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- Aufhebung von Verwaltungsakten
- Allgemeines
- Grds.: rechtskräftige VA genießen Bestandsschutz
- Eng verwandt mit Rechtskraft von Gerichtsurteilen
- Materielle Bestandskraft
- Definition= Unanfechtbarkeit mit ordentlichen Rechtsmitteln
- Formelle Bestandskraft, §§ 70, 74 VwGO
- Definition= Endgültige Verbindlichkeit iSd. beschränkten Aufhebbarkeit
- Abzugrenzen von
- Tatbestandswirkung: rechtswirksamer VA muss von allen Staatsorganen beachtetundals gegebener TB ihren Entscheidungen zugrunde gelegt werden
- Feststellungswirkung: Gilt nur wenn ausdrücklich gesetzl. angeordnet
- Aufhebung
- Definition= Oberbegriff für Rücknahme und Widerruf von VA durch Behörde / Aufhebung durch Gericht
- DefinitionZuständig ist Behörde am jetzigen Wohnort, auch wenn andere Behörde VA erlassen hat, §§ 48 V, 3 VwVfG
- Arten
- rechtswidriger VA
- (P) maßgebl. Zeitpunkt für Beurteilung der RMK
- grds. Erlasszeitpunkt
- Rspr.: Ausnahme für DauerVA, die den Fortbestand von Vrss. erfordern
- Arg.: Bedürfnis der rückwirkenden Aufhebung, was nur nach § 48 VwVfG geht
- Arg.: Vergleich zu Sozialleistungen, die nach § 48 II 2 SGB X auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden können
- BeispielFunktionszulage für Lehrer nach LandesR nur während Ausübung best. Funktion rm., was im Moment des VA (Gewährung) noch (+) war, später über der Lehrer aber Funktion nicht mehr aus
- h.Lit.: es gilt immer der Erlasszeitpunkt
- Arg.: klarer Wortlaut
- rechtmäßiger VA
- erst-Recht-Schluss für rechtswidrige VA
- BeispielAuflage von Subvention nicht erfüllt, die auch noch gegen Art. 108 AEUV verstößt
- DefinitionAbzugrenzen von
- Rückforderung von Leistungen, § 49a VwVfG
- Subsidiarität der §§ 48 VwVfG /49
- Beispiel
- keine Vorrangigkeit ggü § 48 VwVfG (§ 15 I VwVfG )
- Vorrangigkeit ggü § 49 VwVfG (§ 15 II VwVfG , III)
- Beispiel
- Beispiel
- nicht: EG Recht
- ob eine speziellere Emächtigungsgrundlage vorliegt, ist durch Auslegung zu klären
- Kriterium: abschließende Regelung?
- Rechtsschutz
- Aufhebung einer Begünstigung=Belastung →Anfechtungsklage
- Aufhebung einer Belastung →Verpflichtungs-/Bescheidungsklage
- V-Klage auf Neugewährung fehlt das RSB: A-Klage gegen die Aufhebung ist rechtsgestaltend und damit rechtschutzintensiver
- nach Erfolgreicher A-Klage gegen die Aufhebung §§ 48 VwVfG / 49 lebt der ursprünglicher VA wieder auf, § 43 II VwVfG
- Erstattungsbescheid gem. § 49a VwVfG
- = Behörde kann selber vollstrecken
- Gericht darf nicht vollstrecken → kein RSB
- Schema § 49a: Prüfung
- ex tunc Aufhebung (§ 48 VwVfG /§ 49 VwVfG )
- ggf. Geltendmachung → konkl. Aufhebung des urspr. VA
- analoge Anwendung für Fälle wo §§ 48 VwVfG / 49 unnötig, da gewohnheitsR. Schlussbescheid
- BeispielBehörde gewährt A 10 000 € Subvention in einem VA der Prozentsatz zu tats. Gesamtinvestition festlegt. A investiert aber nur halb soviel wie geplant. B erlässt darufhin 'Schlussbescheid' über nunmehr 5000 € Subvention, will Zinsen
- e.A.: § 36 VwVfG abschließend
- h.M.: vorläufiger Bescheid / Schlussbescheid → § 49a VwVfG analog
- Arg.: planw. Lücke, da Gesetzgeber nicht vorhersehen konnte
- Wirksamkeit des Aufhebungesetzliche SchuldverhältnisseA
- Rechtmäßigkeit nicht erforderlich, nur Wirksamkeit (insb. wenn Aufhebungesetzliche SchuldverhältnisseA schon bestandkräftig ist)
- (P) Prüfung der RMK des Aufhebungsbescheids, wennn Schuldbeitritt eines D, an den Aufhebungsbescheid nicht gerichtet war
- h.M.: nein
- Arg.: als Dritter könnte Neu-S gar nich gegen Aufhebungsbescheid vorgehen, da keine Klagebefugnis
- kann dahinstehen, wenn WiderrufsVA zum. RM ist
- durch erfolgr. konkludente Mitanfechtung entällt diese
- (P) VA-Befugnis
- Ausn.: Bösgläubigkeit
- kein Ermessen
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- VGH BW - 8 S 641/01 Rn.31; BVerwGE 22, 16
- Schenke, DVBl. 1989, 433