
- Aufhebung von Verwaltungsakten
Allgemeines
Grds.: rechtskräftige VA
genießen Bestandsschutz
Eng verwandt mit Rechtskraft von Gerichtsurteilen
Materielle Bestandskraft
= Unanfechtbarkeit mit ordentlichen Rechtsmitteln
Formelle Bestandskraft, §§ 70, 74 VwGO
= Endgültige Verbindlichkeit iSd.
beschränkten Aufhebbarkeit
Abzugrenzen von
Tatbestandswirkung: rechtswirksamer VA muss von allen Staatsorganen
beachtet und als gegebener TB ihren Entscheidungen zugrunde gelegt werden
Feststellungswirkung: Gilt nur wenn ausdrücklich gesetzl. angeordnet
Aufhebung
= Oberbegriff für Rücknahme und Widerruf
von VA durch Behörde / Aufhebung durch Gericht
Zuständig ist Behörde am jetzigen Wohnort, auch wenn
andere Behörde VA erlassen hat, §§ 48 V, 3 VwVfG
Arten
rechtswidriger VA
(P) maßgebl. Zeit-
punkt für Beur-
teilung der RMK
grds. Erlasszeitpunkt
Rspr.: Ausnahme für
DauerVA, die den Fortbe-
stand von Vrss. erfordern
Arg.: Bedürfnis der rückwirkenden Aufhebung, was nur nach § 48 VwVfG geht
Arg.: Vergleich zu Sozialleistungen, die nach § 48 II 2 SGB X auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden können
z.B.: Funktionszulage für Lehrer nach LandesR nur während Ausübung best. Funktion rm., was
im Moment des VA (Gewährung) noch (+) war, später über der Lehrer aber Funktion nicht mehr aus
h.Lit.: es gilt immer
der Erlasszeitpunkt
Arg.: klarer Wortlaut
rechtmäßiger VA
erst-Recht-Schluss
für rechtswidrige VA
z.B.: Auflage von Subvention nicht erfüllt,
die auch noch gegen Art. 108 AEUV verstößt
Abzugrenzen von
Rückforderung von Leistungen, § 49a VwVfG
Subsidiarität der
§§ 48 VwVfG /49
keine Vorrangigkeit ggü § 48 VwVfG (§ 15 I VwVfG )
Vorrangigkeit ggü § 49 VwVfG (§ 15 II VwVfG , III)
nicht: EG Recht
ob eine speziellere Emächtigungsgrundlage
vorliegt, ist durch Auslegung zu klären
- Kriterium: abschließende Regelung?
Rechtsschutz
Aufhebung einer Begünstigung=Belastung
?Anfechtungsklage
Aufhebung einer Belastung
?Verpflichtungs-/Bescheidungsklage
V-Klage auf Neugewährung fehlt das RSB:
A-Klage gegen die Aufhebung ist rechts-
gestaltend und damit rechtschutzintensiver
nach Erfolgreicher A-Klage gegen
die Aufhebung §§ 48 VwVfG / 49 lebt der
ursprünglicher VA wieder auf, § 43 II VwVfG
Erstattungsbescheid
gem. § 49a VwVfG
- = Behörde kann selber vollstrecken
Gericht darf nicht vollstrecken ? kein RSB
- Schema § 49a VwVfG :
Prüfung
ex tunc Aufhe-
bung (§ 48 VwVfG /§ 49 VwVfG )
ggf. Geltendmachung ? konkl.
Aufhebung des urspr. VA
z.B.: Behörde gewährt A 10 000 ? Subvention in einem VA der Prozentsatz zu
tats. Gesamtinvestition festlegt. A investiert aber nur halb soviel wie geplant. B
erlässt darufhin 'Schlussbescheid' über nunmehr 5000 ? Subvention, will Zinsen
e.A.: § 36 VwVfG abschließend
h.M.: vorläufiger Bescheid /
Schlussbescheid ? § 49a VwVfG analog
Arg.: planw. Lücke, da § 49a VwVfG nicht abschließend und Gesetz-
geber nicht vorhersehen konnte
pro: Wortlaut § 35 VwVfG keine ausdrückliche Regelung für vorläufige VerwaltungsakteWirksamkeit des
Aufhebungesetzliche SchuldverhältnisseA
Rechtmäßigkeit nicht erfor-
derlich, nur Wirksamkeit
(insb. wenn Aufhebungesetzliche SchuldverhältnisseA
schon bestandkräftig ist)
(P) Prüfung der RMK des Aufhe-
bungsbescheids, wenn Schuld-
beitritt eines D, an den Aufhe-
bungsbescheid nicht gerichtet war
h.M.:
nein
Arg.: als Dritter könnte Neu-S gar nicht gegen Auf-
hebungsbescheid vorgehen, da keine Klagebefugnis
kann dahinstehen, wenn WiderrufsVA zum. RM ist
durch erfolgr. konkludente Mitanfechtung entällt diese
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