- Produkthaftung, Produzentenhaftung
Problematik
Gewährleistungsansprüche mögl. verjährt
idR kein Verschulden beim Verkäufer (zuerst prüfen!)
Hersteller kann sich exkulpieren (§ 831 I S.2 BGB )
Daher: ProdHG
RGV
Zurechenbarkeit durch
Unterlassen (Fehler)
Konstruktionsfehler
Fabrikationsfehler
Ausreißerrechtssprechung
Instruktionsfehler
Milupa
Entscheidung
Beobachtungsfehler
Mattell
Fall
Rechtswidrigkeit (wird indiziert)
Verschulden
Beweislastumkehr für
obj. Pflichtwidrigkeit
Geschädigter
muss beweisen
RGV
Fehler
Kausalität
Hersteller
Unschuld
Arg.: der Verbraucher hat keine Möglich-
keit in Prokduktionsablauf einzublicken
Ersatzfähiger Schaden
Grundlagen des ProdHaftG zu Produkthaftung, Produzentenhaftung- Rechtsnatur: Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
- Verjährung:
Gem. § 12 BGB ProdHaftG nach drei Jahren.
Fristbeginn : Kenntnis des Anspruchsberechtigten oder Zeitpunkt, ab welchem er hätte Kenntnis erlangen müssen
Im Übrigen erlischt ein Anspruch nach § 1 ProdHaftG gem. § 13 I BGB ProdHaftG zehn Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat.
Schwächen des
ProdukthaftungsG
fehlerhaftes Produkt
selbst wird nicht ersetzt
(P) 'anderes Produkt' wenn Schaden
an klar abgenzbarem Einzelteil ?
nur privater Gebrauch
§ 1 II
§ 6, Mitverschulden
Erweiterung des § 254 II BGB 2 um Gewahrsamsinhaber
§ 10, 85 BGB Mio ?
§ 11 BGB , Selbstbeteiligung
500 ? bei Sachschäden
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