Zeugen Schema
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  • Zeugen

    • Zeugnisverwei-

      gerungungsrecht, § 52 StPO

      • Zeuge muss überhaupt nicht Aussagen (umfassendes Schweigerecht)

      • nur Straftaten / Owis, die vorher schon begangen sind

      • bei mehreren Beschuldigten: umfassend (also bzgl. aller

        Beschuldigter) wenn Angehöriger in irgendeinem Abschnitt,

        als auch im Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren, Teil des Verfahrens war

        • Gleichzeitigkeit der Ermittlungen im Sinne eines bloß

          faktisch gemeinsamen Vorgangs reicht aber nicht aus

      • #

        • Ehegatten (+ eingetr. Lebenspartner)

          • auch noch nach der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft)

        • Verwandte: bis zu 3 vemittelnde Geburten

          Verschwägerte: bis zu 2 verm. Geburten

          • keine Cousins!

        • Verlobte

          • nur bis zum Ende des Verlöbnisses

          • zivilrechtliche Wirksamkeit!
      • informatorische Befragung

        / Spontantäußerungen

        • Spontanäußerungen verwertbar

          § 252 StPO (-), mangels Vernehmung

          • liegt nicht vor, wenn der Zeuge aus eigenem Antrieb zu Vernehmung kommt

          • z.B.: telefonische Angaben ggü. polizeilichem Notruf 110

        • inf. Befragung ist nicht verwertbar,

          BVV nach § 252 StPO

        • sofern vorher belehrt wurde

        • Rechtskreisgedanke

        • bes. Gründe

          • kannte Zeugnisverweigerungsrecht

          • hätte davon keinen Gebrauch gemacht

        • Arg.: Konfliktsituation wegen sozialer Verbundenheit

      • dient dazu familiäre Konflikte zu verhindern

    • Berufsgeheimis-

      träger, § 53 StPO

      • Geistliche

        • Differenzierung

          • karitative Tätigkeit

            • z.B.: Obdach

          • seelsorgerische Tätigkeit

            • z.B.: Beichte

      • Anwälte, Ärzte

        • BGH: nein, BVV (-)

        • Arg.: § 53 StPO dient allein Schutz des Berufsgeheimnisträgers, nach Entbindung durfte er aussagen

      • keine Belehrungspflicht

      • Aussage trotz fehlender Entbindung ? BVV?

        • BGH: Nein

          • kein allg. Schluss aus ZPO Vorschrift
        • Lit.: Ja

          • Einheit der Rechtsordnung(Arzt macht sich strafbar)
          • ähnliche Regelung in 383 III ZPO
    • Auskunftsverwei-

      gerungsrecht, § 55 StPO

      • Verweigerung der Antwort auf bestimmte Fragen

      • Belehrungspflicht nach § 55 II StPO

        • z.B. durch Verfahrenstrennung oder tats. Erkenntnisse

        • dann muss er neu belehrt werden

      • kein Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot

        • Arg.: BGH dient nicht dem Schutz des Angeklagten(Rechtskreistheorie)

        • Arg.: a.A. dient Wahrheitsfindung und somit auch Angeklagtem

    • Aussage- und Erscheinungspflicht

      • nur bei Ladung durch StA, § 161a I StPO 1

        • StA nicht berechtigt, Zeugen zu vereidigen

        • falsche Angaben nicht falsche Aussage iSv. §§ 153 ff. StGB

      • keine Erscheinungs- und Aussagepflicht bei der Polizei

Zeugen Schema

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