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- positive Publizität, § 15 III HGB
- Schema § 15: Prüfung § 15 III HGB
- unrichtige Bekanntmachung
- gem. § 10 HGB
- Fallgruppen
- unrichtige Bekanntbachung bei richtiger Eintragung
- BeispielFehler des Registergerichts oder Bundesanzeigers
- unrichtige Bekanntmachung bei unrichtiger Eintragung → h.M.: (+)
- sog. 'uneigentlicher Bekanntmachungsfehler'
- Arg.: entscheidend ist Diskrepanz zw. wahrer Rechtslage und Bekanntmachung
- Arg.: Abmilderung durch Verursacherprinzip
- richtige (oder fehlende) Bekanntmachung unrichtige Eintragung
- aber: ungeschr. Ergänzung (s.u.) denkbar
- Gutgläubigkeit
- Ausschluss nur bei positiver Kenntnis
- Veranlasserprinzip ungeschriebenes TBM
- BeispielStellen des Antrags
- wenn nichts veranlasst dann auch keine Haftung
- nicht erforderlich ist Veranlassung des Fehlers
- Beispiel
- h.M.: Zurechnung (-)
- Arg: grds. Vorrang des Minderjährigenschutzes (MüKoHGB)
- Arg.: keine Veranlassung des Mi
- a.A: Zurechnung (+)
- Arg: Verkehrsschutzfunktion des § 15 III HGB (K.Schmidt HaR)
- BeispielArg. Worlaut: 'in dessen Angelegenheiten' deutet auf Veranlassung hin
- BeispielArg.: tel. Reduzierung notwendig, weil sehr weit → nur wenn veranlasst Chance nachzuprüfen
- Beispieldurch Fehler des Registergerichts wird Prokurist nicht für A-OHG sondern für B-OHG eingetragen → keine Wirkung zul. der B
- im Geschäftsverkehr ungeschr. TBM; Ausschluss der Deliktshaftung
- Arg.: da Fiktion, kein Rechtsschein
- ungeschr. Ergänzung der pos. Publizität
- daher nur nachrangig, zu § 15 I HGB , III prüfen
- Anwendung im 3ten Fall oben, falsche Eintragung, bei richtiger oder fehlender Bekanntmachung
- Schema § 15: Vrss
- unrichtige Eintragung
- Veranlasserprinzip
- entweder oder
- objektive Veranlassung
- schuldhafte Nichtberichtigung
- Zurechenbarkeit setzt volle Geschäftsfähigkeit voraus (s.o.)
- Gutgläubigkeit
- Ausschluss nur bei positiver Kenntnis
- Kausalität
- = Kenntnis der Eintragung
- konkreter Vertrauensschutz
- also Kausalität
- Beispieli.e.: der Geschäftspartnerr hat tatsächlich im Register nachgesehen
- im Ggs. zu § 15 I HGB , III
- abstrakter Vertrauensschutz
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