APR allgemeines Persönlichkeitsrecht Schema
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  • APR allgemeines Persönlichkeitsrecht

    • A) Schutzbereich

      • Fallgruppen

        1. Eindringen in die Privatsphäre eines anderen

          • Definition
            Privatsphäre nach BVerfG: Person begibt sich an Ort
            1. von der breiten Öffentlichkeit abgeschieden
            2. und darf davon ausgehen, nicht Blicken d. Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein
        2. Darstellung in der Öffentlichkeit

          • iVm §§ 22, 23 KunstUrhG
        3. Ehren- und Identitätsschutz

    • B) Güterabwägung iRd RWK Prüfung

      • Grundlagen

      • Differenzierung I: 3-Sphären-Theorie öffentliche Situation

        1. Sozial- und Öffentlichkeitssphäre

          • z.B.: Spickmich.de Entscheidung
            • Arg.: der Einzelne hat keine abs., uneingeschr. Herrschaft über 'seine' Daten, denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerh. der soz. Gemeinschaft
          • Google SuchvorschlägeSchema Medienrecht
          • Eingriff leicht zu rechtfertigen
        2. Privatsphäre

          • Definition
            ...umfasst den familiären Kreis und das Leben auch über den häuslichen Bereich hinaus.
        3. Intimsphäre

          • Definition
            der engste Bereich des Persönlichkeitsrechts, welcher die innere Gedanken und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie z.B. Tagebuchaufzeichnungen schützt.
            • Straftaten (Sex mit Minderjährigen) gehören nicht zur Intimsphäre
          • Eingriff nicht rechtfertigbar!
      • Differenzierung II

        • Werturteil

          • unzulässig, wenn Diffamierung im Vordergrund steht
          • Tatsachenbehauptung mit Meinungsbezug ist von Art. 5 GG erfasst
            • nicht: bewusst unwahre Behauptungen
          • Verdachtsberichterstattung
            • Definition
              Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist
            • Schema: #
              1. eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit
              2. Wahrnehmung berechtigter Interessen
                1. Mindestbestand an Beweistatsachen
                2. keine Vorverurteilung des Betroffenen
              3. aus ex ante Sicht erforderlich
      • Differenzierung III: öffentliche Person

        • absolute Person des Zeitgeschehens

          • über sie darf immer in jedem Zusammenhang berichtet werden
        • relative Person des Zeitgeschehens

          • Definition
            Eine relative Person des Zeitgeschehens ist nur im Zusammenhang mit bestimmten Ereignis wichtig
          • es darf im nur in diesem Zusammenhang darüber berichtet werden
            • insb. Veröffentlichung von Fotos ohne Erlaubnis
          • erlaubt, soweit die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann
          • öffentliches Interesse oder nur Funktion (= bei Personen die keinen öffentliche Funktion ausüben, gibt es kein gesellschaftliches Interesse an der Darstellung ihres Privatlebens)
            • EGMR: muss ö. Funktion haben
              • Caroline von Monaco darf nicht beim Joggen fotografiert werden
            • ö. Interesse reicht aus
              • EGMR Rspr. hat nur Rang von Bundesrecht, keine Bindungswirkung, muss aber berücksichtigt werden
                • Vergleichbarkeit zu Caroline?
                • Abwägung, Pressefreiheit!
              • Grönemeyer darf vor Tournee mit neuer Freundin gezeigt werden, obwohl ö. Funktion (-)
    • Anspruchsgrundlagen

        • verschuldensunabhängig

      1. Naturalrestitution § 249 I BGB

        • Beispiel
          z.B. Widerruf des Beitrags

          • muss gleichen Grad an Aufmerksamkeit beim Leser erlangen könnnen wie die bekämpfte Behauptung selbst
        • Caroline von Monaco

      2. Vermögensschaden §§ 251, 252 BGB

        • Differenztheorie

        • beim eigenen Bild: teleologische Erweiterung des § 22 KunstUrhG, dass auch Kompensation möglich

        • Beispiel
          z.B. eine Werbeagentur benutzt das Bild eines Prominenten; dieser kann dann die übliche Bezahlung für ein Photo-Shooting einfordern

      3. Immaterieller Schaden § 253 BGB

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