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- Verständigung, § 257c StPO
- Schema § 257c: Vrss.
- in der Hauptverhandlung
- keine informellen Absprachen vor der Verhandlung
- (+) → Verzicht ist unwirksam
- Arg. a foriori: wenn Verzicht nach rechtmäßigem Deal ausgeschlossen, dann erst recht, wenn sich nicht an gesetzl. Vorgaben gehalten wurde
- Protokollierung, § 273 Ia S.2 StPO , 3
- grunds. gehen Zweifel an Verfahrenstatsachen zulasten des Angeklagten
- hier bei Verstoß ausnahmesweise nicht
- Arg.: zwingende Vorschrift
- falsches Negativattest (Vermerk, dass keine Absprache) → Falschbeurkung, § 348 StGB
- Vorschlag / Prognose des Gerichts
- Geständnis des Angeklagten
- (P) genügt ein Formalgeständnis?
- DefinitionFormalgeständnis heißt: Der Angeklagte räumt den Tatvorwurf ein, will sich aber nicht zu Nachfragen äußern
- nein
- Zustimmung aller Prozessbeteiligten
- keine nachträgliche Unwirksamkeit nach § 257c IV StPO
- entweder oder #
- Änderung / Übersehen bedeutsamer Umstände
- schlechtes Prozessverhalten des Angeklagten im Nachhinein
- in Aussicht gestellter Strafrahmen deswegen nicht mehr tat- oder schuldangemessen
- Folgen
- bei Unzulässigkeit
- bei Verstoß gegen die Belehrungspflicht, § 257c V StPO
- idR Verfahrensfehler → § 337 StPO
- bei Verstoß gegen die Protokollpflicht, § 273 Ia StPO
- Verfahrensfehler → § 337 StPO
- bei nachtr. Unwirksamkeit nach Abs. 4
- sonst: Bindung des Gerichts an Verständigung
- Grundlagen zu Verständigung, § 257c StPO
- Spannungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis
- Schuldprinzip
- Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit
- Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens
- Unschuldsvermutung
- Praxis: überwiegend gesetzeswidrig
- 60% der Richter nutzen informelle Absprachen in über 50% der ihrer Absprachen
- 25% der Richter nutzen informelle Absprachen in jeder ihrer Absprachen
- 56% der Richter geben an, dass häufig danach entgegen § 302 I S.2 StPO auf Rechtsmittel verzichtet wird
- Unzulässiger Druck: Drohung mit der 'Sanktionsschere'
- Entweder sie gestehen und wir machen einen Deal oder sie bekommen höhere Strafe
- Defizitärer Vollzug führt aber dezeit nicht zur Verfassungswidrigkeit
- Arg.: nicht auf Regelung selbst zurückzuführen
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