Beweisverwertungsverbote Schema
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  • Beweisverwertungsverbote

    • Schema:

      Prüfungs-

      schema

      1. untersagt das Gesetz

        die Beweisverwertung(selbstständiges Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot)?

        • normierte BVV

        • normierte

          BVV analog?

      2. Beweiserhebungs-

        verbot (BEV) = unselbstständiges Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot?

        • (P) generelles

          Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot

          • Con.: Verpflichtung der Gerichts zur Erforschung der Wahrheit

          • nur bei besonders schweren Verstößen

        • Abwägung

          führt zu Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot

          • Kausalität

            • nur insoweit BVV

              • z.B. Widerruf eines Aussageteils

          • wenn verletzte Vorschrift ein Interesse  des Beschuldigten schützt, welches gewichtiger ist als das Interesse an Strafverfolgung(Abwägungslehre)
          • alternativ wenn Schutzzweck des Beweiserhebungesetzliche Schuldverhältnisseerbot dies gebietet(Schutzzecktheorie)
          • oder wenn Verfahrensnorm den Rechtskreis des Beschuldigten verletzt(Rechtskreistheorie)
        • Beispiele:

          • §52 I, III StPO(+)
            • Verwertung würde Zweck der Vorschrift(Familiäre Konflikte vermeiden) zunichte machen
            • entfällt wenn feststeht, dass Zeuge sein Recht kannte und auch nach Belehrung ausgesagt hätte
          • §§ 53, 53a, 54 StPO(-)
            • arg: nicht Schutz des Beschuldigten sondern des Vertrauensverhältnisses zw. best. Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe in Anspruch nehmen
            • arg: Verstoß gegen Geheimnispflicht allein für § 203 StGB relevant
            • arg: bzgl. § 54 StPO bei Verletzung allein Rechtskreis des Staates betroffen
            • arg: Schützt nicht Rechtskreis des Beschuldigten, sondern des Zeugen(Rechtskreistheorie)
            • z.B. Blutentnahme durch Krankenschwester statt Arzt
            • arg: dient dem Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen
            • Beschlagnahme, § 97 I StPO möglich, sofern Vss. des §81a StPO vorliegen(Hypothese rm. Beweiserlangung)
            • Ausnahme: Bewusste Umgehung
              • arg: Rechtsstaatprinzip, fair-trial
          • §100a StPO(+)
            • Durchbrechung des persönlichen Lebens-und Geheimbereichs iRd Fernmeldeverkehrs
              • Gestattet nicht das Abhören von sog. Raumgesprächen, arg.: Art. 10 GG
            • keine bloße Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift
            • arg: Gefahr der Überrumpelung bei erster Vernehmung besonders groß
            • arg: Verstoß gegen nemo-tenetur Grundsatz und fair-trial
            • arg: Gleichlauf mit § 243 V S.1 StPO(da auch BVV)
            • (P) Umfang der Hilfeleistung der Polizei bei Verteidigerkonsultation
          • Belehrungspflicht § 243 V S. 1 StPO(+)
      3. Heilung

        • Beschuldigter kannte sein Schweigerecht

        • bei Verteidiger: kein Widerspruch z.ZP nach § 257 StPO(in der HV, im EV reicht nicht!)

          • con: Benachteiligung des Beschuldigten der Verteidiger hat
        • ohne Verteidiger: kein Widerspruch nach Belehrung über Möglichkeit des Widerspruchs

    • normierte

      BVV

      1. §§ 100a IV 2, 100d II i.V.m. Art. 1 GG

        (Eingriff in Kernbereich privater Lebensgestaltung)

      2. § 81c III S.5 StPO (keine Einwilligung der ges.

        Vertreter bei Untersuchung Minderj.)

      3. Zufallsfunden nur für

        Katalogtat, § 161 II StPO

        • Arg.: Ausübung des ZVerwR steht ausschl. zur Disp. des Zeugen

    • Widerspruchslösung

      (nur bei relativen BVV)

      • Heilung, wenn Verteidiger/ aufgeklärter

        Beschuldigter nicht zielgerichtet rügt

        • spätestens im Moment des § 257 II StPO nach Beweiserhebung

        • Begründungserfordernis, d.h. grobe Angriffsrichtung muss ersichtlich werden

        • Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 II StPO , wenn ohne Verteidiger

      • pro: kein Rügewille (fiktiv erklärt), Beschleunigungsgrds (auch pos) Verl disponibel für Besch (u.U. pos).

      • con.: ohne gesetzl. Grundlage, Druck auf Angeklagten, gegen bl.

        Fiktion spricht gerade Tatsache, dass Revision eingelegt wurde

        • (hier wird das Verbot ja

          erst praktisch relevant)

      • Ausnahmen bei

        136a, 100c/d, 252

        • aber: auch hier keine Fernwirkung!

          • a.A. fruit of the poisonous tree-doctrine
          • arg: BVV dient nicht der Disziplinierung der Strafverfolgungsbehörden, sondern der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens
          • Fortwirkung: Wiederholte Aussage nach § 136a StPO bei Drohung/Quälerei
            • Beseitigung nur durch qualifizierte Belehrung über Unverwertbarkeit der Erstaussage('Metzler-Fall')
    • Rügeverwirkung bei Unterlassen

      von Zwischenrechtsbehelf § 238 II StPO

    • Nachholung

    • Selbstständige Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbote

      1. aus Grundrechten

        • (P)Tagebuchaufzeichnung

          • BGH: keine GR-Verletzung
            • arg: Grundrechte der Entfaltung sollen nicht dem Verfall der Persönlichkeit dienen
            • APR einschränkbar durch überwiegende Belange der Allgemeinheit
            • Ausnahme: Intimsphäre
              • ansonsten immer Abwägung zw. GR und staatl. Strafverfolgungsinteresse zulässig
              • (P) Abschiedsbriefe
                • BGH: Verwertbar, Intimsphäre nicht betroffen
      2. fair-trial Grundsatz

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