- Wahlrecht, Art. 38
Grundsätze
der Wahlen
allgemein
unmittelbar
keine Wahlmänner
kein Familienwahlrecht
frei
(P) Wahlpflicht möglich?
h.M.: möglich, wenn Enthaltung vorgesehen
geheim
gleich
gleicher
Zählwert
ist praktisch immer gegeben
(-) wenn z.B. bestimmte Gruppen mehr Stimmen haben (wie in Preußen vor 1918)
gleicher
Erfolgswert
(P) 5% Hürde
wenn unter 5 % der Zweitstimmen, werden diese nicht berücksichtigt
Erfolgswert ist
nicht gleich!
aber nach h.M.:
Rechtfertigung
Arg.: Differenzierung, wer eine gesellsch. bedeutsame Position vertritt
Arg.: Vermeidung von 'weimarer Verhältnissen', Handlungsfähigkeit des Parlaments
Folge(P)
Grundmandate
wenn drei oder mehr Direktmandate geholt, werden auch Zweitstimmen berücksichtigt
eine weitere Ungleichbehandlung wird eingeführt
aber Rechtfertigung (h.M.)
pro Rechtfertigung: begrenzt nur bestehende Ungleichbehandlung durch 5 % Hürde
pro Rechtfertigung: Differenzierung der 5% Hürde (über Zweitstimme) ob politisch
bedeutsame Positition vertreten, muss auch über die Erststimme möglich sein
pro Rechtfertigung: prinzipiell gleiche Chance jeder Partei zu holen ? neutrale Wirkung
(P) Überhang-
mandate
wenn mehr Direktmandate geholt, als nach Zweitstimmen zustehen würden
Erfolgswert ist nicht gleich
aber Rechtfertigung
Arg.: Grundsatz, dass hälftig Verhältniswahl / Mehrheitswahl ist eingehalten, solange Ab-
weichung < 5% (analoge Anwendung von § 6 VI 1 BWG), sog. Grundcharaktergrenze
Arg.: da es vorher nicht absehbar ist, wo Überhangmandate entstehen, ist es nich möglich,
dass einzelne Wähler gezielt solche produzieren und so doppeltes Stimmgewicht erhalten
Folge(P) negatives
Stimmgewicht
Dadurch, dass es Landeslisten der Parteien gibt, kann es sein, dass Partei C in Bundesland X, wo sie eigent-
lich Überhangmandat hat, mehr Zweitstimmen holt und so das Überhangmandat verliert. Gleichzeitig reicht
es aber nicht für neuen Listenplatz (über zus. Zweitstimmen), so dass in Bundesland Y ein Listenplatz wegfällt.
seit 2013: Ausgleichsmandate
Änderung: festgesetzte Zahl und Wegfall der Ausgleichs- und Überhangsmandaten- keine Festsetzung auf das festgelegte Wahlrecht
- Stärkung des Verhältniswahlrechts
Systeme
ist nicht im GG festgelegt, sondern einfachgesetzlich im Bundeswahlgesetz (BWG)
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Mehrheitswahlrecht
z.B. in England
es gibt 299 Wahlkreise (D), der Kandidat mit den meis-
ten (Erst-)Stimmen bekommt jeweils ein Direktmandat
Verhältniswahlrecht
z.B. in Frankreich
Mandatsverteilung über Zweit-
stimme nach best. Zählsystem
d'Hont
alt
Hare-Niemayer
alt
Sainte-Legue/Schepers
aktuell, Modifikation von d'Hont
personalisierte
Verhältniswahl
Kombination aus beiden
nach BWG
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