10408
- Begründetheit der Revision
- Beruhen auf revisibler, beweisbarer GesVerl
- GesVerl (7 EGStPO)
- auch vorangegangene Entsch nach 336.1
- außer unanfechtbar 336.2
- 210
- revisibel
- angreifbar, da im Rechtskreis beschwert
- bloße Soll-/ Ordnungs-§§
- vgl. M/G a.E. d. §§
- auch mittelbar, z.B. § 136a StPO
- wenn gl IntLage
- Präklusion durch 3 V
- Versäumung ges. Fristen
- Widerspruchslsg., 25, 217 II, 218.2, 246 II, III
- ges BVV, da vAw
- ZwischenRBehelf, § 238 II StPO bei Kenntnis/ (anwaltl.) Kennenmüssen, um Entsch.spielraum des gesamten Spruchkörper zu aktivieren
- auch vs. StrRi
- Verzicht
- §§ 35a, 201 StPO , 203, 216, 218, 224, 316 II
- Verwirkung nach Treu und Glauben
- beweisbar
- Förmlichkeiten nach § 274 StPO .1 pos/neg nur durch Protokoll
- aber Rügeverkümmerung durch Protokollberichtigung nach Anh. mgl.
- Freibeweis für sonstige Förmlichkeiten
- 337 beruhen
- bei 338 Nr. 1-7 vermutet, bei Nr. 8 und 337 muss Möglichkeit festgestellt werden
- BeispielVernehmungsfehler bei Zeuge, der nichts wusste
- wenn nach and Norm RM oder geheilt
- Abfassung Verfahrensrüge
- 1. Behauptung des Fehlers 'Gericht hat dies und das nicht gemacht. Dadurch gegen §§ verstoßen
- 2. Beweis (i.d.R. Protokoll)
- Protokollrüge selbst unzulässig
- Freibeweis möglich für nicht protokollierungsbedürftige Förmlichkeiten, vgl. §§ 273, 274 StPO
- Rügeverkümmerung durch nachträgliche Protokollberichtigung möglich
- 3. Beruhen (Ohne Verfahrensfehler wäre andere Entscheidung denkbar gewesen)
- Verfahrensrüge
- 338 Nr.1-7 Absolute Revisionsgründe
- Gericht 'willkürlich' falsch besetzt
- Beispielschlafende Richter sind u.U. ok: BVerwG vom 13.06.2001
- DRiG i.V.m. 21e-g, 32, 54, 76 GVG etc., Geschäftsverteilungsplan fehlerhaft
- Präklusion nach 222b
- Antrag auf Aussetzung nach 222a II stellen
- außer Mängel in Person des (ehramtl) Ri oder Mängel erst in HV eingetreten, denn dies war nicht vor HV vorhersehbar
- vorrangig vor Nr. 2-5
- Schöffe/Ri kraft §§ ausgeschl. wirkt an Urteil mit
- Ri §§ 22, 23, 148a II S.1, Schöffe § 31 I StPO
- (zul) gerügt befangener (begr) Schöffe/Ri wirkt an Urteil mit
- 337 bei StA wenn beruht = Folgen Plädoyer
- nur Antrag (besser über Gericht) an Vorges/ (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde
- 22 ff. i.V.m. 31
- zul. und nach Art. 101 I 2 GG begründete sofort. Beschwerde nach § 28 II
- außer 26a I mgl Abl in zul Besetzung des Ger
- SV 74
- Rügepräklusion § 25 StPO
- Unzuständigkeit des Gerichts
- örtl. §§ 7 ff.,
- funktional §§ 74 ff. GVG (beachte e)
- Az: KIs = allg Kammer, Ks = Schwurger
- Schwurger, Staatsschutz- und Wirtschaftsstrafkammer
- Präklusion §§ 6a.3, 16.3 bis Eröffnung HV, im JGG (außer 47a) allg WiSpr
- Abwesenheit bei wesentl. Teil der HV von notw. Anwesenden
- Personen
- § 247 StPO Entf wg Z-Vern
- an sich ok, § 247 StPO bei ordnungsgemäßem Beschluss
- Entscheidung über Entlassung/ Vereidigung
- Einverständnis egal
- 247.4 = 337
- außer 231 II eigenmächtig entfernt
- ger gebilligt, falsche Ladung
- nach 140 notw. Verteidiger § 145 StPO
- alle Var prüfen!
