- Der Beschuldigte
Grundlagen
zu Der BeschuldigteDefinition
h.Lit. (alt): zweigliedriger
Beschuldigtenbegriff
z.B. wg Strafanzeige
Willensakt (Inkulpationsakt)
der StA (subjektiv)
nach außen erkennbar
'Auftreten in amtlicher Eigenschaft'
StA kann auf keinen Fall als Beschuldigten und Zeugen belehren
(2014) grds. zweigliedrige Be-
stimmung, aber auch durch
konkludenten Willensakt
Ist eine Ermittlungshandlung darauf gerichtet, den Vernommenen als
Täter einer Straftat zu überführen, kommt es nicht mehr darauf an,
wie der Ermittlungsbeamte sein Verhalten rechtlich bewertet
a.A.: objektiver
Beschuldigtenbegriff
Beschuldigter (+), wenn die Person für einen objektiven
Betrachter als Beschuldigter in Betracht kommt (objektiver Tatverdacht)
con.: es gibt auch tatverdächtige Zeugen (§§ 55 I StPO , 60 Nr. 2)
con.: Verwischung der Grenze zwischen Beschuldigten und Zeugen
a.A.: formeller
Beschuldigtenbegriff
erforderlich ist ein Inkulpationsakt der StA:
wenn die StA den Tatverdächtigen als Beschuldigten behandelt,
z.B. wenn sie ein Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren eröffnet oder ihn als Beschuldigten vernimmt
con.: StA könnte den Verdächtigen willkürlich in die Rolle eines Zeugen drängen
und ihm die Beschuldigtenrechte verwehren (z.B. AussageverweigerungsR)
Probleme
willkürliche Vorenthaltung
StA verzögert Willensakt, um Beschudligtenrechte zu vermeiden
Beschuldigter i.w.S.
Beschuldigter i.e.S.
= Beschuldigter während des Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens
Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
Angeschuldigter
= Beschuldigter im Zwischenverfahren
Anklage erhoben
Angeklagter
= Beschuldigter im Hauptverfahren
Im Hauptverfahren
Beschuldigtenrechte
Aussageverweigerung, 136 I S.2, § 163a III StPO 2, IV 2
nemo tenetur se ipsum accusare
rechtliches Gehör, Art. 103 I GG
Anwesenheitsrecht, § 168c II StPO
bei richterl. Zeugenvernehmung
bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen
insb. bei Vernehmungen außerhalb der HVH
Ausschluss nach
§ 168c III StPO möglich
wenn Gefährdung der Wahrheitserforschung, §247 StPO
insb. Bedrochung
aber auch dann Benachrichtigung ? so kann er RA schicken
Ausnahme: § 168c V S.2 StPO
(P) analoge Anwendung
auf richterl. Vernehmung
von Mitbeschuldigten
e.A.: ja
Arg.: Gesetzeslücke, vergleichbare Interessenlage
Arg.: richterliche Vernehmung = antizipierter Teil der Hauptverhandlung
? fair trial Grundsatz (Art. 6 I EMRK)
Arg.: Gefahr, dass Mitbeschuldigter zum eigenen Vorteil falsch aussagt,
ist viel größer, als bei einem Zeugen
nein
Arg.: Interesse der effektiven Strafverfolgung wird sonst beeinträchtigt,
da Gefahr von Abstimmung / Verfälschung von Aussagen
Gegenargument: diese Problematik regelt aber gerade § 168c III StPO
- § 147 I StPO Umkehrschluss: kein persönl Recht auf Akteneinsicht
gelten aber auch für Zeugen und Sachverstädnige (§§ 69 III StPO , 72)
Akteneinsichtsrecht, § 147 VII StPO des unverteidigten Beschuldigten;
i.Ü. kein Akteneinsichtsrecht (Umkehrschluss aus § 147 I StPO )
Pflichten
Pflicht zum Erscheinen im Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren auf Ladung der StA, § 163a III StPO 1 ; grds keine Erscheinenspflicht ggü der Polizei!
zwangsweise Vorfühung durch StA, §§ 163a III StPO 2, 133, 134
NEU: §163 Abs.3 Erscheinungspflicht bei der Polizei auf Ladung der StAAnwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung, §§ 230, 231 StPO
- =Anwesenheitsrecht
- Ausnahme § 247 S.1 StPO ,3 Ausschluss: keine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, erforderlich ist Substantiierung der Vorwürfe
- bei Gefahr für Gesundheit des Zeugen
- bei Gefahr, dass Zeuge bei Anwesenheit nicht die Wahrheit sagt
Duldung von Zwangsmaßnahmen
Gegenüberstellung, § 58 II StPO
Angabe der persönlichen
Verhältnisse, § 243 StPO II 2
h.M.: Pflicht (+)
Arg.: Wortlaut, § 243 II StPO 2
a.A.: Pflicht (-)
Arg.: Gefahr sich so schon zu Belasten
con.: Vernehmung zur Person dient ledigilich der feststellung der Identität und dem
Vorliegen der ProzessVSS; jede darüber hinausgehende Ermittlung der persönlichen Verhältnisse
(z.B. Vorleben, Beruf, Familie) gehört in die Vernehmung zu Sache, § 243 V StPO (freiwillig)
a.A.: Pflicht (-), wenn
konkr. Belastungsrisiko
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