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- Gesellschaftsvertrag GbR
- Form
- grunds. formfrei, oft konkludent
- §§ 1795 II BGB , 1629 II
- Ergänzungspfleger, § 1909 BGB
- Gericht trotzdem noch notw. § 1915 BGB
- Grundstücke: § 311b I BGB 1
- nur erforderlich, wenn im Gesellschaftsvertrag selbst Grundstücke verkauft werden
- Beiträge
- nach einem Rücktritt wg. mangelhafter Beiträge wird dann Bareinlage geschuldet
- Inhaltskontrolle
- §§ 134, 138 BGB
- BeispielKündigungen
- BeispielVerstoß geg. Verbandssouveränität
- BeispielUnwirksamkeit von Einstimmigkeiterfordernis bei Publikumsgesellschaften
- weil überwiegendes Gemeinwohl
- Auslegung
- ergänzende Vertragsauslegung
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