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- Haftung der Gesellschafter
- gesetzlich
- nur Einlagen!
- Haftung des Anteilsveräußerers gem. §16 III
- Haftung für verbotene Rückzahlungen gem. §31 III
- Aufbringung von Fehlbeträgen gem. §24
- diskutierte Konstellationen
- materielle Unterkapitalisierung
Durchgriffshaftung gegenüber Gläubigern
- nur in absoluten Ausnahemfällen
Eigenkapital komplett unzureichend
- Haftung gegenüber GmbH
- bei Veschulden
- Fälle nahe des §826
dann: Schadensersatz der Differenz
zu angemessener Kapitalisierung
- inkl. Zinsen für Fremdkapital
- bestandsvernichtende Eingriffe
- Vermögensvermischung
widerspricht Grundgedanken der GmbH!
- Haftung nur gem. §826 BGB
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