reine Vermögensschäden Schema
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  • reine Vermögensschäden

    • Grundlagen zu reine Vermögensschäden

      • Ersatz nur nach

        • Schutzgesetz § 823 II BGB

        • §826: vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung

      • Floodgate Argument der rechtswissenschaftlichen Literatur

        • während Schäden an Körper und Sachen sichtbar und einschätzbar sind

        • sind Vermögensschäden oft unverhersehbar

        • erhebliche Einschränkungen von Liberal Rights

      • Ökonomische Argumente

    • Analyse

      • Fälle bei denen des einen (Vermögens-) Schaden des anderen Vorteil ist (windfall profits)

      • dagegen: damages in ressources (gesellschaftlicher Schaden)

      • Folge: Überkompensation / Abschreckung für Schäden, die garnicht entstanden sind bei unpräzisen Sorgfaltsstandards

        • anders bei Vorsatz: keine Überabschreckung

      • Schutz von Liberalen Rechten

        • Definition
          Liberales Recht ist die sanktioslose Möglichkeit einen anderen zu schädigen

          • Allgemeine Handlungsfreiheit → Schrankentrias
      • Bishop

    • Szenarios

      • Haftungserweiterung notwendig

      • Sinnvolle Begrenzung

        • Beispiel
          z:B. Falschbewertung von Grundstücken von Buchprüfern

          • reine Umverteilung
        • Beispiel
          Ölteppich schädigt Hotelbetrieb an Küste durch Besucherrückgang

          • reine Umverteilung
          • Besucher nutzen andere Hotels
          • aber: geht nur durch (volkswirtschaftlich unnütze) Überschusskapazitäten
        • Beispiel

            • Übermäßige Sorgfalt bei unpräzisen Standards
            • X* sollte gewählt werden, weil hier gesamte soziale Kosten minimal
            • X_H wird gewählt, weil sich der Schädiger hier sicher ist, nicht mehr zu haften
            • Lösung
              1. präzise Defintion
              2. Evidenzhaftung
    • Unterschied zum Vertragsrecht

      • Beispiel
        Fall 1: A vermietet B Schiff für 100, der vermietet weiter an C für 300, X, der mit A einen Wartungesetzliche Schuldverhältnisseertrag hat, beschädigt Schiff fahrl.

      • Beispiel
        Fall 2: A vermietet direkt an C Schiff für 300, X, der mit A einen Wartungesetzliche Schuldverhältnisseertrag hat, beschädigt Schiff fahrl.

      • Beispiel
        Fall 3: A vermietet B Schiff für 100, der vermietet weiter an C für 30, X, der mit A einen Wartungesetzliche Schuldverhältnisseertrag hat, beschädigt Schiff fahrl.

      • Beispiel
        In Fall 1 kann A 100 Mietausfall bei X verlangen, B hat keinen Anspruch, verliert 200

        • gesellsch. Schaden: 300 → Unterkompensation

      • In Fall 2 kann A komplette 300 verlangen

      • In Fall 3 kann A komplette 100 verlangen, gegen B werden keine Ansprüche geltendgemacht, weil er stillhält, gewinnt 70, weil er Miete (100) nicht zahlen muss

        • gesellsch. Schaden: 30 → Überkompensation

        • erklärt scheinb. Widerspruch zw. 1 und 2

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