- Zeugen
Zeugnisverwei-
gerungungsrecht, § 52 StPO
Zeuge muss überhaupt nicht Aussagen (umfassendes Schweigerecht)
nur Straftaten / Owis, die vorher schon begangen sind
bei mehreren Beschuldigten: umfassend (also bzgl. aller
Beschuldigter) wenn Angehöriger in irgendeinem Abschnitt,
als auch im Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren, Teil des Verfahrens war
Gleichzeitigkeit der Ermittlungen im Sinne eines bloß
faktisch gemeinsamen Vorgangs reicht aber nicht aus
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Ehegatten (+ eingetr. Lebenspartner)
auch noch nach der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft)
Verwandte: bis zu 3 vemittelnde Geburten
Verschwägerte: bis zu 2 verm. Geburten
keine Cousins!
Verlobte
nur bis zum Ende des Verlöbnisses
zivilrechtliche Wirksamkeit!informatorische Befragung
/ Spontantäußerungen
Spontanäußerungen verwertbar
§ 252 StPO (-), mangels Vernehmung
liegt nicht vor, wenn der Zeuge aus eigenem Antrieb zu Vernehmung kommt
z.B.: telefonische Angaben ggü. polizeilichem Notruf 110
inf. Befragung ist nicht verwertbar,
BVV nach § 252 StPO
Arg.: Autoritätsperson
sofern vorher belehrt wurde
Rechtskreisgedanke
bes. Gründe
kannte Zeugnisverweigerungsrecht
hätte davon keinen Gebrauch gemacht
Arg.: Konfliktsituation wegen sozialer Verbundenheit
dient dazu familiäre Konflikte zu verhindernBerufsgeheimis-
träger, § 53 StPO
Geistliche
Differenzierung
karitative Tätigkeit
z.B.: Obdach
seelsorgerische Tätigkeit
z.B.: Beichte
Anwälte, Ärzte
BGH: nein, BVV (-)
Arg.: § 53 StPO dient allein Schutz des Berufsgeheimnisträgers, nach Entbindung durfte er aussagen
keine Belehrungspflicht
Aussage trotz fehlender Entbindung ? BVV?- BGH: Nein
- kein allg. Schluss aus ZPO VorschriftLit.: Ja
- Einheit der Rechtsordnung(Arzt macht sich strafbar)
- ähnliche Regelung in 383 III ZPO
Auskunftsverwei-
gerungsrecht, § 55 StPO
Verweigerung der Antwort auf bestimmte Fragen
Belehrungspflicht nach § 55 II StPO
z.B. durch Verfahrenstrennung oder tats. Erkenntnisse
dann muss er neu belehrt werden
kein Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
Arg.: BGH dient nicht dem Schutz des Angeklagten(Rechtskreistheorie)
Arg.: a.A. dient Wahrheitsfindung und somit auch Angeklagtem
Aussage- und Erscheinungspflicht
nur bei Ladung durch StA, § 161a I StPO 1
StA nicht berechtigt, Zeugen zu vereidigen
falsche Angaben nicht falsche Aussage iSv. §§ 153 ff. StGB
keine Erscheinungs- und Aussagepflicht bei der Polizei
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