- Aufopferung
- Schema § 74 BGB :
Voraussetzungen
Unmittelbare RG-
Beeinträchtigung
Nichtvermögensschaden:
Leib, Leben und Handlungsfreiheit
Ausdehnung auf APR/ Art. 12
BVerfG: Nein
Lit.: Ja
- Arg.: Einschränkung beliebig
durch hoheitlichen
Eingriff
= Zwangswirkung
physischer Zwang
psychischer Zwang
z.B.: Massengentests, Impfungsempfehlungen
Keine Finalität erforderlich
Wertend zu verstehen
= Betroffenen muss etwas abverlangt werden,
dem er sich kaum entziehen konnte
Auch indirekte Mittel ausreichend
(Aufklärung, anreize, Inaussichtstellen von Nachteilen)
Nicht, freiwilliges/selbstver-
schuldetes Dazwischentreten
Sonderopfer
= Hinnahme einer die allgm. Opfergrenze überschreitenden bes. Belastung
Lediglich allgm. Lebensrisiko
Grds.: Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht gefordert
Aber: Geltung a-maiore-ad.minus auch
bei rechtswidriger Beeinträchtigung
Aber: Geltung a-maiore-ad-minus auch
bei rechtswidriger Beeinträchtigung
Andernfalls u. U. Verwirkung gem. § 254 BGB analog
Beachtung des Vorrangs des Primärrechtschutzes
Grundlagen
zu AufopferungAGL
Grundlage: §§ 74, 75 BGB EinlALR
Gewohnheitsrechtl. verfestigt
Verfassungsrechtl. durch Prinzip der Lastengleichheit (Art. 3 I GG) geboten
Subsidiär zu
Spezialgesetzen
Vorrangige spezialgesetzl. AGL:
§ 10 III BGB HmbSOG: ggü. Nichtstörern
§ 49 VI VwVfG: Vermögensnachteile aufgrund von VA-Wiederruf
Art. 5 III EMRK: Anspruch auf SE bei Vereletzung
§§ 56 ff. I BGB fSG
§§ 1 ff. StEG
Enteignung iwS
Arg.: Beschränkung auf RG von Art. 2 II GG
Folge
Grundsätzlich:
Entschädigung
Kein Schmerzensgeld
Kein entgangener Gewinn
Anspruchsgegner: Begünstigte Körperschaft
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