- Schuldnerverzug § 286 BGB
- Schema § 286 BGB :
Prüfung
Schuldverhältnis
Pflichtverletzung
= Schuldnerverzug
Nichtleistung
(P) Handlung / Erfolg
bei Geldschulden?
§ 270 I BGB : Überweisungsauftrag
= Leistung genügt
z.B.:Schuldnererteilt Überweisungsauftrag an Bank rechtzeitig
? Verzug (-) auch wenn zu spät gebucht
EuGH Zahlungesetzliche SchuldverhältnisseerzugsRL:
Erfolg (= Gutschrift beim Gl.)
gilt nur für Unternehmer
Arg.: 'Gefahrübergang', vorher kann das Risiko des Untergangs nicht auf Gl abgewälzt werden
Fälligkeit
+ § 271a BGB (neu seit 13.06.2014)
Zeitpunkt ab dem Schuldner leisten kann und Gl.
Leistung verlangen kann
(P) verzugshem-
mende Wirkung
von Einreden
h.M.: verzugsh. Wir-
kung (+), Einrede hin-
dert Verzug: ex tunc
sonst müsste Schuldner sofort nach Fälligkeit Einrede erheben
Arg.: wirtsch. muss sich der mit der Einrede nicht als Schuldner fühlen
bei § 320 BGB : Anbieten der Gegenleistung (§§ 294, 295 BGB ) reicht aus, um Verzug zu begründen
Arg.: hier kann Gl Einrede abwenden
sonst müsste der Gl ab Fälligkeit Sicherheit
leisten (§ 273 III BGB ), um Einrede zu vermeiden
Sonderfall: § 410 I 1 BGB: verzugsausschl.
Wirkung erst bei Geltendmachung durch S
Arg.: § 410 I 2 BGB
vgl (P) Gestaltungsrechte im § 767 II ZPO → Gestaltungslage maßgeblich
Verzug ist nur mat.-rechtl. ausgeschl., im Prozess muss die Einrede geltend gemacht werden
nur ex-nunc-Wirkung
h.M.: bloßes Vorliegen der Einredevoraussetzungen wirkt verzugsausschließend
deutliche und ernsthafte Leistungsaufforderung
- Selbstmahnung
- Das Prinzip der Selbstmahnung bedeutet nun, dass Sie als Schuldner ausdrücklich angekündigt haben, die Forderung alsbald zu leisten.
- Kartenzahlung scheitert
§ 286 IV BGB : Beweislastumkehr
Folge
Ersatz v. Verzögerungsschaden
Schadensersatz neben der Leistung
Zinsen, § 288 BGB
5%-Punkte über dem Basiszins (§ 247 BGB ) für Geldschulden, § 288 I BGB
Basiszins: www.bundesbank.de
Kaufleute
Entgeltforderung zw. 2 Kaufleuten - § 288 BGB II:
9 Prozentpunkte über dem Basiszins
Engeltforderungen vs. Geldschulden in § 288 I BGB
? Begriff der Geldschulden geht viel weiter!
Funktion
pauschaler Schaden 'schadensunabhängig'
Gl. kann aber nachweisen, dass tats. Schaden höher war ? § 286 BGB
z.B.: Dispozins (ca. 10%)
§ 291 BGB ist dagegen sogar verschuldensunabhängig
Sonderfall: anwalt-
liche Erstmahnung
hier lag noch kein Verzug vor, wurde erst begründet!, Schaden (-)
§ 91 ZPO (-) weil nicht notw. (dient Vermeidung, nicht Verteidigung)
nicht der gewöhnliche Personalaufwand
Arg.: Aufgabenkreis des Unternehmers
Gl wird so gestellt, wie er die Leistung bis Verzugseintritt erhalten hätte.
Kontrollüberlegung: begehrter SE muss den ErfüllungsA des Gl unberührt lassen
z.B.: entgangener Gewinn, Mehraufwendungen infolge Verspätung, Kosten der Rechtsverfolgung nach Eintritt des Verzugs
Ereignis, das von keinem der Vertragspartner verschuldet wird
zeitlicher Zusammenhang Verzug - Unmöglichkeit genügt,
kein adäquat kausaler Zusammenhang besteht
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