Anfechtungsklage nach dem AnfG Schema
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  • Anfechtungsklage nach dem AnfG

    • Zulässigkeit

      • Statthaftigkeit

      • I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

        • 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

          • Zuständigkeit
            • Örtlich zuständig für die Klage ist das gem. §§ ZPO § 12ff. ZPO zuständige Gericht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ GVG § 23, GVG § 71 GVG iVm § ZPO § 6 ZPO. Abzustellen ist dabei auf die Höhe des zu befriedigenden Hauptanspruchs. Ist der Wert des in anfechtbarer Weise übertragenen Vermögensgegenstands niedriger, ist dieser maßgeblich
          • Bestimmter Klageantrag
            • Der Klageantrag muss § ZPO § 253 ZPO iVm §§ ANFG § 13, ANFG § 11 AnfG genügen. Es ist bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner den anfechtbar erlangten Gegenstand zur Verfügung zu stellen hat. Beispiel: Der Beklagte wird verurteilt, wegen einer Forderung des Klägers iHv ? Euro auf Grund ? (genaue Bezeichnung des Titels) die Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung in ? (genaue Bezeichnung des betroffenen Gegenstands) zu dulden. Ist eine Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung in den Gegenstand dagegen nicht möglich, weil ihn der Dritte beispielsweise weiterveräußert hat, enthält § ANFG § 11 ANFG § 11 Absatz I 2 AnfG einen Rechtsfolgenverweis auf die ungerechtfertigte Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist. Der Dritte schuldet dann über §§ BGB § 819, BGB § 818 BGB § 818 Absatz IV, BGB § 292 BGB § 292 Absatz I, BGB § 989, BGB § 990
            • BGB bei verschuldetem Untergang Wertersatz; auf Entreicherung kann sich der Dritte nicht berufen.zur Fussnote 13 Beispiel: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ? Euro zuzüglich ? (Angabe der Geldsumme nebst Verzugszinsen) zu zahlen. Dieser Antrag ist wegen § ZPO § 815 ZPO auch statthaft, wenn es sich bei dem anfechtbar erlangten Gegenstand um Bargeld handelt
        • 2. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

          1. § 2 Anfechtungsberechtigung
            • Titel gerichtet auf Zahlung von Geld
            • Fälligkeit der Forderung
            • Unzulängliches Schuldnervermögen
              • Legaldefinition in § 2
          2. Der Anfechtungsgegner kann materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch nur analog § ZPO § 767 ZPO § 767 Absatz II ZPO geltend machen
          3. Anfechtungsgegner
            • Anfechtungsgegner ist, wer den Gegenstand in anfechtbarer Weise erlangt hat (§ ANFG § 11 BGB AnfG). § ANFG § 15 BGB ANFG § 15 BGB Absatz I, ANFG § 15 BGB Absatz II AnfG erweitert den Kreis der Anfechtungsgegner im Hinblick auf die gegen den Rechtsvorgänger begründete Anfechtung auch auf den Erben oder Gesamtrechtsnachfolger und auf den Einzelrechtsnachfolger einer Person
          4. Insolvenzverfahren
            • Die Insolvenzanfechtung hat Vorrang vor der Anfechtung nach dem AnfG (o. B II).
      • II. Begründetheit

        • 'Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Schuldner eine den Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung vorgenommen hat und ein Anfechtungsgrund nach den §§ ANFG § 3ff. AnfG vorlieg'

