- Rücknahme nach § 48 VwVfG
schutzwürdiges
Vertrauen
je nach Art des
Ausgangesetzliche SchuldverhältnisseA
in belastenden VA zu vertrauen macht ohnehin keinen Sinn
bei Leistungsbescheiden ist Rücknahme nur möglich, wenn Vertrauen (-)
in sonstigen begünstigen Bescheid zu vertrauen führt ggf. nur zu Entschädigungsanspruch, § 48 III VwVfG
(P) Abgenzung, siehe unten
ratio: rechtswidrige VA kann der Staat immer zurücknehmen, allerdings muss er
eine Entschädigung in Geld leisten, wenn der Bürger schutzwürdig vertraut hat
Jahresfrist, § 48 IV VwVfG
Entschließungs-
ermessen: Ob?
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Auswahl-
ermessen
ganz/teilweise
für Zukunft / auch für Vergangenheit
(P) Abgrenzung
Leistungsbescheide
Gewährung von einmaliger
oder laufender Geldleistung
gewähren: Anordnung die Vermögen unmittelbar vermehrt
- auch Verzicht auf Forderung
Geldleistung: Leistung, die bezifferbar ist
oder teilbare
Sachleistung
Sachleistung
Übereignung
Benutzung
teilbar: vertretbar i.S.d § 91 BGB
sonst. begünstigende
Bescheide (§ 48 III VwVfG )
z.B.: Baugenehmigungen, Einbürgerungen
(P) Bürgschaft,
Garantie
vom Wortlaut her: Abs. 3
con.: Klausurtaktik
vom Sinn
her: Abs. 2
Arg.: es ist zw. staatsnahen (hohe Bedeutung der Gesetzmäßigkeit, vgl. Einbürgerung)
und rein fiskalischen Interessen des Staates zu unterscheiden, hier eher wie Geld
Abgrenzung
Begünstigend o.
Belastend
Abgrenzung bei
Änderungsbescheiden
Konstellation 1: Rücknahme von
kleiner Abgabe, dann höhere
e.A.: Ursprungs-
VA ist belastend
Gesamtcharakter
h.M.: Ursprungs-
Va ist begünstigend
Arg.: er begrenzt
Klausurtaktik, so muss noch Abs. 2 geprüft werden
Arg.: so ist es für die Behörde schwerer den Bürger zu belasten
Konstellation 2: Rücknahme von
kleiner Subvention, dann höhere
h.M: Ursprungs-
VA ist belastend
Arg.: er begrenzt
Arg.: so kommt Betroffener
Bürger leichter an seinen Vorteil
VA mit Mischwirkung
(Nebenbestimmungen)
Unteilbarkeit: Behandlung als insgesamt begünstigend
VA mit Drittwirkung
Aufhebung richtet sich trotzdem nach Vorschriften über Aufhebung begünstigender VA
Vertrauensschutz
kein Ausschluss
nach § 50 VwVfG
Dritter hat keinen Rechtsbehelf eingelegt
? Keine Besonderheiten, Vertrauensschutz (+)
iRd Drittwiderspruchs ist
§ 50 VwVfG gar nicht anwendbar
Entweder ErmRed?0 innerhalb des § 48, weil die eigentlich anwenbaren §§ 72, 73 VwGO keinen
Vertrauensschutz oder Ermessen vorsehen
oder man sieht § 48 schon als unanwendbar, weil §§ 72, 73 VwGO leges specialis sind
Vertrauen des
Betroffenen
Schutzwürdigkeit
(§ 48 II VwVfG 1 2.Hs, 2.Alt)
Negativ-
katalog (S.3)
Täuschung, Drohung, Bestechung
falsche
Angaben
Verschulden
erforderlich?
h.M.: nein
aber: wesentl. Mitversch. d. Behörde (unübers.
Formular) führt wiederum zu Schutzw.keit
Kenntnis
Regelfälle
(positiv, S.2)
Verbrauch
typischer Fall: kein Verbrauch, weil z.B. Dienstwagen noch im Vermögen
Verm.disp.
= Verbrauch im Voraus
allgemeine
Abwägung (S.1)
Rücknahme
belastender VA
immer möglich: keine besonderen Vrss. § 48 I S.1 VwVfG
e.A.: ja
Anfechtungsklage statthaft, daher muss
auch Behörde zurücknehmen können
a.A.: nein
kein Bedürfnis
Rücknahme von
Leistungsbescheiden
Prüfung siehe
rechts
Folgen
Unwirksamkeit des zurückgenommenen VA
Rücknahme von
sonstigen begünst.
Bescheiden
h.M.: Berücksichtigung
des Vertrauensschutzes
auf Ermessensebene
Arg.: Verankerung des Vertrauensschutzprinzips
z.B.. Nachbarn haben zulässigen und begründeten Widerspruch gegen Baugenehmigung
eingelegt. Daraufhin nimmt die Behörde die Baugenehmigung zurück. Im Rahmen seiner A-klage
kann sich der Bauherr jetzt grds. auf Ermesensfehler berufen, dass Rücknahme keinerlei Erwä-
gungen zum Vertrauensschutz enthält. Hier aber Sonderfall, dass ErmR?0, vgl. rechts unten
- Schema § 48 VwVfG :
Prüfung
Abgrenzung zu § 49 VwVfG
hier RWK des GrundVA
(P) Anwendbarkeit, wenn sogar nichtig?
h.M.: ja, gleiche Schutzwürdigkeit
Abgrenzung zu II
wirksamer
RücknahmeVA
Arg.: nur wenn wirks. aufgehoben besteht Begünstigung nicht mehr
aber: a fortiori Schluss für rw. Aufhebung
Arg.: sonst wäre man hier doppelt belastet
Prüfung von rechts kann also dahinstehen
solange nicht unwirksam
schutzw.
Vertrauen
siehe oben (II S.3)
nach h.M.: kann auch II S.2 analog angewendet werden
Jahresfrist § 48 IV S.1 VwVfG
Bei europäischen Beihilfen (-), Vorrang Gemeinschaftsrecht wegen effet utile
nicht, wenn schon kein Vertrauen
Schadens-
ersatz
Ersatz des Vertrauensschaden (neg. Interesse) mit Obergrenze
des Erfüllungsinteresses (pos. Interesses), vgl. § 122 BGB
trifft den Bürger eine Pflicht, durch Anfechtungsklage gg. Rücknahme-
VA Schaden für Behörde (= Rückzahlungsanspruch) zu vermeiden?
Lücke (+), weil § 48 III VwVfG das Mitverschulden grunds. nicht berücksichtigt
aber Vergleichbarkeit (-): bei § 48 III VwVfG auch Konst. mögl.,
dass Rücknahme rechtmäßig (keine Anfechtung möglich)
Anwendung von
§ 273 BGB analog
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