- Wahlvert 338 Nr.8
- StA und Protokollführer, § 226 StPO
- StA austauschbar, § 227 StPO, 144, 145 GVG monokratische Behörde
- Dolmetscher, § 185 GVG
- Abwesenheit auch andere Funktion, z.B. Z
- wesentl str. auch Entsch über Vereidigung und Entlassung
- aber (-) wenn unproblematisch bzw. auf Fragen verzichtet oder 238 II (-)
- Verletzung der Vorschr. über Öffentlichkeit
- (P) fallen Presseaufnahmen unter § 169 S.2 GVG?
- h.M.: nein
- Arg.: hier geht es nicht um Beschränkung, sondern Erweiterung der Öffentlichkeit
- a.A.: ja
- Arg.: Massenöffentlichkeit beeinflusst Meinungsbildung
- verschuldet zu Unrecht
- Aufsichtspfl, aber Verlassen auf orngem Dienstausübung
- (-) § 48 I, 109 I 4 JGG
- Bei Wiederherstellung nach Ausschluss muss Zeitpunkt protokolliert werden
- Entsch.gründe verspätet/ falsch/ (-)
- zu Akten auch wenn auf dem Weg
- 275, 43
- ZwM: erst nach Fristablauf rügen
- 337 - Relative Revisionsgründe
- auch § 338 StPO Nr. 8
- ger Fürsorgepfl → Beschluss
- 137, 246 II, 265 III-IV, Ladung, ZU EB
- Fehler des Ermittlungs- und Zwischenverfahren (müssen fortwirken wegen § 336 S.1 StPO)
- durch Ermittlungsorgane (muss im Urteil verwendet worden sein)
- Beschuldigtenvernehmung
- §§ 136 I S.2 StPO , 136a II S.2, IV S.2 Schweigerecht
- Vernehmungssituation wegen konkr. Verdacht
- andernfalls Abwägung BVV
- § 137 V StPO erteidigerkonsultation, es sei denn ausdrücklicher Verzicht oder rechtzeitiger (§ 257 StPO ) Widerspruch in HV
- § 136a StPO , keine Fernwirkung
- gilt für Privatpersonen nur, soweit diese gezielt eingesetzt wurden
- Hörfalle (verlinken)
- Heilung, falls erneute ordnungsgemäße Vernehmung und Bestätigung der früheren Angaben
- Zeugenvernehmung
- Fehlende Belehrung § 52 III StPO grds. BVV
- (-), bei Kenntnis und Nichtgebrauch nach ordnungsgemäßer Belehrung
- Zwangsmaßnahmen
- § 81a StPO nur bei bewusstem Verstoß
- Beschuldigter darf aber nicht zur aktiven Beteiligung gezwungen werden
- Einwilligung macht Anordnung nach § 81a StPO entbehrlich und gestattet auch unzulässige Eingriffe
- Arg.: Norm dient nur Gesundheit des Beschuldigten
- § 81c StPO bei Zeugen, der ZVR hat (also Dritte = nicht Beschuldigte)
- Beweisfindung §§ 97, 148 StPO , 100a ff.
- Verdeckter Ermittler §§ 110a ff. StPO
- Zur Sperrerklärung s.u.
- Zumindest Vernehmung unter Legende versuchen, andernfalls Vernehmung des Führungsbeamten
- V-Mann
- besonders gefährliche und schwer aufklärbare Straftaten, Zulässigkeit nach §§ 161, 163 StPO
- Als Zeuge nur, wenn keine Sperrerklärung
- ggf. Kontaktmann als Zeuge vom Hörensagen ggf. Gegenvorstellung gegen Sperrerklärung
- Zuständigkeit Innenministerium, nicht Justizministerium
- durch das Gericht (Zwischenverfahren)
- - Fehlende Pflichtverteidigerbestellung v.a. § 145 StPO - Übergehen von Beweisanträgen § 219 I StPO - Fehlerhafte Ladung § 217 StPO - Unterbrechnungsfristen §§ 229, 268 III S.2 StPO
- Abwesenheit §§ 50 III, 69 I JGG, 149, 246a, 247.4, 391, 398
- Aufruf zur Sache bis Beweisaufnahme § 243 I-IV - § 243 I S.1 und S.2 (-), bloße Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift - § 243 II S.2 (+) NUR Personalien nach § 111 OWiG, da noch keine Belehrung - § 243 III S.1 (+), außer in einfachen Fällen oder mangels Auswirkung auf Urteil - § 243 IV (-) i.d.R. kein Beruhen - § 243 V S.1 (+) Hinweis Schweigerecht i.d.R, außer Kenntnis oder Verteidiger
- Beweisaufnahme
- Sachverständige
