- Konkurrenzen
Liegt Handlungseinheit vor?
natürliche
Handlungseinheit
natürliche
Handlung
eine
Handlung
ungleichartige Idealkonkurrenz
z.B.: T schlägt O so ins Gesicht, damit dessen Brille kaputt geht (§§ 303 I StGB , 223, 52)
gleichartige Idealkonkurrenz
z.B.: T wirft eine Handgranate und tötet dabei 2 Menschen (§ 212 StGB ; Tenor: zweifacher Totschlag)
= ein einheitlicher Willensentschluss führt zu einem
Tätigwerden, das bei natürlicher Betrachtungs-
weise als ein einheitliches Geschehen erscheint
- Schema:
#
einheitlicher Wille
ähnliche RGüter
enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang
(-) bei Zäsur
z.B.: Trunkenheitsfahrt, dann Unfall, dann neue Trunkenheitsfahrt, § 53 StGB
Formen
- iterative Tatbestandsverwirklichung
z.B.: T schlägt mehrmals auf O ein
sukzessive
Tatbegehung
z.B.: T schlägt, tritt und würgt O bis dieser stirbt
z.B.: (1.) Erwirkung eines Mahnbescheids mit durch falsche Angaben
und anschl. (2.) Beantragung eines Vollstreckungsbescheids
(3.) Beantragung des PfÜB dann aber wieder neue Tat
Teilidentität der
Ausführungshandlung
- = ein Teilakt trägt zur Verwirklichung des Tatbestandes mehrerer Strafgesetze
strittig ist das Zusammentreffen
von Dauer- und Zustandsdelikten
Verwirklichung des DD zum Zwecke der Begehung des ZD
z.B.: T dringt in die Wohnung des O ein, um diesen zu töten
ZD als Mittel zur Begehung des DD
z.B.: T schlägt O nieder, um ihn einsperren zu können
tatbestandliche
Handlungseinheit
= mehrere natürliche Handlungen werden durch den Tatbestand eines Gesetzes zu einer Bewertungseinheit verknüpft
insb. bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten
z.B.: § 222 StGB späterer §§ 13, 212 StGB münden in den selben Tötungserfolg ? § 52 StGB
aber nur Klammerwirkung des stärkeren
für schwächere / gleichschwere Delikte
z.B.: Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB ) kann KV und späteren Mord durch Liegenlassen nicht verklammern ? Handlungsmehrheit
z.B.: § 239 StGB kann mehrerer KV verklammern ? Handlungseinheit
es reicht auch, wenn Dauerdelikt
nur schwerer (Höchststrafandrohung)
als nur eines der Einzeldelikte
Freiheitsberaubung kann stärkere § 224 StGB und schwächere § 240 StGB verklammern
Gebrauch der gefälschten Urkunde (fremdes Kennzeichen an Fluchtauto) kann
§ 242 StGB am Kennzeichen, §§ 253, 255 StGB , 250 I und 315c auf der Flucht verklammern
(+) Handlungseinheit
Liegt Gesetzeskonkurrenz vor?
? es wird im Wege der ... verdrängt
Spezialität
= eine Strafvorschrift enthält begriffsnotwen-
dig (=immer) alle Merkmale der anderen
Konsumtion
= wenn ein TB in einem anderen nicht notwendig enthalten ist, aber typischerweise
mit dem anderen zusammentrift, so dass sein Unrechtsgehalt aufgezehrt wird
§§ 240, 242 StGB werden von Raub konsumiert
Subsidiarität
= wenn ein Gesetz gegenüber einem anderen
nur hilfsweise zur Anwendung gelangt
sogar subsidiär zum Totschlag
§ 216, 212 StGB
sofern keine
Verdrängung
durch Gesetzes-
konkurrenz (-)
Tateinheit (Idealkonkurrenz) § 52 StGB
Klarstellungsfunktion: Beide Delikte erscheinen im Urteil
Absorptionsprinzip § 52 II StGB
z.B.: Raub zur Körperverletzung
Unrechtsgehalt muss im Tenor Ausdruck finden
(-) Handlungsmehrheit
Liegt Gesetzes-
konkurrenz vor?
mitbestrafte Nachtat
= eine Tat bezweckt nur den Ausbau oder die Sicherung der durch
die Vortat erlangten Position und verletzt kein neues Rechtsgut
mitbestrafte Vortat
= die frühere Deliktsverwirklichung wird vom Unrechtsgehalt des
späteren Tuns umfasst
wenn Gesetzes-
konkurrenz (-)
Tatmehrheit (Realkonkurrenz) § 53 StGB
mehrere selbstständige Straftaten
Asperationsprinzip: § 53 I StGB
Ausnahme: § 53 II StGB 2
Gesamtstrafenbildung § 54 StGB
Formulierungsbeispiele
Nach jedem TK:
Die Delikte diese TK stehen zueinander in Tateinheit
in Form der natürlichen Handlungseinheit, weil die
Bewegungen des Täters von einem einheitlichen
Gesamtvorsatz getragen waren und in einem räumlich
zeitlichen Zusammenhang standen.
§..... tritt hinter §... aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz
zurück, da beide Delikte das selbe Rechtsgut schützen und
der Unrechtsgehalt somit hinreichend ausgedrückt wird.
§... bleibt neben §... aus Klarstellungsgründen bestehen, da
verschiedene Rechtsgüter betroffen sind und die versch.
Rechtsgutsverletzungen hinreichend zum Ausdruck kommen
müssen.
Am Schluss:
die Delikte aus den verschiedenen Tatkomplexen stehen
zueinander in Tatmehrheit. Ein Fall einer mitbestraften Vor-
oder Nachtat liegt nicht vor.