11905
- Sachrüge
- Bindung an tatrichterliche Feststellung
- soweit die festgstellten Tatsachen schon in sich keine genügende Grundl. für die Rechtsanwendung bilden
- Fehler erst und nur im Urteil
- Darstellung des Urteils
- = Tenor, Gründe + gerichtsbekannte/ offenkundige TS + Abb. nach § 267 I StPO 3
- 267 I: tats Feststellungen Form und Aufbau, pers. Verh (Vorstrafen!), SV
- gewollte Strafe ungewiss, da Widerspruch Gründe Prot vs Urk
- TBM müssen zuordenbar sein, keine RBegriffe!
- Beweiswürdigung (lückenhaft, widersprüchlich, unklar)
- Ausnahme von Anwendung des 261: nachteiliger Schluss von Schweigen
- uneindeutiger Schluss von Sachverhalt auf Beweiswürdigung, Vermutungen, mangelnde Überzeugung von SV-GA
- nahe liegende Möglichkeiten außer Acht gelassen
- Beachtung Naturgesetze, Auslegungsregeln, offenkundige und gerichtskundige Tatsachen
- Kein Verstoß gegen in dubio pro reo
- Tatsachen, Feststellungen und Beweiswürdigung ohne Rechtsfehler. insbesondere nicht widersprüchlich, lückenhaft, unklar und verstoßen nicht gegen Denk- und Erfahrungsätze. Keine Darstellungsrüge geboten
- Schuldspruch
- alle TB, Schuldform (Ber. 354 I), Qualifikationen, Rü, Konkurrenzen, in dubio
- Gesetzesanwendung
- Frglich, ob Feststellungen des angefertigten Urteils die Verurteilung tragen
- RFolgenausspruch 267 II-III
- fehlende/fehlerhafte Anwendung drängender Erwägungen aus Feststellungen = Gesetzesanw
- Fehlen der Erwägungen und Feststellungen = Darstellungsmangel
- Strafrahmen §§ i.V.m. 49
- abgleichen
- grds Herleitung nötig, aber nicht quantitativ
- Verschiebung 49
- obl/ fak/ bes/ ges oder unbenannter mind schwerer Fall
- Strafzumessung 46-47
- 46 III
- nur bestimmende Gründe aus 46 II StGB
- z.B. Geständnis, Statusfolgen, 73 f.
- mehrere GesVerl 52-56 StGB
- wg 52 II StGB nie aus geringerer Tat
- Aufhebung 54 StGB, wenn i.E. nur 1 Tat
- 55 f. StGB: nachträgl Gesamtstrafe
- soweit bereits vollstreckt Härteausgleich (49 I StGB)
- 'unter Einbez d Str a d Urt d..v... und unter Aufl d darin geb GesFreihStr zu...'
- 56 Bewährung
- 354 Ia, Ib vs. II
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