Hauptverhandlung, §§ 213 295 StPO Schema
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  • Hauptverhandlung, §§ 213 295 StPO

    • Prozessvoraussetzungen

    • Beweisaufnahme

      • Strengbeweis

        / Freibeweis

        • Strengbeweis

          §§ 244 - 256 StPO

          • Umstände, die die Schuld- und Rechtsfolgenfrage betreffen

          • numerus clausus der zulässigen Beweismittel

            ? nur die in der StPO vorgesehenen Beweismittel dürfen verwendet werden

          • zu beweisende Tatsache muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen

          • Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit
        • Freibeweis

          ? keine Regelung

          in der StPO

          • Beweis von Prozessvoraussetzungen und Verfahrensfragen

            • z.B. tatsächliche VSS eines

              Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbots

          • keine Bindung an gesetzliche Beweismittel

            ? Verwendung aller Beweismittel, die nicht verboten sind

            ? ZVR, Vereidigungesetzliche Schuldverhältnisseerbote, § 136 I StPO gelten ebenso

            • z.B. Einholung schriftlicher oder

              telefonischer Auskünfte

          • die zu beweisende Tatsache ist dem Gericht i.S. einer 'Wahrscheinlichmachung' glaubhaft zu machen

      • Beweisanträge,

        §§ 244-246 StPO

        • Inquisitionsgrundsatz: Gericht ermittelt gem. § 244 II StPO

        • andere Verfahrensbeteiligte können jederzeit Beweisantrag stellen (§ 103 GG)

        • notwendiger Inhalt

          1. bestimmte Beweistatsache

          2. bestimmtes Beweismittel

          3. betreffend Schuld- oder Rechtsfolgenfrage

        • Abgrenzung:

          • Beweisermittlungsantrag(bloße Beweisanregung), § 244 II StPO

            • Erhebung des Beweises liegt im Ermessen des Gerichts

          • echter Beweisantrag iSv §244 III StPO

            •  Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung und des Beweismittels 

            • hier: Bindung des Gerichts an strikte Ablehnungsgründe des § 244 StPO
            • (P)Negativtatsachen
              • z.B. Zeuge soll zum Beweis gehört werden, dass Angeklagter NICHT in Gaststätte war
              • nur zulässig wenn zum fragl. Zeitpunkt ausdrücklich darauf geachtet
                • arg: Erinnerung nur an das 'Positiv-Wahrgenommene'
        • Ablehnungsgründe

          • nicht präsente Be-

            weismittel, § 244 III StPO

            • zwingend bei Unzulässigkeit S.1

            • möglich bei S.2

              • Überflüssig wegen Offenkundigkeit
              • ohne Bedeutung oder schon erwiesen
                • Ablehnung unzulässig, wenn Gericht das Gegenteil für erwiesen hält, sog. Beweisantizipation
              • Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar
              • Antrag dient nur der Prozessverschleppung
            • zus.: § 244 IV StPO , V

            • z.B. Polygraphentest

          • präsente

            Beweismittel, § 245 StPO

            • z.B.: selbst mitgebrachte

              Zeugen sind immer zu hören

          • Ablehnung zu unrecht: Revision, § 338 StPO Nr. 8

        • Ablehnung durch Gerichtsbeschluss

        • keine Präklusion

          • Stellung bis zur Urteilsverkündung möglich
      • Arten von Be-

        weismitteln

        (Strengbeweis)

        1. Sachverständige, § 72 ff. StPO

        2. Augenschein § 86 StPO

        3. Urkundenbeweis, § 249 ff. StPO

        4. Einlassung/ Geständnis des Angeklagten

    • Sonderfall:

      Unterbrechung

      • idR max 3 Wochen, § 229 StPO

      • andernfalls muss HV neu

        begonnen werden, § 229 IV S.1 StPO

      • Abgrenzung von reinen

        'Schiebeterminen'

        und echter HV

        • 'Schiebetermine' sind solche, die alleine der

          Einhaltung der Unterbrechungsfrist dienen

        • (P) schließt die

          Abwesenheit des

          Angekl. eine HV aus?

