Verständigung, § 257c StPO Schema
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  • Verständigung, § 257c StPO

    • Schema § 257c: Vrss.

      1. in der Hauptverhandlung

      2. Vorschlag / Prognose des Gerichts

      3. Geständnis des Angeklagten

        • (P) genügt ein Formalgeständnis?

      4. Zustimmung aller Prozessbeteiligten

      5. keine nachträgliche Unwirksamkeit nach § 257c IV StPO

        1. entweder oder #

          1. Änderung / Übersehen bedeutsamer Umstände
          2. schlechtes Prozessverhalten des Angeklagten im Nachhinein
        2. in Aussicht gestellter Strafrahmen deswegen nicht mehr tat- oder schuldangemessen

    • Folgen

    • Grundlagen zu Verständigung, § 257c StPO

      • Spannungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis

        • Schuldprinzip

        • Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit

        • Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens

        • Unschuldsvermutung

      • Praxis: überwiegend gesetzeswidrig

        • 60% der Richter nutzen informelle Absprachen in über 50% der ihrer Absprachen

        • 25% der Richter nutzen informelle Absprachen in jeder ihrer Absprachen

        • 56% der Richter geben an, dass häufig danach entgegen § 302 I S.2 StPO auf Rechtsmittel verzichtet wird

        • Unzulässiger Druck: Drohung mit der 'Sanktionsschere'

          • Entweder sie gestehen und wir machen einen Deal oder sie bekommen höhere Strafe
      • Defizitärer Vollzug führt aber dezeit nicht zur Verfassungswidrigkeit

        • Arg.: nicht auf Regelung selbst zurückzuführen

Verständigung, § 257c StPO Schema

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