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- Nachschieben von Gründen
Grundlagen
zu Nachschieben von Gründenz.B. bei falscher EGL oder, wenn VA
nicht ausreichend begründet wurde
Gründe müssen im entscheidungs-
erheblichen Zeitpunkt vorgelegen habenPrüfung
- EGL
- materielle Rechtmäßigkeit
- Vorliegen von
TB-Voraussetzungen - Rechtsfolge
unzweifelhaft zulässig
ist, dass Behörde- bis Abschluss von Widerspruchsverfahren neue
Gründe für VA vorbringt, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGOin Prozess für VA gegebene
Begründung präzisiertZulässigkeit von
Geltendmachung?
- ganz h.M.: jaBegründung
- wenn Gericht berechtigt und verpflichtet ist,
tats. und rechtl. Tatsachen zu berücksichtigen,
unabhängig davon, wann sie geltend gemacht
werden, muss Behörde auch befugt sein,
neue Gründe vorzubringenNachschieben von Ermessensgründen ist
ausdrücklich in § 114 2 VwGO geregelt- ist so zu verstehen, dass § 114 2 VwGO erst recht Nachschieben von
Gründen bei gebundenen Entscheidungen zulässt, weil Behörde sonst
sogar zu Erlass von gleichlautendem VA gezwungen wärediesen müsste Betroffener erneut anfechten- vgl. Prozessökonomie
Folge: es liegt keine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO vorEinschränkungen?
- keine Umgehung von § 45 VwVfG
- Umgehung (+) bei
- völligem Auswechseln von
bisheriger Begründung
keine Wesensänderung von VAz.B. bei Wechsel von Ermessensentscheidung
zu gebundener Entscheidungwenn VA auf andere EGL gestützt wird, die
erhebliche Unterschiede auf TB-/RF-Seite aufweistwenn (-) liegt Umdeutung
(§ 47 VwVfG) vorkeine Beeinträchtigung von
Kläger in Rechtsverteidigung- insb. muss Kläger Möglichkeit zur Stellungnahme
zu neuen Gründen gegeben werdenBewerte diese Mindmap:
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