kosten
- nicht Beweis: Akte Krankenhaus, sondern nur Glaubhaftmachung
- praktische Leistung
- § 80 V formulieren - begründen
- Anfechtungsklage - nur erheben, nicht begründen
- oder wenn erkennbar Verhinderung von Bestandskraft wichtiger: umgekehrt, Verweis zu Begründung auf Hauptsache
- wenn nur zusätzlicher Antrag in Frage kommt
- Vorzüge des Hauptverfahrens diskutieren
- pro: endgültige Klärung
- Annexantrag § 113 I S.2
- Arg.: keine Gebührenerhöhung
- Arg.: Vermeidung von Zeitverlust, kein Warten auf Rechtskraft nötig
- Leistungsklage
- Aufbau
- I. Erfolg der Anfechtungsklage
- nur bei Erfolg Annexantrag
- II. Zulässigkeit der Leistungsklage
- Statthaftigkeit: Abgrenzung (s.o.)
- Begründetheit der Leistungsklage
- AGL: Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
- Spruchreife des Annexantrags
- (-) wenn ZBR, Sicherstellung NSOG, Kosten
- im praktischen Teil
- 1. Hauptantrag, § 113 I
- 2. den Beklagten zu verurteilen, die Vollstreckungsfolgen XY zu beseitigen
- Kombination A-Klage + L-Klage
- gem. § 113 IV VwGO möglich
- § 113 I S.2 ist dazu lex specialis
- Sinn: Folgeansprüche, die sich aus Aufhebung ergeben
- Aufrechnung
- Kostenforderung aus Kostenbescheid wird durch mat. Erfüllungswirkung rechtswidrig
- BeispielAmtshaftungsansprüchen
- h.M.: keine Entescheidungsbefugnis
- Arg.: kein rechtl. Aspekt iSd § 17 II S.1 GVG
- daher: vor LG klagen + vor VG aufrechnen
- dadurch wird Klage vor LG unbegr. daher insoweit eE zweckmäßig
- Entscheidung ohne mündl. Verhandlung, § 101 II
- wenn Mandant sagt, er hat einen weiten Weg oder keine Lust zu kommen
- wenn nur Rechtsfragen streitig (Regelfall) und daher Beweisaufnahme entbehrlich, § 96 I S.1
- ggf, anregen
- + im praktischen Teil am Ende Einverständnis erklären
- + ggf. dem Mandanten die Entscheidungsform erklären
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10