11562
- Beweisverlagerung
- #
- Gesetzliche Vermutung
- siehe links unten
- Beispiel
- gilt nicht bei 808, 952
- Beispiel
- DefinitionTatsachen und Rechtsvermutungen
- Gegner kann Gegenbeweis erbringen (§ 292 ZPO ), dass Tatsachen für Vermutungstatbestand nicht vorliegen
- Gegenbeweis - Beweis des Gegenteils
- (1) (+) falls beim Gericht Zweifel begründet werden
- (2) (+) Gegener muss zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen, dass Vermutungstatbestand nicht vorliegt Lese zu den Voraussetzungen des § 1006 ZPO A/G Rn. 110
- Vermutung bleibt bestehen bis die Unrichtigkeit eindeutig nachgewiesen ist Verteidigung des Gegners: 1. Vermutungstatbestand bestreiten (gesetzlicher Fall § 1006 I 2 BGB) 2. Beweis des Gegenteils, § 292 NACH SINN UND ZWECK KANN VERMUTUNGSNORM U.U. SOGAR IM EINZELFALL UNWIDERLEGLICH SEIN!! A/G Rn. 113
- Aufbau
- Im TB Tatsachen für Vermutungstatbestand nennen
- subsumieren und auf RF schließen
- Indiz
- DefinitionAuf Tatsache kann geschlossen werden, wenn Gesamtwürdigung aller Indizien ('Hilfstatsachen') diesen Schluss zulässt, Überzeeugungskraft wächst mit jedem weiteren Iindiz
- bspw. Fingerabdrücke auf der Tatwaffe
- siehe Privatverischerungsrecht Oberheim Rn. 1331 Anders Gehle S. 231
- Voraussetzungen:
- Indizien stehen fest, sind also unstr. oder erwiesen Beweisaufnahme über Indizien möglich!
- Beweiserhebung, aber nur bei Schlüssigkeit
- Folge:
- kann von Indizien auf die Haupttatsache geschlossen werden, so wird diese der Entscheidung zugrunde gelegt
- Um Indizienbeweis zu beseitigen muss Gegner den Gegenbeweis erbringen
- Aufbau
- TB: wenn sie str sind im Zusammenhang mit der Haupttatsache im Str. Vorbringen / falls sie unstr. sind auch dann im str. Vorbringen aber als unstr kenntlich machen
- 'Der Kl behauptet der Beklagte habe ihn mit einem Bierglas niedergeschlagen. Der Beklagte hatte nach Auseinandersetzung unstreitig ein zerbrochenes Glas in der Hand'
- EGR: Feststellen, dass für Vorliegen der Rechtsnorm HTS vorliegen muss, welche durch den Schluss aus Indizien zu begründen ist. Diese sind zu bennen ihre Zugrundelegung ist zu rechtfertigen (Beweiswürdigung)
- Abgrenzung (a) (b) (c)
- zu (a) hier der Gesetzgeber geregelt bei welchen Tatsachen auf HTS geschlossen werden kann
- zu (b) hier Ausnahme; nach Erfahrungsgrundsätzen kann ausnahmsweise bei vorliegen mehrerer Indizien auf die HTS geschlossen werden
- hier: viele Details
- stets bei bestimmten Erfahrungsgrundsätzen auf HtS schließen
- hier grober Geschehensablauf; Details schaden eher
- Häufigster Anwendungsfall
- Kausalität Verschulden
- (-) bei Vorsatz und grober FAhrlässigkeit : Merke Vermutungstatbestand genau beschreiben; 'Typizität'
- Vermutete Tatsache muss vorgetragen werden, nur die nähere Substantiierung ist nicht notwendig
- #
- Verlagerung des Beweises auf leichter beweisbare Tatsachen, von den schwer zu beweisenden str. erheblichen Tatsachen
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