- unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I StGB
Grundlagen
zu unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I StGBUnterlassen ist die Nichtvornahme der
gebotenen Handlung zur Erfolgsabwendung
Abgrenzung Handlung/Unterlassen nach
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
z.B.: Familie § 1626 StGB , Gefängniswärter für Häftlinge
echtes / unechtes
Unterlassungsdelikt
echtes = gesetzlich normiert, Tatbestandsmerkmal
unechtes = § 13 I StGB , Garantenstellung
Arten der Garantenstellung
Beschützergarant
solche, die eine umfassende Ob-
hutspflicht für best. Rechtsgut haben
Vater sieht ungerührt zu, wie F seinen Sohn erwürgt (Taten gegen Schutzbefohlene)
Überwachergarant
solche, denen Sicherungs- oder Beherrschungs-
pflicht in Bezug auf best. Gefahrenquelle obliegt
Vater lässt Sohn in Jugendbande eintreten, die KV Delikte begeht (Taten des Schutzbefohlenen)
Garantenstellung
aus VSP
Ingerenz
(vorangegangenes
gefärdendes Tun)
Indiz: Pflichtwidrigkeit
bzw. Rechtswidrigkeit
Ausnahme: agressiver Notstand, Ingerenz (+)
Ausnahme: Straßenverkehr
etwas mehr als Pflicht.wk.:
(P) Ingerenz des vor-
herigen Aktiv-Täters?
keine
Ingerenz
Arg.: wer Erfolg wollte, ist nicht verpflichtet, den Erfolg abzuwenden
a.A.: auch hier Ingerenz möglich
Arg.: sonst Strafbarkeitslücken, wenn Teilnahme Anderer am Unterlassen ausgeschlossen
in jedem Fall: Ausschluss der erneuten Tat (durch Unterlassen) iRd Konkurrenz
etwas weniger als Pfllichtwidrigkeit:
(P) lediglich gefahrbegründendes
Vorverhalten ohne Pflichtwidrigkeit
insb. Fälle, wo der (vermeintliche) Unterlassungstäter vorher gerechtfertigt gehandelt hat
keine VSP ?
Garantenstellung (-)
Arg.: sonst uferlose Ausdehnung
a.A.; frühere Rspr.: Verur-
sachungstheorie ? VSP (+)
Arg.: auch vor Abschluss der Notwehrhandlung ist das Handeln des Ver-
teidigers begrenzt (Erf.l.keit), also kann er danach nicht tun, was er will
Abbruch eigener Rettungs-
handlungen: Obhutsübernahme
z.B.: A nimmt Obdachlosen O von der Straße weg, und lässt ihn dann doch
in seinem Auto erfrieren. Auf der Straße hätten Passanten O retten können
Garantenpfl. (+) bei wesent-
lichem Ändern der Situation
Arg.: weil andere, hilfsbereite Personen
sich dadurch zurückhalten
aus
Rechtsnorm
bspw. elterliche Fürsorge, § 1626 BGB
(P) wann
endet sie
BGH: räuml. Trennung und fehl. Absicht
die Ehegemeinschaft wiederherzustellen
vgl. § 1565 I S.2 BGB
Vertrag nicht ausreichend
tatsächliche Stellung entscheidet
Kausalität
hM: Lehre der
Quasi-Kausalität
Unterlassen ist kausal, wenn die Handlung nicht hinzuge-
dacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele
Arg.: Feststellung einer Risikoerhöhung ist in der Praxis schwierig
Arg.: Risikoerhöhungslehre deutet Erfolgs- in Gefährdungsdelikte um
Streit: konkret
oder abstrakt
a.A.: Risikoverrin-
gerungslehre
Unterlassen ist kausal, wenn die Handlung das
Risiko des Erfolgseintritts erheblich vermindert hätte
Arg.: Risiko lässt sich nicht in erlaubten und nicht erlaubten Teil aufspalten
Unkenntnis von Umständen,
die Garantenpflicht begründen
Tatbestandsirrtum
trotz Kenntnis der Garantenstellung irrt sich der Täter
nicht zur Erfolgsabwendung verpflichtet zu sein
Gebotsirrtum
Täter schließt aus Umständen, die objektiv keine
GS begründen, auf das Bestehen einer solchen
Schema § 13 StGB :Prüfung
Tatbestand
TB Erfolg durch Unterlassen
Quasi-Kausalität / hypothetische Kausalität
Garantenstellung
objektive Zurechnung
Entsprechungsklausel
- bei verhaltensgebundenen Delikten
- §§ 164 StGB (Verdächtigen), 240(Nötigen), 263(Täuschen), 211(Heimtücke), 224 I Nr.5(lebensgefährl. Behandlung), 216(Tötung iSd Normzwecks)
Vorsatz
Rechtswidrigkeit
insb. rechtfertigende
Pflichtenkollision
nicht: Entdeckung der vorherigen Tat des T
Arg.: Rechtsgedanke des § 35 I S.2 StGB ,
Verursacher der Gefahr ist nicht entschuldigt
Schuld
insb. Zumutbarkeit normgemäßem Verhaltens
(P) im BT
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