Nachschieben von Gründen Schema
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  • Nachschieben von Gründen

    • Grundlagen

      zu Nachschieben von Gründen

    • Zulässigkeit von

      Geltendmachung?

      • ganz h.M.: ja

      • Begründung

        • wenn Gericht berechtigt und verpflichtet ist,
          tats. und rechtl. Tatsachen zu berücksichtigen,
          unabhängig davon, wann sie geltend gemacht
          werden, muss Behörde auch befugt sein,
          neue Gründe vorzubringen

        • Nachschieben von Ermessensgründen ist 
          ausdrücklich in § 114 2 VwGO geregelt

          • ist so zu verstehen, dass § 114 2 VwGO erst recht Nachschieben von 
            Gründen bei gebundenen Entscheidungen zulässt, weil Behörde sonst 
            sogar zu Erlass von gleichlautendem VA gezwungen wäre
          • diesen müsste Betroffener erneut anfechten
            • vgl. Prozessökonomie
      • Folge: es liegt keine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO vor

    • Einschränkungen?

      1. keine Umgehung von § 45 VwVfG

      2. keine Wesensänderung von VA

        • z.B. bei Wechsel von Ermessensentscheidung

          zu gebundener Entscheidung

        • wenn VA auf andere EGL gestützt wird, die 
          erhebliche Unterschiede auf TB-/RF-Seite aufweist

        • wenn (-) liegt Umdeutung
          (§ 47 VwVfG) vor

      3. keine Beeinträchtigung von
        Kläger in Rechtsverteidigung

        • insb. muss Kläger Möglichkeit zur Stellungnahme
          zu neuen Gründen gegeben werden

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