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- Versuch, § 22 f. StGB
- Schema § 22: Prüfung
- Vorprüfung
- Delikt nicht vollendet
- Versuchsstrafbarkeit
- nach § 23 StGB : Verbrechen oder gesetzl. angeordnet
- § 12 StGB : Verbrechen = Mindeststrafe 1 Jahr
- Strazumessungsregeln zählen nicht
- Arg.: Wortlaut, § 12 III StGB
- Qualis zählen
- Arg.: Umkehrschluss zu § 12 III StGB
- Tatbestand
- 'subjektiver' TB: Tatentschluss
- Vorsatz bzgl. aller obj. TB-Merkmale des § 22
- vorbehaltsloser Handlungswille/nicht bloße Tatgeneigtheit
- sonstige deliktsspezifische subj. Tatbestandsmerkmale des § 22
- DefinitionRG aus Tätersicht unmittelbar gefährdet, subjektiv Schwelle zu 'Jetzt geht's los', Täter nimmt Handlungen vor, die unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung münden - über das Verwirklichte hinausgehend ('ein Mehr gewollt')
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafaufhebungsgründe
- Irrtümer
- untauglicher Versuch = umgekehrter § 16 StGB
- Strafbarkeit ergibt sich aus § 23 III StGB und der sog. Eindruckstheorhie
- im Umkehrschluss
- Ausnahme: abergläubischer Versuch
- BeispielTothexen
- DefinitionIrrtum über tats. Möglichkeit der TBM Verwirklichung
- umgekehrter Tatbestandsirrtum
- Untauglichkeit des Tatsubjekts, Tatobjekts oder des Tatmittels
- BeispielTatbestandsausschließendes Einverständnis
- Beispielz.B. Herunterschießen von Flugzeug mit Luftgewehr
- hier wohl § 22 StGB (-), weil grober Unverstand, § 23 III StGB
- strafl. Wahndelikt = umgekehrter § 17 StGB
- DefinitionWahndelikt = Irrtum über Existenz oder Reichweite von Verbotsnorm
- BeispielVerführer geht mit Ehefrau in Hotel und denkt, er erfüllt § 263 StGB
- Grenzfall: Normative Tatbestandsmerkmale
- außerstafrechtliche Wertung
- Beispielfremd iSd § 929 StGB
- untauglicher Versuch, Strafbarkeit (+)
- innerstrafrechtiche Wertung
- BeispielKind iSd StGB
- Wahndelikt, Strafbarkeit (-)
- Sonderfälle
- Qualifikation
- 2x Versuch, weder GrundTB noch Quali vollendet
- Beispiel
- GrundTB vollendet, Quali nur versucht
- GrundTB versucht, Quali vollendet
- Grunddelikt muss wenigstens Versuchsstatium erreicht haben -> ansonsten wird die Quali wie gewöhnliche TB behandelt
- versuchte Erfolgsqualifikation
- Grunddelikt (+), Erfolg nur versucht
- mindestend Vorsatz: § 11 II StGB
- erfolgsqualifizierter Versuch
- Grunddelikt versucht, Erfolg (+)
- nach Letalitätstheorie undenkbar
- Regelbeispiel
- vollendeter GrundTB versuchtes Regelbeispiel
- BeispielA will mit falschem Schlüssel einbrechen, stellt fest, dass schon offen, nimmt Bild mit
- BeispielT fälscht ein Testament um einen größeren Geldbetrag zu erschleichen, was aber nicht klappt (§ 267 III StGB Nr.2)
- str
- unmöglich, nur § 242 StGB
- Arg.: Wortlaut, § 22 StGB spricht von TB, Anwendung bei Strafzumessungsregeln würde ggn Analogieverbot sprechen
- h.Lit.: versuchtes Regelbeispiel (-), aber Indizwirkung kann trotzdem eintreten
- früher waren alle Regelbeispiele QualifikationsTB Gesetzgeber wollte mit Änderung nicht die Versuchsstrafbarkeit aufheben
- versuchter GrundTB, vollendetes Regelbeispiel
- BeispielA bricht in Galerie ein um Bild zu stehlen, findet es aber nicht
- unproblematisch: §§ 242 I StGB , II, 22, 23 I, 12 II i.V.m § 243 I S.2 StGB Nr ( 1-7 )
- versuchter GrundTB, versuchtes Regelbeispiel
- BeispielA will gerade einbrechen und etwas klauen, Tür ist aber nicht verschlossen und die Sache ist auch nicht da
- str
- BGH: Regelbeispiel (+)
- Arg.: Tatbestandsähnlichkeit, Gleichstellung gem. § 23 II StGB
- Arg.: früher war § 243 StGB echte Quali, kein Wille des hist. Gesetzgebers erkennbar, Versuchsstrafbarkeit abzuschaffen
- a.A.: nur GrundTB
- Arg.: Wortlaut, § 22 StGB spricht von TB
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- BGH NStZ-RR 1997, 293
- Fischer § 46 Rn. 102
- BGHSt 33, 370