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- Aufsichtsrat
- Zusammensetzung
- Arbeitnehmer
- Montanindustrie
- MontanMitbestG
- mehr als 2000 Arbeitnehmer
- MitbestG
- weniger als 2000 Arbeitnehmer
- DrittelBetG
- weniger als 500 und nach 10.08.94 im Handelsregister
- keine Mitbestimmung
- Anteilseigner
- Wahl durch einfache Mehrheit der Hauptversammlung (§§ 101 I BGB , S.1, 119 I 1, 133 I)
- max. 4 Jahre (§ 102 I BGB )
- durch 3/4 Mehrheit abberufbar (§ 103 I BGB )
- Abberufung
- 103
- durch 3/4 der HV (gem. § 103 I BGB )
durch Gericht
- gem. § 103 III BGB
- Schema: Vorrs.
- auf Antrag des Aufsichtsrats
- wichtiger Grund
- Aufgaben
- Überwachung, Bestellung und Abberufung des Vorstands (gem. § 111 BGB )
- Schema: Zuständigkeit
- gem. Satzung (§ 111 IV S.2 BGB Var. 1)
- gem. ad hoc Beschluss (§ 111 IV S.2 BGB Var. 2)
- aber: Vorstand kann 3/4 Beschluss der Hauptversammlung verlangen IV S.3
Rechtsfolgen
Missbilligung führt zu unsachgemäßer Geschäftsführung des Vorstands
- mögl. Abberufung (§ 84 III BGB )
keine Unwirksamkeit , da Vertretungsmacht des Vorstands
nur durch Gesetz beschränkbar ist (§ 82 I BGB )
- restriktive Anwendung, da sonst Ersatz - Geschäftführung durch Aufsichtsrat
- Vertretung der Ges. gegenüber Vorstand (gem. § 112 BGB )
- Informationsrechte und Verschwiegenheitspflicht
- §§ 93 I S.2 BGB , 116
- Rechtsstellung und Haftung
- Bestellung + Anstellungesetzliche Schuldverhältnisseertrag (§ 113 BGB )
- nur durch Hauptversammlung
- darüberhinaus 'Beraterverträge'
- Haftung
- §§ 116, 93 BGB
- aus Anstellungesetzliche Schuldverhältnisseertrag
- Sorgfaltsmaßstab
- aber: übermäßige Belastung für risikoscheue Arbeitnehmer vermeiden
- Verfahren
- wichtige Stellung des Vorsitzenden
- Rechtsfolgen von rechtswidrigen Beschlüssen
- BGH: Nichtigkeit
- Gegenmeinung: Differenzierung zw. Anfechtbarkeit / Nichtigkeit
- siehe Hauptversammlung
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