Der Beschuldigte Schema
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  • Der Beschuldigte

    • Grundlagen

      zu Der Beschuldigte

      • Definition

        • h.Lit. (alt): zweigliedriger

          Beschuldigtenbegriff

            • z.B. wg Strafanzeige

          1. Willensakt (Inkulpationsakt)

            der StA (subjektiv)

            • nach außen erkennbar

              • 'Auftreten in amtlicher Eigenschaft'

            • StA kann auf keinen Fall als Beschuldigten und Zeugen belehren

        • (2014) grds. zweigliedrige Be-

          stimmung, aber auch durch

          konkludenten Willensakt

          • Ist eine Ermittlungshandlung darauf gerichtet, den Vernommenen als

            Täter einer Straftat zu überführen, kommt es nicht mehr darauf an,

            wie der Ermittlungsbeamte sein Verhalten rechtlich bewertet

        • a.A.: objektiver

          Beschuldigtenbegriff

          • Beschuldigter (+), wenn die Person für einen objektiven

            Betrachter als Beschuldigter in Betracht kommt (objektiver Tatverdacht)

          • con.: es gibt auch tatverdächtige Zeugen (§§ 55 I StPO , 60 Nr. 2)

          • con.: Verwischung der Grenze zwischen Beschuldigten und Zeugen

        • a.A.: formeller

          Beschuldigtenbegriff

          • erforderlich ist ein Inkulpationsakt der StA:

            wenn die StA den Tatverdächtigen als Beschuldigten behandelt,

            z.B. wenn sie ein Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren eröffnet oder ihn als Beschuldigten vernimmt

          • con.: StA könnte den Verdächtigen willkürlich in die Rolle eines Zeugen drängen

            und ihm die Beschuldigtenrechte verwehren (z.B. AussageverweigerungsR)

      • Probleme

      • § 157 StPO

        Beschuldigter i.w.S.

        1. Beschuldigter i.e.S.

          = Beschuldigter während des Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens

          • Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren

        2. Angeschuldigter

          = Beschuldigter im Zwischenverfahren

          • Anklage erhoben

        3. Angeklagter

          = Beschuldigter im Hauptverfahren

          • Im Hauptverfahren

    • Beschuldigtenrechte

      1. Aussageverweigerung, 136 I S.2, § 163a III StPO 2, IV 2

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      2. rechtliches Gehör, Art. 103 I GG

      3. Anwesenheitsrecht, § 168c II StPO

        bei richterl. Zeugenvernehmung

        • bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen

          • insb. bei Vernehmungen außerhalb der HVH

        • Ausschluss nach

          § 168c III StPO möglich

          • wenn Gefährdung der Wahrheitserforschung, §247 StPO

            • insb. Bedrochung

          • aber auch dann Benachrichtigung ? so kann er RA schicken

        • (P) analoge Anwendung

          auf richterl. Vernehmung

          von Mitbeschuldigten

          • e.A.: ja

            • Arg.: Gesetzeslücke, vergleichbare Interessenlage

            • Arg.: richterliche Vernehmung = antizipierter Teil der Hauptverhandlung

              ? fair trial Grundsatz (Art. 6 I EMRK)

            • Arg.: Gefahr, dass Mitbeschuldigter zum eigenen Vorteil falsch aussagt,

              ist viel größer, als bei einem Zeugen

          • nein

            • Arg.: Interesse der effektiven Strafverfolgung wird sonst beeinträchtigt,

              da Gefahr von Abstimmung / Verfälschung von Aussagen

            • Gegenargument: diese Problematik regelt aber gerade § 168c III StPO

        • § 147 I StPO Umkehrschluss: kein persönl Recht auf Akteneinsicht

        • gelten aber auch für Zeugen und Sachverstädnige (§§ 69 III StPO , 72)

      4. Akteneinsichtsrecht, § 147 VII StPO des unverteidigten Beschuldigten;

        i.Ü. kein Akteneinsichtsrecht (Umkehrschluss aus § 147 I StPO )

    • Pflichten

      1. Pflicht zum Erscheinen im Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren auf Ladung der StA, § 163a III StPO 1 ; grds keine Erscheinenspflicht ggü der Polizei!

        • zwangsweise Vorfühung durch StA, §§ 163a III StPO 2, 133, 134

        • NEU: §163 Abs.3 Erscheinungspflicht bei der Polizei auf Ladung der StA

      2. Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung, §§ 230, 231 StPO

        • =Anwesenheitsrecht

          • Ausnahme § 247 S.1 StPO ,3 Ausschluss: keine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, erforderlich ist Substantiierung der Vorwürfe
            • bei Gefahr für Gesundheit des Zeugen
            • bei Gefahr, dass Zeuge bei Anwesenheit nicht die Wahrheit sagt
      3. Duldung von Zwangsmaßnahmen

      4. Gegenüberstellung, § 58 II StPO

      5. Angabe der persönlichen

        Verhältnisse, § 243 StPO II 2

        • h.M.: Pflicht (+)

        • a.A.: Pflicht (-)

          • Arg.: Gefahr sich so schon zu Belasten

          • con.: Vernehmung zur Person dient ledigilich der feststellung der Identität und dem

            Vorliegen der ProzessVSS; jede darüber hinausgehende Ermittlung der persönlichen Verhältnisse

            (z.B. Vorleben, Beruf, Familie) gehört in die Vernehmung zu Sache, § 243 V StPO (freiwillig)

        • a.A.: Pflicht (-), wenn

          konkr. Belastungsrisiko

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