10579
- Anwaltsklausur aus Behördensicht (VwGO)
- Rechtsbehelf
- feststellen, dass man erfolgreich auf die Klage erwidern kann
- Zulässigkeit der Klage
- häufig hat der Bürger einen falschen Rechtsbehelf eingelegt, zB § 123 statt § 80 V → auf § 88 VwGO analog hinweisen
- Begründetheit der Klage
- wenn teilweise rechtmäßig
- Klageerwiderungs-Antrag: soweit ...
- Der zu erwartenden eE werden wir uns anschließen
- die noch ist der VA ja in der Welt
- Schriftsatz an Kläger: empfehlen zurückzunehmen
- + Kostengrundanerkenntnis abgeben, vgl. links
- praktische Leistung
- Az.: (.....)
- In der Verwaltungsrechtssache
- des ...
- gegen ...
- zeige ich unter Vorlage der anliegenden Originalvollmacht an, dass ich die Beklagte vertrete
- Ich beantrage: ......die Klage abzuweisen
- Begründung:
- ZMK Erwägungen
- Ergänzung von Ermessenserwägungen
- Zustimmung zur Entscheidung ohne mündl. VH, § 101 II VwGO
- Kostenreduzierung von 3,0 → 1,0, nach # 5111 Nr.4 Anlage GKG wenn Behörde erklärt, dass sie Gerichtskosten übernimmt
- Ratio: dann muss Gericht selbst keine Billig- keitsentscheidung mehr nach § 161 II VwGO treffen
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