
- Zurechnung bei Täterschaft und Teilnahme, § 28 I StGB , II
Zurechnung
objektive TBM
auch obj. Qualis
(tatbezogene Merkmale)
z.B.: A droht, B nimmt weg iRd § 249 StGB
z.B.: A hat beim Raub Waffe dabei, was B weiß
z.B.: Anstifter weiß, dass Täter heimtückisch töten wird
auch: konkludente Erweiterung des Tatplans
echte Sonderdelikte
§§ 331, 339 StGB
= es gibt keine GrundTB für Jedermann
generell keine Zurechnung von subj. / täterbezogenen Merkmalen beim Mittäter
Anstiftung § 26 StGB , Beihilfe § 27 StGB
Zurechnung (+) aber Milderung, § 28 I StGB
man kann zum Diebstahl anstiften oder beihelfen, ohne eigene (Dritt) Aneignungsabsicht zu haben
aber dann
Milderung, § 28 I StGB
Sonderfall: gekreuz-
te Mordmerkmale
verdient keine Privilegierung,
wenn eigenes subj. Mordmerkmal
Mittäter und Teilnehmer
Zurechnung (-), Privilegierung gem. § 28 II StGB
z.B.: A und B töten X, nur B handelt aus Habgier
z.B.: Anstiftung zu Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB ) ist nur § 26 StGB zum Grunddelikt § 223 StGB
§ 28 II StGB kann aber auch umgekehrt wirken
Bandenmitgliedschaft (§ 244 I StGB Nr.2), Anvertrautsein (§ 246 II StGB )
unechte Sonderdelikte
§ 258a, 340 StGB (Amtsträgerschaft)
täterbez. Regelbeispiele
Anwendung
des § 28 II StGB analog
h.M.: ja, Privilegierung des § 28 II StGB (+)
Arg.: Tatbestandsähnlichkeit
Analogie zugunsten des Täters im Strafrecht immer möglich (Art. 103 GG)
tatbez. Regelbeispiele
werden analog
§ 25 II StGB zugerechnet
Erfolgsqualis
iSd § 18 StGB
Mittäter
jeder braucht Fahrlässigkeit
Besondere Fälle- Sonderpflichten
- echte Sonderdelikte
- Hier § 28 I StGB
- unechte Sonderdelikte
- Hier § 28 II StGB
- Wie mit der eigentlich doppelt angeordneten Strafmilderung aus §§ 27, 28 I StGB umgehen?
- e.A.:
- Bei Sonderpflichten des Täters über § 28 I StGB , bei besonderer Gefährlichkeit des Täters § 27 StGB
- selbe Frage bei tat- und täterbezogen in § 26, 28 I StGB
- Überschießende Innentendenzen
- DIe überschießende Innentendenz (Absicht) beschreibt das nicht verwirklichte Unrecht.
Der Teilnehmer, der um diese weiß, wirkt an jenem Unrecht mit
→ Tatbezogen, §§ 26, 27 StGB
- Mordmerkmale
- Klassikerstreit
- Je nach Definition können Merkmale der zweiten Gruppe auch täterbezogen sein
- zB Grausam durch die gefühllose und unbarmherzige Gesinnung ein besonderer Schuldmerkmal
- zB Heimtücke wäre beim Vertrauensbruch ein Merkmal iSd § 28 StGB . II
- Garantenpflichten
- ist die Garantenstellung tat- oder täterbezogen?
- bei täterbezogen über § 28 I StGB
gesetzliche
Umsetzung
für Vorsatzdelikte
Täter
= Täter hat unmittelbare Handlungsherrschaft inne
Nur eine Person handelt
Keine Erwähnung von § 25 II StGB
Zusammenwirken mehrerer Personen, aber
jede verwirklicht obj. TB in eigener Person
des § 28 StGB des § 28Tatnächsten ohne § 25 II StGB prüfen
Erwähnung von § 25 II StGB erst danach
Mehrere Personen handeln gänzlich unabhängig
voneinander, verwirklichen Erfolg aber gemeinsam
Absichern, dass kein Kausalitäts-/Zu-
rechnungsproblem übersehen wurde
Absicher, dass keine Form der Mittäter-/
mittelbarer Täterschaft vorliegt
Beim 2. mögl. Täter kurz im obj. TB festhalten, dass unabhängig voneinander
ausgeführtenTatverwirklichung nicht unmöglich ist (Nebentäterschaft
des § 28 StGB des § 28
Teilnehmer
§§ 26, 27 StGB
Limitierte akzessorisch über
die Tat eines Anderen begrün-
dete (subsidiäre) Teilnahme
Allgmein: Nur vorsätzliche rechtsw. Haupttat erforderlich
Zusätzlich: ggf. TB-Verschiebung nach
§ 28 II StGB bei bes. persönl. TBM gem. § 14 StGB
§ 28 I StGB Strafbegründend (Rspr § 211): Kenntnis des Teilnehmers vorausgesetzt,
aber falls TBM bei Teilnehmer (-) nur Milderung;
für sich genommen in Klausur nie anzuwenden
§ 28 II StGB Strafschärfend (hL § 211): Anwendung nur, wenn Teilnehmer TBM
selbst aufweist,undzwar auch wenn es Täter fehlt = ggf. TB-Verschiebung
Prüfungsort: Prüfung unter 3. nach OTBundSTB
Schuldfrage höchstpersönlich, § 29 StGB
Kann dazu führen, dass anderer mittelbarer Täter ist
Ggf. weitere Akzessorietätslockerung
für Fahrlässigkeitsdelikte
gilt Einheitstäterbegriff
= Jeder, der Erfolg fahrlässig herbeiführt ist Täter
Grundgedanken
Abschichtung strafrechtl. Verant-
wortlichkeit bei Beteiligung Mehrerer
Kein Einheitstäterbegriff, der Differen-
zierung in Strafzumessung ermöglicht
begründete Zurechnung
arbeitsteiliger Strafbegehung
Keine Entlastung auf Anhieb, wenn ein Tatbeteiligter
Straftat nicht (vollständig) in eigener Person verwirklicht
Klausur:
TäterschaftundTeilnahme durchdenken
Mehrere Beteiligte nur bei mangelnder Unterscheidbarkeit
undeinheitlicher rechtl. Beurteilung gemeinsam prüfen
Tatnächsten
zuerst prüfen
Täter vor Teilnehmer
Mehrere Beteiligte nur bei mangelnder Unterscheidbarkeit
undeinheitlicher rechtl. Beurteilung gemeinsam prüfen
Immer konkrete Täterschafts-/Teilnahmeform prüfen
Täterschaft für konkreten TB prüfen
Zurechnungsinstitute ( § 25 II StGB ) nur bei Bedarf
Ggf. BT-Einschränkung der Möglichkeit
täterschaftlichen Tatbegehung beachten
Zusätzliche Täterschaftskriterien durch Sonder-undPflichtdelikte
Eigenhändige Delikte schließen Zurechnung aus
Keine Zurechnung tatprägender Absichten
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