        • Prüfung

          1. Rechtshandlung des VS
            • Definition
              Willensbetätigungen mit Rechtswirkungen und Vermögensbezug.zur Fussnote 18 Der Begriff ist weit auszulegen. Hierzu zählen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, sowie sonstige rechtliche Verhaltensweisen.zur Fussnote 19 Anfechtbar sind also auch die Mahnung, die Mängelrüge, das Anerkenntnis, die Klagerücknahme oder die Anzeige einer Abtretung.zur Fussnote 20 Sogar nichtige Rechtshandlungen sind erfasst, sofern durch sie Veränderungen der formellen Rechtslage eintreten, die zu einer Erschwerung oder Gefährdung des Gläubigerzugriffs fhren
            • Definition
              § 1 Absatz II AnfG anfechtbar. Erfasst sind zB das Unterlassen der Irrtumsanfechtung oder die Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs,zur Fussnote 22 nicht dagegen das Ablehnen eines angeboten Erwerbs (zB die Nichtannahme eines Geschenks). Hierdurch wird kein Zugriffsobjekt zum Nachteil des Gläubigers im Rahmen der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung aufgegeben.zur Fussnote 23 Keine anfechtbare Rechtshandlung stellt wegen § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO die Nichtgeltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs dar
            • ZPT
              • Den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bestimmt § ANFG § 8 ANFG § 8 Absatz I AnfG. Hiernach gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtliche Wirkung eintritt. Er ist maßgeblich für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale und die Anfechtungsfristen. Für bedingte oder befristete Rechtshandlungen gilt § ANFG § 8 ANFG § 8 Absatz III AnfG. Ein Unterlassen gilt dann als vorgenommen, wenn die Rechtsfolgen des Unterlassens nicht mehr abgewendet werden können.zur Fussnote 25
            • Gläubigerbenachteiligung
              • Den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bestimmt § ANFG § 8 ANFG § 8 Absatz I AnfG. Hiernach gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtliche Wirkung eintritt. Er ist maßgeblich für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale und die Anfechtungsfristen. Für bedingte oder befristete Rechtshandlungen gilt § ANFG § 8 ANFG § 8 Absatz III AnfG. Ein Unterlassen gilt dann als vorgenommen, wenn die Rechtsfolgen des Unterlassens nicht mehr abgewendet werden können.zur Fussnote 25
          2. Grund
          3. Frist
    • Begründetheit

      • Anfechtungsgrund, §§ 3, 4 BGB AnfG

      • Rechtshandlung des Schuldners

        • in Ausnahmen auch: Dritte, wenn Kollusion

          • Beispiel
            insb.: Verabredete Pfändung -> befreundeter Dritter pfändet, obwohl Forderung schon vorher erloschen war
    • Praktisches

      • keine aufschiebende Wirkung

        • daher unbedingt: Antrag auf einstweilige Einstellung der laufenden Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung, § 769 ZPO analog

      • Rechtsfolge: § 11 BGB AnfG - der Beklagte muss Gegenstand / Forderung zum Vollstreckungszugriff zur Verfügung stellen

        • Mit einem im Wege der Anfechtungsklage nach §§ ANFG § 11 BGB , ANFG § 13 BGB AnfG erlangten Titel kann der Gläubiger in das bei dem Dritten befindliche ehemalige Schuldnervermögen vollstrecken; der Dritte muss die Vollstreckung dulden. Die typische ?Dreieckskonstellation? verdeutlicht die nachfolgende

        • Das Vorliegen eines Anfechtungstatbestands begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner, auf Grund dessen der Gläubiger von dem Anfechtungsgegner verlangen kann, dass dieser sich im Verhältnis zum Gläubiger so behandeln lässt, als gehöre der anfechtbar erlangte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners

      • Anspruch / Tenor richtet sich auf Vorrangeinräumung, nicht Beseitigung der Pfändung, bei verabredeter Pfändung

      • Neuer Knoten

    • (P)

      • Verhältnis InsO

        • Die Insolvenzanfechtung schließt eine Gläubigeranfechtung aus, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ ANFG § 1 ANFG § 1 Absatz I AnfG iVm §§ ANFG § 16?ANFG § 18 AnfG). Ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängiges Gläubigeranfechtungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren wird gem. § ANFG § 17 ANFG § 17 Absatz I 1 AnfG ausgesetzt und kann vom Insolvenzverwalter gem. § ANFG § 17 ANFG § 17 Absatz I 2 AnfG wieder aufgenommen werden.zur Fussnote 9 Die Insolvenzanfechtung hat trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Vorrang, wenn eine Anfechtung durch Aus- und Absonderungsberechtigte (§§ INSO § 47ff. InsO) oder Massegläubiger (§§ INSO § 53?INSO § 55 InsO) erfolgt (vgl. § ANFG § 16 ANFG § 16 Absatz I 1 AnfG).

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