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- Abgrenzung am Merkmal Regelung
- mitwirkungsbedürftige VA
- Abgrenzung zu schlichtem Verwaltungshandeln
- klare Realakte
- DefinitionRealakt liegt vor, wenn nicht rechtlicher sondern tatsächlicher Erfolg bezweckt wird
- Beispiel
- BeispielEmissionen (Sirenen)
- Grenzfälle
- (P) Realakt
- vgl. unten zum Vollzug
- (P) bloße Androhung
- Arg.: Regelung ist die sukzessive Möglichkeit der Vollstreckung
- Arg.: Auswahl des Mittels (Zwangsgeld, Ersatzvornahme) stellt schon behördlichen Subsumtionsakt dar
- h.M.: VA (+)
- Hinweis, § 18 I HHVwVG ist alledings kein VA
- Bestandteil der Vollstreckung
- (P) polizeiliche Standardmaßn.
- gegenüber anwesenden Personen ggf. konkl. Duldungsanordnung
- Regelung (+) → VA
- gegenüber abwesenden Personen
- Regelung (-) → Realakt
- wiederholende Verfügung
- Regelung in der Sache (-), nur bzgl. Entscheidung über Wiederaufgreifen, aber insoweit RSB der A-Klage (-)
- für den Betroffenen also unm. gleiches Ergebnis
- Abgrenzung zum (neg.) Zweitbescheid
- hier auch Regelung in der Sache!
- Indiz: RMBelehrung
- m.M.: Regelung (+) → VA
- Arg.: konkludente Duldungsanordnung
- Arg.: § 18 II VwVG
- h.M.: Regelung (-) VA (-)
- Arg.: Figur der konkl. Duldungsanordnung überholt, weil früher keine Feststellungsklage existierte
- Arg.: BundesVwVG wurde vor der VwGO eingeführt
- BeispielKnüppelschlag des Polizeibeamten
- (P) behördliche Äußerungen
- Auskunft
- unverbindlich, VA (-)
- Zusage (nicht geregelt)
- Aussage über zukünftigen Realakt
- BeispielZusage, später einen Graben zur Vermeidung von Regenwasserschäden auszuheben
- verbindlich, VA (streitig)
- Arg.: Planungs- und Rechtssicherheit für den Bürger durch §§ 48 VwGO / 49
- Abgrenzung nach obj. Empfängerhorizont §§ 133, 157 VwGO
- Aussage über zukünftigen VA
- verbindlich, VA (streitig)
- con.: gem § 38 II VwGO sind die Regeln über VA nur entsprechend anzuwenden
- Arg.: Planungs- und Rechtssicherheit für den Bürger durch §§ 48 VwGO / 49
- Abgrenzung zu Vorbereitungs- und Teilakten
- kein VA, keine Statthaftigkeit, §§ 44a VwGO, aber Rechtschutz gegen endgültigen VA
- Maßnahme bereitet den VA vor
- keine abschließende Entscheidung
- Einzelnoten im Abschlusszeugnis
- h.M.: nein
- Arg.: die wesentliche Rechtsfolge (Versetzung, Zugangsberechtigung) knüpft regelmäßig an Gesamtnote an, die hier noch nicht feststeht
- Beispielz.B.
- BeispielBeibringen eines Sehtest zur Erteilung der Fahrerlaubnis
- Beispiel
- BeispielLadung zur einer Prüfung
- BeispielAnordnung von MPU / Drogenscreening
- Abgrenzung zu informellem Verwaltungshandeln
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