Wahlrecht, Art. 38 Schema
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  • Wahlrecht, Art. 38

    • Grundsätze

      der Wahlen

      1. allgemein

      2. unmittelbar

        • keine Wahlmänner

        • kein Familienwahlrecht

      3. frei

        • (P) Wahlpflicht möglich?

          • h.M.: möglich, wenn Enthaltung vorgesehen

      4. geheim

      5. gleich

        1. gleicher

          Zählwert

          • ist praktisch immer gegeben

          • (-) wenn z.B. bestimmte Gruppen mehr Stimmen haben (wie in Preußen vor 1918)

        2. gleicher

          Erfolgswert

          • (P) 5% Hürde

            • wenn unter 5 % der Zweitstimmen, werden diese nicht berücksichtigt

            • Erfolgswert ist

              nicht gleich!

              • aber nach h.M.:

                Rechtfertigung

                • Arg.: Differenzierung, wer eine gesellsch. bedeutsame Position vertritt

                • Arg.: Vermeidung von 'weimarer Verhältnissen', Handlungsfähigkeit des Parlaments

            • Folge(P)

              Grundmandate

              • wenn drei oder mehr Direktmandate geholt, werden auch Zweitstimmen berücksichtigt

              • eine weitere Ungleichbehandlung wird eingeführt

                • aber Rechtfertigung (h.M.)

              • pro Rechtfertigung: begrenzt nur bestehende Ungleichbehandlung durch 5 % Hürde

              • pro Rechtfertigung: Differenzierung der 5% Hürde (über Zweitstimme) ob politisch

                bedeutsame Positition vertreten, muss auch über die Erststimme möglich sein

              • pro Rechtfertigung: prinzipiell gleiche Chance jeder Partei zu holen ? neutrale Wirkung

          • (P) Überhang-

            mandate

            • wenn mehr Direktmandate geholt, als nach Zweitstimmen zustehen würden

            • Erfolgswert ist nicht gleich

              • aber Rechtfertigung

            • Arg.: Grundsatz, dass hälftig Verhältniswahl / Mehrheitswahl ist eingehalten, solange Ab-

              weichung < 5% (analoge Anwendung von § 6 VI 1 BWG), sog. Grundcharaktergrenze

            • Arg.: da es vorher nicht absehbar ist, wo Überhangmandate entstehen, ist es nich möglich,

              dass einzelne Wähler gezielt solche produzieren und so doppeltes Stimmgewicht erhalten

            • Folge(P) negatives

              Stimmgewicht

              • Dadurch, dass es Landeslisten der Parteien gibt, kann es sein, dass Partei C in Bundesland X, wo sie eigent-

                lich Überhangmandat hat, mehr Zweitstimmen holt und so das Überhangmandat verliert. Gleichzeitig reicht

                es aber nicht für neuen Listenplatz (über zus. Zweitstimmen), so dass in Bundesland Y ein Listenplatz wegfällt.

            • seit 2013: Ausgleichsmandate

            • Änderung: festgesetzte Zahl und Wegfall der Ausgleichs- und Überhangsmandaten
              • keine Festsetzung auf das festgelegte Wahlrecht
              • Stärkung des Verhältniswahlrechts
    • Systeme

      • ist nicht im GG festgelegt, sondern einfachgesetzlich im Bundeswahlgesetz (BWG)

      • #

        • Mehrheitswahlrecht

          • z.B. in England

          • es gibt 299 Wahlkreise (D), der Kandidat mit den meis-

            ten (Erst-)Stimmen bekommt jeweils ein Direktmandat

        • Verhältniswahlrecht

          • z.B. in Frankreich

          • Mandatsverteilung über Zweit-

            stimme nach best. Zählsystem

            • d'Hont

              • alt

            • Hare-Niemayer

              • alt

            • Sainte-Legue/Schepers

              • aktuell, Modifikation von d'Hont

        • personalisierte

          Verhältniswahl

          • Kombination aus beiden

          • nach BWG

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