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- APR allgemeines Persönlichkeitsrecht
- A) Schutzbereich
- Fallgruppen
- Eindringen in die Privatsphäre eines anderen
- DefinitionPrivatsphäre nach BVerfG: Person begibt sich an Ort
- von der breiten Öffentlichkeit abgeschieden
- und darf davon ausgehen, nicht Blicken d. Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein
- Darstellung in der Öffentlichkeit
- iVm §§ 22, 23 KunstUrhG
- Ehren- und Identitätsschutz
- B) Güterabwägung iRd RWK Prüfung
- Grundlagen
- RGV indiziert nicht Rechtswidrigkeit
- Art. 5 vs. Art. 2 I, I GG
- vs.
- Veröffentlichung v. Bildern verletzt stets SB des APR
- Veröffentlichung v. Wortberichten
- Recht a. inf. Selbstbest. erfasst nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht.
- kein Eingriff darin, dass jemand überhaupt in einem Bericht individualisierend genannt wird
- Auch für juristische Personen, wenn deren geschäftliches Ansehen betroffen
- Differenzierung I: 3-Sphären-Theorie öffentliche Situation
- Sozial- und Öffentlichkeitssphäre
- z.B.: Spickmich.de Entscheidung
- Arg.: der Einzelne hat keine abs., uneingeschr. Herrschaft über 'seine' Daten, denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerh. der soz. Gemeinschaft
- Eingriff leicht zu rechtfertigen
- Privatsphäre
- Definition...umfasst den familiären Kreis und das Leben auch über den häuslichen Bereich hinaus.
- Intimsphäre
- Definitionder engste Bereich des Persönlichkeitsrechts, welcher die innere Gedanken und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie z.B. Tagebuchaufzeichnungen schützt.
- Straftaten (Sex mit Minderjährigen) gehören nicht zur Intimsphäre
- Eingriff nicht rechtfertigbar!
- Differenzierung II
- Werturteil
- unzulässig, wenn Diffamierung im Vordergrund steht
- Tatsachenbehauptung mit Meinungsbezug ist von Art. 5 GG erfasst
- nicht: bewusst unwahre Behauptungen
- Verdachtsberichterstattung
- DefinitionTatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist
- Schema: #
- eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit
- Wahrnehmung berechtigter Interessen
- Mindestbestand an Beweistatsachen
- keine Vorverurteilung des Betroffenen
- aus ex ante Sicht erforderlich
- Differenzierung III: öffentliche Person
- absolute Person des Zeitgeschehens
- über sie darf immer in jedem Zusammenhang berichtet werden
- relative Person des Zeitgeschehens
- DefinitionEine relative Person des Zeitgeschehens ist nur im Zusammenhang mit bestimmten Ereignis wichtig
- es darf im nur in diesem Zusammenhang darüber berichtet werden
- insb. Veröffentlichung von Fotos ohne Erlaubnis
- erlaubt, soweit die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann
- öffentliches Interesse oder nur Funktion (= bei Personen die keinen öffentliche Funktion ausüben, gibt es kein gesellschaftliches Interesse an der Darstellung ihres Privatlebens)
- EGMR: muss ö. Funktion haben
- Caroline von Monaco darf nicht beim Joggen fotografiert werden
- ö. Interesse reicht aus
- EGMR Rspr. hat nur Rang von Bundesrecht, keine Bindungswirkung, muss aber berücksichtigt werden
- Vergleichbarkeit zu Caroline?
- Abwägung, Pressefreiheit!
- Grönemeyer darf vor Tournee mit neuer Freundin gezeigt werden, obwohl ö. Funktion (-)
- Anspruchsgrundlagen
- § 22 S.1 KunstUrhG = Schutzgesetz
- verschuldensunabhängig
- heute anerkannt: ausschließliches Recht der wirtsch. Nutzung des eigenen Bildes ggü Jedermann
- Naturalrestitution § 249 I BGB
- Beispielz.B. Widerruf des Beitrags
- muss gleichen Grad an Aufmerksamkeit beim Leser erlangen könnnen wie die bekämpfte Behauptung selbst
- Caroline von Monaco
- Vermögensschaden §§ 251, 252 BGB
- Differenztheorie
- beim eigenen Bild: teleologische Erweiterung des § 22 KunstUrhG, dass auch Kompensation möglich
- Beispielz.B. eine Werbeagentur benutzt das Bild eines Prominenten; dieser kann dann die übliche Bezahlung für ein Photo-Shooting einfordern
- Immaterieller Schaden § 253 BGB
- Der Herrenreiter-Fall
- Immaterielle Schäden sind nicht ersatzfähig (§ 253 BGB )
- ges. Ausnahmen greifen nicht
- Dogmatische Begründung der ausnahmsweisen Ersatzfähigkeit
- früher: Analogie zu § 847 BGB a.F. = § 253 II BGB
- Arg.: um zu verhindern, dass die Verletzung der Menschenwürde sanktionslos bleibt
- Schema: Vrss
- schwerwiegende unverschuldete Beeinträchtigung des APR
- Subsidiarität der Geldentschädigung
- Definitiondurch die Möglichkeit der Gegendarstellung und des Widerrufs kein ausreichender Schutz gegeben
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- BGH VI ZR 196/08
- BVerfGE 65, 1, 43 ff.; BVerfGE 78, 77, 85 ff.
- BGH VI ZR 269/12
- BGH VI ZR 211/12
- BGH VI ZR 211/12
- BGH, VI ZR 15/95
- BGHZ 20, 345.
- BGH NJW 1995, 861