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- Wechsel vonAnteilen
- Grundlagen zu Wechsel vonAnteilen
- gilt auch für OHG, KG über § 105 III HGB
- wenn nichts anderes in Gesellschaftsvertrag vorgesehen
- Verbot der Verfügung, § 717 BGB
- Übertragung durch Sonderrechtsnachfolge
- (P) Übertragbarkeit der Anteile
- heute ganz h.M.: ja
- Arg. § 717 S.1 BGB soll lediglich die Abspaltung einzelner Mitgliedsrechte verhindern
- Arg.: § 719 BGB verbietet nur Übertragung von Vermögen
- a.A.: unmöglich
- Arg.: Gegenleistung besteht in Übernahme der Mithaftung
- e.A.: möglich
- Arg.: Belastung ist nur Teil der Gesellschafterstellung
- Abgrenzung zum Doppelvertrag
- Konstruktion: Austritt + Eintritt
- Abwachsung
- Anwachsung
- § 738 BGB analog
- keine (Sonder) Rechtsnachfolge
- Folgen
- Haftung von GbR / OHG Gesellschaftern
- Hafftung des Alt-G und Neu-G ganz normal nach §§ 130, 160 BGB iVm § 128 BGB
- obwohl beim Erwerber technisch gesehen hier gerader kein Eintritt vorliegt
- Sonderfall: Kommanditist
- h.M.: nein
- Arg.: das Gesellschaftsvermögen bleibt unangetastet, keine Rückzahlung § 172 IV BGB
- Sonderfall: 172 IV analog, wenn Eintragung des Nachfolgevermerks unterbleibt
- h.M.: nein, denn anders als bei Eintritt / Austritt wird hier kein Schein unbeschr. Haftung gesetzt, Haftungsbeschränkung steht die ganze Zeit im Handelsregister
- (P) Nachfolgevermerk wird nicht eingetragen
- Neu-K kann sich gem. § 171 I BGB 1.Hs iRd § 173 BGB auf die alte Einlage berufen, weil er durch Abtretung dazu Befugnis erlangt hat. Haftung des Alt-Gl lebt analog § 172 IV S.1 BGB wieder auf
- (P) Alt-Kommanditist A hat noch nicht gezahlt, vereinbart aber mit Neu-Kommanditist B, dass der für ihn zahlt. Hat B auf seinen Teil oder wie verabredet füt A getilgt, § 366 BGB analog?
- gem. § 366 BGB analog hat er für A getilgt, da doppelte Verpflichtung (ggü. A und Gesellschaft)
- Schema: Vrrs.
- Erlaubnis
- nur, wenn im GV vorgesehen
- Pfändung
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