- Zustandekommen des Mietvertrags
Form
grds. formfrei
+
nachträgliche Verlängerung oder sonst. Veränderung unterliegen auch der Schriftform, wenn für den ursprgl. MV auch § 550 BGB galt
Erleichterung bei Vertragsübernahme
schriftl. Vertrag zw. Alt-M und V, formlose Zustimmung druch Neu-M
gilt gem. § 578 BGB auch für
Gewerbe - und Grundstückmiete
ansonsten sind die §§ 549 - 577 BGB bei der Gewerbemiete gerade nicht anwendbar
für Pacht ist § 585a BGB lex specialis
alle essentialia (vgl. links)
Keine Schriftformheilungsklauseln zulässig- Berufung auf Formnichtigkeit kann aber gegen § 242 BGB verstoßen
ein Mietvertrag genügt dann der Schriftform, wenn sich
alle wesentl. Vertragsbedingungen insb. Mietsache, Miete,
Parteien und Dauer aus der einheitlichen Urkunde ergeben (vgl links)
bloßer Briefwechsel genügt nicht,
Unterschriften in einheitl. Urkunde
Arg.: Schutzzweck, pot. Grundstückserwerber
kann schnell erkennen wer Mietparteien sind
typische
Zusatzvereinbarung
Kaution
Begrenzung auf 3 Monatsmieten, § 551 I BGB
uis cogens, § 551 IV BGB
- zwingendes Recht
obligatorischer
Vertragsinhalt
Mietsache
insb. Räumlichkeiten
Abgr. Wohnraum- vs.
Geschäftsraummiete
überwiegender Zweck
im Zweifel Wohnraummietrecht
aber keine Rechte
- hier auch Fruchtziehung
- Abgrenzung danach ob bspw. ob Räume bereits eingerichtet sind(Pacht) oder leerstehend(Miete)
Parteien
(P) Stellvertretung
insb. auf Vermieterseite muss klar sein, wer unterschrieben hat
Arg.: vgl. Zweck rechts
nicht klar, ob Einzel- oder GesamtVtrM
? keine Heranziehung des GV
GmbH ist Vermieter / Mieter, Unterschrift mit 'i.V.' durch Dritten ? Form (+)
Ehepartner werden
beide Mietparteien
bei Nennung beider Namen im Kopf des Vertrags und Unterschrift von beiden
auch bei Nennung beider Namen im Kopf des Vertrags aber nur einer Unterschrift
auch bei Nennung nur eines Namens im Kopf des Vertrags aber Unterschrift von beiden
Miethöhe
bestimmt oder
bestimmbar
ist keine konkrete Miethöhe bestimmt,
wird angemessene Miete geschuldet
Ermittlung durch
§§ 315 ff. BGB oder §§ 612, 632 II BGB
Höhe grunds.
frei bestimmbar
Mietpreisbindung bei Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz)
Grenzen ergeben sich aus § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und § 291 I Nr. 1 StGB
Mieterhöhung bei Wohnraummiete, §§ 557 BGB ff- = M bereits in Wohnung drin
- Kappungsgrenze 20%(§558 III BGB) bzw. 15% in 3 Jahren wenn RVO des Bundeslandes
- maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete(Mietspiegel, §558d I), bezieht sich auch auf KappungsgrenzeBegrenzungen gelten nicht für die Staffelmiete, §557a
Dauer
bei
Wohnraum
aber: Zulässigkeit eines befristeten Verzichts
des Mieters auf das Kündigungsrecht
1)Grund der Befristung, § 575 I BGB Nr.1-32) Angabe des Grundes schon bei Vertragsschluss3) Bei Ablauf muss Grund vorliegenbei Verstoß: MV gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 575 I BGB 2Abschluss auf unbestimmte Zeit
bei
Geschäftsräumen
es genügt, wenn Beginn und Ende bestimmbar sind, dh. hypothetischen Erwerbern ist Nachfragen zuzumuten, solange Umstände dem Vertrag zu entnehmen sin
Befristung hier zulässigBewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura