- Hauptverhandlung, §§ 213 295 StPO
Prozessvoraussetzungen
Beweisaufnahme
Strengbeweis
/ Freibeweis
Strengbeweis
§§ 244 - 256 StPO
Umstände, die die Schuld- und Rechtsfolgenfrage betreffen
numerus clausus der zulässigen Beweismittel
? nur die in der StPO vorgesehenen Beweismittel dürfen verwendet werden
zu beweisende Tatsache muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen
- Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit
Freibeweis
? keine Regelung
in der StPO
Beweis von Prozessvoraussetzungen und Verfahrensfragen
z.B. tatsächliche VSS eines
Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbots
keine Bindung an gesetzliche Beweismittel
? Verwendung aller Beweismittel, die nicht verboten sind
? ZVR, Vereidigungesetzliche Schuldverhältnisseerbote, § 136 I StPO gelten ebenso
z.B. Einholung schriftlicher oder
telefonischer Auskünfte
die zu beweisende Tatsache ist dem Gericht i.S. einer 'Wahrscheinlichmachung' glaubhaft zu machen
Beweisanträge,
§§ 244-246 StPO
Inquisitionsgrundsatz: Gericht ermittelt gem. § 244 II StPO
andere Verfahrensbeteiligte können jederzeit Beweisantrag stellen (§ 103 GG)
notwendiger Inhalt
bestimmte Beweistatsache
bestimmtes Beweismittel
betreffend Schuld- oder Rechtsfolgenfrage
Abgrenzung:
Beweisermittlungsantrag(bloße Beweisanregung), § 244 II StPO
Erhebung des Beweises liegt im Ermessen des Gerichts
echter Beweisantrag iSv §244 III StPO
Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung und des Beweismittels
- Folge: bei Unbestimmtheit leichte Ablehnung (§ 244 II StPO
hier: Bindung des Gerichts an strikte Ablehnungsgründe des § 244 StPO(P)Negativtatsachen- z.B. Zeuge soll zum Beweis gehört werden, dass Angeklagter NICHT in Gaststätte war
- nur zulässig wenn zum fragl. Zeitpunkt ausdrücklich darauf geachtet
- arg: Erinnerung nur an das 'Positiv-Wahrgenommene'
Ablehnungsgründe
nicht präsente Be-
weismittel, § 244 III StPO
zwingend bei Unzulässigkeit S.1
möglich bei S.2
- Überflüssig wegen Offenkundigkeit
- ohne Bedeutung oder schon erwiesen
- Ablehnung unzulässig, wenn Gericht das Gegenteil für erwiesen hält, sog. Beweisantizipation
- Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar
- Antrag dient nur der Prozessverschleppung
zus.: § 244 IV StPO , V
z.B. Polygraphentest
Abzulehnen § 244 III StPO 2
keinen Beweiswert
präsente
Beweismittel, § 245 StPO
z.B.: selbst mitgebrachte
Zeugen sind immer zu hören
Ablehnung zu unrecht: Revision, § 338 StPO Nr. 8
Ablehnung durch Gerichtsbeschluss- kein Beschluss gefasst ? Verstoß gegen § 244 VI StPO
- muss nach § 34 StPO mit Gründen versehen werden
keine Präklusion- Stellung bis zur Urteilsverkündung möglich
Arten von Be-
weismitteln
(Strengbeweis)
Sachverständige, § 72 ff. StPO
Augenschein § 86 StPO
Urkundenbeweis, § 249 ff. StPO
Zeugen, § 48 ff. StPO
Einlassung/ Geständnis des Angeklagten
Sonderfall:
Unterbrechung
idR max 3 Wochen, § 229 StPO
andernfalls muss HV neu
begonnen werden, § 229 IV S.1 StPO
Abgrenzung von reinen
'Schiebeterminen'
und echter HV
'Schiebetermine' sind solche, die alleine der
Einhaltung der Unterbrechungsfrist dienen
(P) schließt die
Abwesenheit des
Angekl. eine HV aus?
