7400
- Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft
- Unterscheidung
- es gilt der numerus clausus des Sachenrechts
- Gesamthandsgemeinschaft nur bei
- Gütergemeinschaft, §§ 1416 ff. BGB
- Erbengemeinschaft, §§ 2032 BGB ff
- in allen anderen Fällen daher immer Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 BGB ff
- Unterschiede
- Verfügungsbefugnis
- bei Bruchteilsgemeinschaft, kann jeder über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen
- bei Gesamthandsgemeinschaft nur zusammen, § 719 BGB
- Entstehung
- Bruchteilsgemeinschaft entsteht durch Gesetz
- Gesamthandsgemeinschaft entsteht durch Gesellschaftsvertrag
- Auflösung
- bei Bruchteilsgemeinschaft kann man jederzeit Auflösung verlangen
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