10581
- Kostenrecht Verwaltungsklage
- gerichtliche Gebühren
- Gerichtskosten
- 3,0x Gebühren, # 5510 Anlage GVG
- soweit keine Kostenfreiheit, § 2 IV S.2 GKG
- BeispieliVm § 188 S.2 VwGO (Ausbildungshilfe, Behindertenfürsorge, Jugendhilfe)
- Anwaltsgebühr = außergerichtl.
- 1,3x Verfahrensgebühr, # 3100 VV RVG
- ggf. 1,2x Terminsgebühr, # 3104 VV RVG
- schon, wenn nur müVH gesetzl. vorgeschrieben, aber verzichtet
- Beispiel
- Arg.: Anreiz für Anwälte zur Entlastung der Gerichte
- weitere
- RA-Gebühren im Vorverfahren
- auf Antrag wird gem. § 162 II S.2 VwGO über die Notwendigkeit entschieden
- vgl. § 80 VwVfG
- ggf. in Schreiben an Gericht darlegen, warum für Kl. allein Vorverfahren unzumutbar
- Geschäftsgebühr
- ggf. Anrechnung auf Verfahrensgebühr
- # 2300 - 2304
- Streitwert: § 52 GKG
- nach Bedeutung für den Kl.
- sonst: 5000 €
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