nein
Arg.: sonst hätte er es in der Hand, allein
durch Nichterscheinen Aussetzung zu erzwingen
Arg.: § 230 StPO regelt nicht Begriff der HV sondern ordnungsgem. Durchführung
e.A.: ja
Arg.: Wortlaut § 230 StPO
Verständigung, §§257c, 160b, 202a StPO- Gericht muss Geständnis immer trotzdem auf Glaubwürdigkeit überprüfen
- Freie Willensentschließung des Angeklagten muss gewährleistet bleiben
- Versprechen eines Rechtsmittelverzichts ist unzulässig, § 257c III S.3 StPO
- Gericht muss hierüber qualifiziert belehren, vgl. §§ 35a S.3, § 302 I S.2 StPO)
- (P) aber Umgehung über Einlegung und Rücknahme möglich, § 302 I S.2 StPO
- Absprache über Schuldspruch ist unzulässig
- Zusage eines konkreten Rechtsfolgeausspruchs unzulässig(sog. Punktstrafe)
- Strafobergrenze aber schon
- muss in öffentlicher Verhandlung durch alle Prozessbeteiligten erfolgen
- (-) wenn ohne Schöffen
- muss protokolliert werden, § 273 Ia StPO
formaler (vorgegebener)
Ablauf, §§ 243, 244 StPO
Aufruf der Sache, § 243 I 1 StPO
Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten, § 243 I 2 StPO
Zeugen verlassen Sitzungssaal, § 243 II 1 StPO
um unbefangen aussagen zu können
vorher idR. Belehrung, § 57 StPO
§ 243 II StPO 1 gilt nur für Zeugen,
nicht für Sachverständige
Vernehmung zur Person des Angeklagten, § 243 II 2 StPO
hierzu muss der Angeklagte Angaben machen!
meint aber nur Angaben zur Identitätsfeststellung, § 111 OWiG, alles weitere fällt unter Vernehmung zur SacheVerlesung des Anklagesatzes, § 243 III 1 StPO
Bekanntgabe des Vorsitzenden, ob Gespräche mit dem Ziel einer
Verständigung (Deal) stattgefunden haben, § 243 IV StPO
Belehrung des Angeklagten, § 243 V 1 StPO
Vernehmung des Angeklagten zur Sache
- Unter anderem auch weitere Fragen zur Person wie Vorstrafen, Werdegang etc.
- arg: bereits Bezug zu Schuld-und Straffrage, daher auch vorher Belehrung
Beweisaufnahme, § 244 I StPO
Herzstück des Hauptverfahrens
Schlussvorträge und letztes Wort, § 258 StPO
Staatsanwaltschaft
Nebenklage (falls vorhanden)
Verteidiger (falls vorhanden)
Angeklagter
letztes Wort des Angeklagten
Urteil
Urteilsberatung, § 260 I StPO
Leitung durch Vorsitzenden
geheim, §§ 43, 45 I DRiG bzw. § 353b StGB
erforderliche Mehrheiten
Schuld- / Straffragen: 2/3 Mehrheit
sonst: einfache Mehrheit
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden
Urteilsverkündung, §§ 260, 268 StPO
spätestens am 11. Tag nach dem letzten Sitzungstag, § 268 III 2 StPO
Urteilsformel (Tenor) ist vorher niederzurschreiben, § 260 I StPO 2
Schuldspruch
Rechtsfolgenentscheidung
Kostenentscheidung
Grundsatz: § 465 I StPO
Angeklagte trägt Kosten im Umfang seiner Verurteilung
§ 467 I StPO bei Freispruch trägt die Kosten die Staatskasse
Ausnahmen
Rechtsmittelbelehrung
Verfahrensgrundsätze
Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, § 169 S. 1 GVG
Ausnahmen
Unterbringungssachen, § 171a GVG
Schutz d. Privatsphäre, § 171b GVG
Gefährdung von Personen, § 172 GVG
Verfahren gegen Jugendliche, § 48 JGG
Mündlichkeit der Hauptverhandlung, vgl. § 249 I StPO
Unschuldsvermutung
Unmittelbarkeit
Aufklärungsmaxime, § 244 II StPO
Gewährung rechtlichen Gehörs
nemo-tenetur-Grundsatz
Angeklagte muss sich nicht selbst belasten
Grundsatz des fairen Verfahrens
für die Urteilsfindung zusätzlich
freie Beweiswürdigung
Gericht nicht an Beweisregeln gebunden, § 261 StPO
Grenzen
Willkürverbot
wissenschaftliche Erkenntnisse
Gesetze der Logik
Erfahrungssätze
gesetzliche Regeln
(insbes. Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbote)
in dubio pro reo
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