          • nein

            • Arg.: sonst hätte er es in der Hand, allein

              durch Nichterscheinen Aussetzung zu erzwingen

            • Arg.: § 230 StPO regelt nicht Begriff der HV sondern ordnungsgem. Durchführung

          • e.A.: ja

    • Verständigung, §§257c, 160b, 202a StPO

      1. Gericht muss Geständnis immer trotzdem auf Glaubwürdigkeit überprüfen

      2. Freie Willensentschließung des Angeklagten muss gewährleistet bleiben

      3. Versprechen eines Rechtsmittelverzichts ist unzulässig, § 257c III S.3 StPO

      4. Absprache über Schuldspruch ist unzulässig

      5. Zusage eines konkreten Rechtsfolgeausspruchs unzulässig(sog. Punktstrafe)

        • Strafobergrenze aber schon

      6. muss in öffentlicher Verhandlung durch alle Prozessbeteiligten erfolgen

        • (-) wenn ohne Schöffen

      7. muss protokolliert werden, § 273 Ia StPO

    • formaler (vorgegebener)

      Ablauf, §§ 243, 244 StPO

      1. Aufruf der Sache, § 243 I 1 StPO

      2. Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten, § 243 I 2 StPO

      3. Zeugen verlassen Sitzungssaal, § 243 II 1 StPO

        • um unbefangen aussagen zu können

        • vorher idR. Belehrung, § 57 StPO

        • § 243 II StPO 1 gilt nur für Zeugen,

          nicht für Sachverständige

      4. Vernehmung zur Person des Angeklagten, § 243 II 2 StPO

        • hierzu muss der Angeklagte Angaben machen!

        • meint aber nur Angaben zur Identitätsfeststellung, § 111 OWiG, alles weitere fällt unter Vernehmung zur Sache

      5. Verlesung des Anklagesatzes, § 243 III 1 StPO

      6. Bekanntgabe des Vorsitzenden, ob Gespräche mit dem Ziel einer

        Verständigung (Deal) stattgefunden haben, § 243 IV StPO

      7. Belehrung des Angeklagten, § 243 V 1 StPO

      8. Vernehmung des Angeklagten zur Sache

        • Unter anderem auch weitere Fragen zur Person wie Vorstrafen, Werdegang etc.

          • arg: bereits Bezug zu Schuld-und Straffrage, daher auch vorher Belehrung
      9. Beweisaufnahme, § 244 I StPO

        • Herzstück des Hauptverfahrens

      10. Schlussvorträge und letztes Wort, § 258 StPO

        • Staatsanwaltschaft

        • Nebenklage (falls vorhanden)

        • Verteidiger (falls vorhanden)

        • Angeklagter

        • letztes Wort des Angeklagten

      11. Urteil

        • Urteilsberatung, § 260 I StPO

          • Leitung durch Vorsitzenden

          • geheim, §§ 43, 45 I DRiG bzw. § 353b StGB

          • erforderliche Mehrheiten

            • Schuld- / Straffragen: 2/3 Mehrheit

            • sonst: einfache Mehrheit

            • bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

              des Vorsitzenden

        • Urteilsverkündung, §§ 260, 268 StPO

          • spätestens am 11. Tag nach dem letzten Sitzungstag, § 268 III 2 StPO

          • Urteilsformel (Tenor) ist vorher niederzurschreiben, § 260 I StPO 2

            • Schuldspruch

            • Rechtsfolgenentscheidung

            • Kostenentscheidung

              • Grundsatz: § 465 I StPO

                Angeklagte trägt Kosten im Umfang seiner Verurteilung

              • § 467 I StPO bei Freispruch trägt die Kosten die Staatskasse

                • Ausnahmen

      12. Rechtsmittelbelehrung

    • Verfahrensgrundsätze

      • Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, § 169 S. 1 GVG

      • Mündlichkeit der Hauptverhandlung, vgl. § 249 I StPO

      • Unschuldsvermutung

      • Unmittelbarkeit

      • Aufklärungsmaxime, § 244 II StPO

      • Gewährung rechtlichen Gehörs

      • nemo-tenetur-Grundsatz

        • Angeklagte muss sich nicht selbst belasten

      • Grundsatz des fairen Verfahrens

      • für die Urteilsfindung zusätzlich

        • freie Beweiswürdigung

          • Gericht nicht an Beweisregeln gebunden, § 261 StPO

          • Grenzen

            • Willkürverbot

            • wissenschaftliche Erkenntnisse

            • Gesetze der Logik

            • Erfahrungssätze

            • gesetzliche Regeln

              (insbes. Beweisverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbote)

        • in dubio pro reo

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