- Beweisverwertungsverbote
- Schema:
Prüfungs-
schema
untersagt das Gesetz
die Beweisverwertung(selbstständiges Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot)?
normierte BVV
normierte
BVV analog?
Beweiserhebungs-
verbot (BEV) = unselbstständiges Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot?
(P) generelles
Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
Con.: Verpflichtung der Gerichts zur Erforschung der Wahrheit
nur bei besonders schweren Verstößen
Abwägung
führt zu Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
Kausalität
nur insoweit BVV
z.B. Widerruf eines Aussageteils
wenn verletzte Vorschrift ein Interesse des Beschuldigten schützt, welches gewichtiger ist als das Interesse an Strafverfolgung(Abwägungslehre)alternativ wenn Schutzzweck des Beweiserhebungesetzliche Schuldverhältnisseerbot dies gebietet(Schutzzecktheorie)oder wenn Verfahrensnorm den Rechtskreis des Beschuldigten verletzt(Rechtskreistheorie)Beispiele:- §52 I, III StPO(+)
- Verwertung würde Zweck der Vorschrift(Familiäre Konflikte vermeiden) zunichte machen
- entfällt wenn feststeht, dass Zeuge sein Recht kannte und auch nach Belehrung ausgesagt hätte
- §§ 53, 53a, 54 StPO(-)
- arg: nicht Schutz des Beschuldigten sondern des Vertrauensverhältnisses zw. best. Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe in Anspruch nehmen
- arg: Verstoß gegen Geheimnispflicht allein für § 203 StGB relevant
- arg: bzgl. § 54 StPO bei Verletzung allein Rechtskreis des Staates betroffen
- § 55 II StPO(-)
- arg: Schützt nicht Rechtskreis des Beschuldigten, sondern des Zeugen(Rechtskreistheorie)
- § 81a StPO(-)
- z.B. Blutentnahme durch Krankenschwester statt Arzt
- arg: dient dem Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen
- Beschlagnahme, § 97 I StPO möglich, sofern Vss. des §81a StPO vorliegen(Hypothese rm. Beweiserlangung)
- Ausnahme: Bewusste Umgehung
- arg: Rechtsstaatprinzip, fair-trial
- §100a StPO(+)
- Durchbrechung des persönlichen Lebens-und Geheimbereichs iRd Fernmeldeverkehrs
- Gestattet nicht das Abhören von sog. Raumgesprächen, arg.: Art. 10 GG
- keine bloße Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift
- arg: Gefahr der Überrumpelung bei erster Vernehmung besonders groß
- arg: Verstoß gegen nemo-tenetur Grundsatz und fair-trial
- arg: Gleichlauf mit § 243 V S.1 StPO(da auch BVV)
- § 137 StPO(+)
- (P) Umfang der Hilfeleistung der Polizei bei VerteidigerkonsultationBelehrungspflicht § 243 V S. 1 StPO(+)
Heilung
- Beschuldigter kannte sein Schweigerecht
- bei Verteidiger: kein Widerspruch z.ZP nach § 257 StPO(in der HV, im EV reicht nicht!)
- con: Benachteiligung des Beschuldigten der Verteidiger hat
- ohne Verteidiger: kein Widerspruch nach Belehrung über Möglichkeit des Widerspruchs
normierte
BVV
§§ 100a IV 2, 100d II i.V.m. Art. 1 GG
(Eingriff in Kernbereich privater Lebensgestaltung)
§ 81c III S.5 StPO (keine Einwilligung der ges.
Vertreter bei Untersuchung Minderj.)
Zufallsfunden nur für
Katalogtat, § 161 II StPO
§ 100d V StPO bei Telefonüberwachung
§ 108 II StPO und III bei Durchsuchung
§ 477 II S.3 StPO zu Aktenauskünften
Arg.: Ausübung des ZVerwR steht ausschl. zur Disp. des Zeugen
§ 160a I S.2 StPO , II S.3
Widerspruchslösung
(nur bei relativen BVV)
Heilung, wenn Verteidiger/ aufgeklärter
Beschuldigter nicht zielgerichtet rügt
spätestens im Moment des § 257 II StPO nach Beweiserhebung
Begründungserfordernis, d.h. grobe Angriffsrichtung muss ersichtlich werden
Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 II StPO , wenn ohne Verteidiger
pro: kein Rügewille (fiktiv erklärt), Beschleunigungsgrds (auch pos) Verl disponibel für Besch (u.U. pos).
con.: ohne gesetzl. Grundlage, Druck auf Angeklagten, gegen bl.
Fiktion spricht gerade Tatsache, dass Revision eingelegt wurde
(hier wird das Verbot ja
erst praktisch relevant)
Ausnahmen bei
136a, 100c/d, 252
- aber: auch hier keine Fernwirkung!
- a.A. fruit of the poisonous tree-doctrine
- arg: BVV dient nicht der Disziplinierung der Strafverfolgungsbehörden, sondern der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens
- Fortwirkung: Wiederholte Aussage nach § 136a StPO bei Drohung/Quälerei
- Beseitigung nur durch qualifizierte Belehrung über Unverwertbarkeit der Erstaussage('Metzler-Fall')
Rügeverwirkung bei Unterlassen
von Zwischenrechtsbehelf § 238 II StPO
Nachholung
Selbstständige Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbote- aus Grundrechten
- (P)Tagebuchaufzeichnung
- BGH: keine GR-Verletzung
- arg: Grundrechte der Entfaltung sollen nicht dem Verfall der Persönlichkeit dienen
- APR einschränkbar durch überwiegende Belange der Allgemeinheit
- Ausnahme: Intimsphäre
- ansonsten immer Abwägung zw. GR und staatl. Strafverfolgungsinteresse zulässig
- (P) Abschiedsbriefe
- BGH: Verwertbar, Intimsphäre nicht betroffen
- fair-trial Grundsatz
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