- Falls keine Vereidigung auf Antrag, muss dieser sich selbst auf Eid berufen § 79 III StPO
- Falls Bekundung von Zusatztatsachen, zusätzlich als Zeuge zu vernehmen und vereidigen §§ 85, 57 StPO , 59
- Urkunden §§ 249 ff. StPO
- Ausnahme § 250 S.2 StPO
- Hiervon Ausnahmen §§ 249 I S.2 StPO , 251, 253, 254, 256 + Zeuge von Hörensagen
- § 251 I StPO nichtrichterliche Vernehmung
- § 251 II StPO richterliche Vernehmung
- § 253 StPO = Urkundenbeweis, Urkundsteile werden Gegenstand der HV
- § 254 StPO Richterliche Protokolle
- Vorhalt
- Fehlende Unterschrift des Beklagten unerheblich § 168a StPO
- § 256 StPO Standardgutachten, Atteste, Zeugnisse
- Ausnahme § 252 StPO
- Entgegen Wortlaut nicht nur Verlesungs-, sondern umfassendes Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
- Arg.: sonst wäre Regel mit § 250 S.2 StPO identisch
- Hiervon Ausnahmen
- Vernehmung durch richterliche Verhörsperson - Vernehmung durch Richter - zu diesem Zeitpunkt bereits ZeugnisverweigerungsR - ordnungsgemäße Belehrung durch Richter
- Arg.: Vertrauen auf Richter, Kenntnis von Recht und Tragweite ausreichend gegeben
- Spontanäußerungen
- Arg.: § 252 StPO erwähnt nur Vernehmung
- DefinitionZeugen §§ 52 ff. StPO , 57, 59 (60)
- Nichtvereidigung § 59 StPO und 61 hängt von Ermessen ab, zudem Rüge § 238 II StPO notwendig bis Ztpkt. § 257 StPO
- Rüge nicht notwendig, falls kein Verteidiger
- Aufklärungsrüge/ Hinweispflicht, § 244 II StPO
- Beispielbei ungesicherter Beweislage, insb. Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbote
- gedrängt zu weiterer Aufklärung
- Beweisermittlungsanträge: erst Recht (-), wenn Vssg. der III-V
- Verbot, Beweisaufnahme zu rekonstruieren; nur Vergleich Gründe und Protokoll möglich
- Beweisanträge 244 III-VI, 245
- Abgrenzung: Beweisantrag / Beweisermittlungsantrag Beweisantrag: - Tatsachenbehauptung - Bestimmtes Beweismittel - betreffend Schuld- und Rechtsfolgenfrage
- Zulässig und Begründet
- 245/244 II verl bei unzul Aussageverweigerung
- § 244 III StPO -V nicht präsente B.Mittel
- § 245 StPO präsente B.Mittel
- nur förmlich geladene Zeugen
- III 2 wenn für Gericht erwiesen. Bei mangelnder Überzeugung verbotene Beweisantizipation
- IV 2 Hs. 1 Gegenteil erwiesen
- V Beweisantizipation erlaubt
- Gerichtsbeschluss mit nicht-formelhafter Begründung, 244 VI
- Rechtliches Gehör 257 i.V.m. 103 I GG
- § 261 StPO richterliche Beweiswürdigung
- alle ordnungsgemäß in HVH eingeführten zulässigen Beweismittel berücksichtigen
- P: Nachweis, da nicht zwingend in Gründen
- Keine außerhalb der HV gewonnene Erkenntnisse verwerten
- Keine unvollständigen, gegen § 244 II StPO verstoßenden 'Erkenntnisse' heranziehen
- Verbot, Beweisaufnahme zu rekonstruieren; nur Vergleich Gründe - Protokoll möglich
- Richt. Hinweis § 265 StPO
- alle erheblichen tats. + rechtl. Umstände bzgl. Tat: welche StGB-Tat, Alt, Opfer, Zeit durch welche Hdlg
- vgl. Anklage/Eröffnungsbeschluss mit Urteil § 264 I StPO (auch wenn milder!)
- keine Pflicht zur Rücknahme außer Überraschungsurteil
- nicht notwendig, wenn erschwerender Umstand (Qualifikation, Regelbeispiel) entfällt
- Schlussvortrag
- StA + Verteidiger müssen, Angeklagter kann
- Falls Verteidiger (-), Pflichtverteidiger zu bestellen § 145 StPO
- Möglichkeit des letzten Wortes des Angeklagten § 258 II StPO
- Urteil Verkündungsfrist § 268 III S.2 StPO
- 263 StPO i.V.m. 196 GVG
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