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- Sachaufklärung ZPO
- Grundlagen zu Sachaufklärung ZPO
- Sachaufklärung in der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung
- Große Reform 2013
- Zuständigkeit: zentrale Vollstreckungs gerichte, Datenbanken
- BeispielAG Goslar in Nds
- BeispielAuskunft durch PDFs
- Gemeinsames Vollsteckungsportal der Länder
- www.vollstreckungsportal.de
- #
- SchuldnerVZ
- für alle die Interesse nachweisen
- VermögensVZ
- nur für Gerichtsvollzieher
- Elektronische Form
- Vollelektronischer Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden, § 829a
- Scan des Vollstreckungsbescheids (PDF) an zentrales Vollstreckungsgericht
- standardisierte Formulare
- werden nach und nach durch BMJ durch VO eingeführt (aufgr. § 753 III)
- zur Arbeitsentalstung
- Sinn: Arbeitserleichterung für GV → schneller zu erfassen
- BeispielPfÜB
- § 882b, Schuldnerverzeichnis
- Einsichtnahme
- kostenpflichtig
- bei berechtigtem Interesse
- Eintragung
- Entscheidung des GV
- Gründe
- Fehlende Mitwirkung des Schuldners beim Vermögensauskunftsverfahren
- offensichtliche Nichterwartbarkeit einer Anspruchsbefriedigung nach erteilter Vermögensauskunft
- keine Anspruchsbefriedigung innerhalb eines Monats nach Vermögensauskunft
- Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
- Auskünfte Dritter, § 802l
- Schema § 802l: Prüfung
- eigener Antrag erforderlich: § 802a II Nr.3
- sog. Vollstreckungsauftrag
- vollstreckbare Ansprüche > 500 €
- Subsidiarität der Fremdauskunft gegenüber der Selbstauskunft
- BeispielArbeitgeber
- Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
- BeispielKonten
- BeispielFahrzeuge
- Halterdaten über Kraftfahrtbundesamt
- §§ 802c, 802d, Verfahren zur Selbstauskunft
- löst eidesstattl. Versicherung ab
- aber auch hier Versicherungspflicht, § 802c III
- #
- innerhalb von Sperrfrist (2J) schon Erklärung in VermögensVZ?
- sonst: § 802f
- bei Weigerung / Säumnis: Erzwingungshaft, §§ 802g-802j
- löst eidesstattl. Versicherung ab
- aber auch hier Versicherungspflicht, § 802c III
- kein vorheriger fehlgschl. Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseersuch mehr notwendig
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- innerhalb von Sperrfrist (2J) schon Erklärung in VermögensVZ?
- sonst: § 802f
- bei Weigerung / Säumnis: Erzwingungshaft, §§ 802g-802j
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